Sonderkündigungsrecht für Sky Kunden aufgrund des Corona Virus
Das AG München entschied (Urt. v. 08.10.2020, Az. 144 C 13551/20), […]
So geht es nicht! Die Deutsche Telekom wollte das gesetzliche Sonderkündigungsrecht aushebeln, indem sie Kunden einen Preisnachlass gewährten. Das Landgericht Köln lehnte das ab (Az. 33 O 315/22).
Wir fassen für Sie das Wichtigste zu diesem Thema auf unserem Blog zusammen!
In dem konkreten Fall ging es um einen Kunden, der von der Deutschen Telekom den schriftlichen Hinweis erhalten hatte, das das Sonderkündigungsrecht aufgrund einer langsamen Internetgeschwindigkeit entfällt, weil das Unternehmen wegen der Nicht-Erfüllung der vertraglich zugesicherten Leistung einen Preisnachlass gewährte. In der Mitteilung der Telekom an den Kunden hieß es: „Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag.“
Das Landgericht Köln schloss sich der Auffassung der Verbraucherschützer an. Diese waren der Meinung, dass die o.g. Aussage über das entfallende Sonderkündigungsrecht die Rechtslage falsch darstellt und damit irreführend sei. Das bestätigten auch die zuständigen Richter.
Wenn die Internetgeschwindigkeit zu langsam ist, dürften Kunden nach dem geltenden Telekommunikationsgesetz das Vertragsentgelt entweder mindern oder sogar außerordentlich kündigen. Diese Rechtslage gilt ohne Einschränkungen. Auch die Deutsche Telekom vermag das nicht einseitig zu ändern. Lassen Sie sich daher von unserem spezialisierten Team beraten!
Langsames Internet fiel gerade in Zeiten von Homeoffice und Homeschooling auf. Zuvor nahmen es viele Verbraucher noch hin, dass das Internet manchmal nicht so schnell ging. Jetzt ist es aber für viele Verbraucher einfach nicht mehr hinnehmbar. Seit Dezember 2021 gilt eine neue Regelung im Telekommunikationsgesetz. Durch die Benutzung einer App zur Internetmessung kann von nun an die Monatszahlung gesenkt werden, sollte die Leistung schmaler sein als vertraglich zugesichert! Das sind für Verbraucher gute Nachrichten. Dieser Fall zeigt, dass ich ein Preisnachlass das Sonderkündigungsrecht nicht berührt.
Für das neue Minderungsrecht müssen die Verbraucher die Desktop-App zur Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nutzen!
Achtung: Sie müssen darauf achten, diese App über das LAN-Kabel und nicht über das WLAN zu nutzen, weil beim kabellosen Zugriff auf das Festnetz-Internet Tempo verloren geht.
Ein Minderungsrecht können Sie geltend machen, wenn es zu „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen“ kommt. Der Schlüssel ist hier, die App-Messungen immer zu dokumentieren. Die Vertragszahlung ist „in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht“. Das bedeutet: Bekommt man nur die Hälfte der versprochenen Leistung, zahlt man nur die Hälfte des Preises!Kunden haben im Falle eines Mangels den gesetzlichen Anspruch, dass dieser Mangel schnellstmöglich und kostenlos behoben wird. Geschieht das nicht innerhalb von zwei Tagen, gibt es einen Anspruch auf Entschädigungen!
Rechtstipp: Die Laufzeit für einen Telefon- oder Internetvertrag darf zwar weiterhin maximal 24 Monate betragen. Wenn Verbraucher aber die Kündigungsfrist trotz einer neuen Hinweispflicht der Anbieter verpassen und der Vertrag sich automatisch verlängert, können sie ihn nun jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Diese Gesetzesvorgabe gilt grundsätzlich auch für Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2021 getroffen wurden. Ein Vertrag wird darüber hinaus erst wirksam, wenn Kunden im Nachgang etwa an ein Telefonat eine Zusammenfassung erhalten und in Textform – etwa per E-Mail – genehmigen.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Möchten Sie Ihre Vertragszahlung anpassen, da Ihr Internet nach der App-Messung zu langsam ist? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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