Lebensversicherung bei der Allianz? Das sollten Sie wissen!

Guido Kluck, LL.M. | 23. Januar 2019

Zum Jahresende 2018 musste die Allianz Lebensversicherungs-AG vor Gericht erhebliche Schlappen einstecken. Hierauf hat der Kollege Rechtsanwalt Johannes Goetz hingewiesen. Gleich drei Urteile hintereinander, die unzufriedene Allianzkunden erfreuen können: Das OLG Stuttgart entschied in den Urteilen, dass durch fehlende Verbraucherinformationen die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Das bedeutet, dass Millionen Verträge bei der Allianz-Versicherungs-AG rückabgewickelt werden können!

Worum geht es genau?

In den Verträgen der Allianz gibt es Klauseln zu sogenannten Rückkaufswerten. Der Rückkaufswert entspricht dem Betrag, den Sie vom Versicherer ausgezahlt bekommen, wenn Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Er ergibt sich aus den eingezahlten Beiträgen plus Zinsen, abzüglich Stornokosten in beträchtlicher Höhe. Diese ergeben sich aus Verwaltung- und Risikokosten sowie Provisionen.

Eben dieser Rückkaufswert wurde in den Verträgen der Allianz falsch angegeben. Das hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat. Das geschieht nur, wenn dem Verbraucher alle Vertragsbedingungen in korrekter Art und Weise vorliegen. Betroffen sind alle Lebensversicherungen der Allianz, die bis 2007 abgeschlossen wurden bei der Allianz.  

Das OLG hat bei den Urteilen die Revision zugelassen, sodass die Sachverhalte zum BGH gehen könnten, der dann final darüber entscheiden wird. Die Chancen stehen aber gut, dass dieser die Entscheidungen des OLG Stuttgart bestätigen wird, da dieses im Einklang zur bisherigen Rechtsprechung des BGH zum Thema Verbraucherinformationen urteilte.

Was bedeutet das für meinen Vertrag?

Wenn Sie eine Lebensversicherung bei der Allianz haben, können Sie sich nun entscheiden, ob Sie damit zufrieden sind und den Vertrag beibehalten wollen oder, ob Sie ihn auflösen rückabwickeln wollen. Dann erhalten Sie alle gezahlten Beiträge inklusive Vertriebs- und Verwaltungskosten zurück. Sie werden gestellt als hätte Sie den Vertrag nie geschlossen. Einzig eventuelle Risikokosten dürfen vom Versicherer einbehalten werden.

In einem anderen Urteil (v. 29.07.15 – IV ZR 448/14; v. 21.06.17 – IV ZR 176/15) entschied der BGH bereits, dass Lebensversicherer bei einem wirksamen Widerruf vom Kunden die gezahlten Beiträge verzinsen muss. So könnte der Kunde eine Verzinsung von bis zu 30 % über dem Rückkaufswert erzielen.

Achtung: Ein Widerruf ist auch dann noch möglich, wenn Sie den Vertrag schon gekündigt haben oder dieser ausgelaufen ist. Dann erhalten Sie eine Nachzahlung.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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