BGH: Fitnessstudios müssen Mitgliedsbeiträge zurückzahlen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge in Fitnessstudios zurückgezahlt werden müssen, […]
Das Landbericht Berlin erklärte die Marke „Black-Friday“ wegen Nichtbenutzung für löschungsreif.
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In den USA versteht man unter „Black-Friday“ eine spezielle Verkaufsaktion am Freitag nach Thanksgiving, bei denen Händler für diesen Tag übermäßig hohe Rabatte auf ihre Produkte anbieten. Dieses Phänomen wurde in den letzten 10 Jahren immer mehr von hiesigen Händlern entdeckt und dadurch von Jahr zu Jahr immer populärer.
Im Jahr 2013 ließ sich eine Holding aus Honkong in Deutschland „Black-Friday“ als Wortmarke schützen. Das verunsicherte den gesamten Handel, da die Lizenznehmerin dem Handel rechtliche Schritte in Aussicht stellte, sollte die Wortmarke zu Werbezwecken genutzt wird.
Demnach gingen insgesamt 14 Löschungsanträge beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) gegen die Wortmarke ein. Hierbei sollte das DPMA klären, ob zum Zeitpunkt der Markeneintragung in Deutschland die Bezeichnung bereits als „Verkaufsevent“ verstanden wurde.
Das DPMA entschied 2018, dass „Black-Friday“ für einen Großteil der von der Marke geschützten Dienstleistungsklassen der Fall war. Demnach müsste die Wortmarke wieder gelöscht werden. Das Bundespatentgericht war Ende 2019 anderer Auffassung. Das Gericht betrachtete die Marke in weiten Teilen für schutzfähig, jedoch nicht komplett. Nun muss der BGH über die Wortmarke entscheiden
Im Grundsatz sind Wortzeichen markenschutzfähig und damit auch eintragungsfähig. Jedoch müssten die zu schützenden Wortzeichen eine Unterscheidungskraft zu den zu schützenden Waren- und Dienstleistungsgruppen haben.
Rechtstipp: Ist eine Wortmarke im Sprachgebrauch gängig geworden und hat einen Bedeutungsgehalt, liegt ein absolutes Schutzhindernis vor. Das ist immer dann der Fall, wenn Verbraucher das Wort nicht mit einem bestimmten Händler in Verbindung bringen.
Das DPMA entschied dabei, dass „Black-Friday“ nicht eintragungsfähig und damit löschungsreif sei. Die Frage ist aber, ob dieser Begriff auch schon im Jahr 2013 als allgemeine Bezeichnung verstanden wurde?
Das Bundespatentgericht entschied, dass die Wortmarke in weiten Teilen eingetragen bleibt, jedoch nicht für den Handeln mit Elektroartikeln und Werbedienstleistungen. Hier hielt das Bundespatentgericht die Wortmarke nicht für schutzfähig, weil ein sog. Freihaltebedürfnis bestand.
Rechtstipp: Ein Freihaltebedürfnis liegt vor, „wenn eine beschreibende Benutzung des Begriffs zwar noch nicht zu beobachten war, eine solche Verwendung aber für die Zukunft zu erwarten war.“
Das Verfahren liegt zur Zeit beim BGH und eine Entscheidung bleibt abzuwarten.
In einem anderen Rechtsstreit, der ähnlich gelagert ist, geht es um das Löschungsverfahren der Website blackfriday.-de und der Black Friday GmbH. Die beiden Unternehmen sind Konkurrenten am Markt und die Betreiber der Website konnten nun vor dem LG Berlin (Az. 52 O 320/19) einen Erfolg bei der Klage auf Löschung der Wortmarke wegen Nichtbenutzung erzielen.
Rechtstipp: Eine Marke von ihrem Inhaber über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht oder nicht ernsthaft benutzt, kann sie auf Antrag beim DPMA bzw. im Wege der Klage vor einem Zivilgericht gelöscht werden (§ 26 MarkenG).
Im Falle einer Klage auf Löschung der Wortmarke wegen Nichtbenutzung, muss der Markeninhaber beweisen, dass er die Marke regelmäßig benutzt. Nach § 26 Abs. 3 MarkenG gilt als Benutzung einer eingetragenen Marke, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert (markenmäßige Benutzung).
Hier stellte sich vor dem LG Berlin daher die gleiche Frage, wie auch schon vor dem DPMA und Bundespatentgericht: ist die Wortmarke „Black Friday“ zum Zeitpunkt der Eintragung vom Verkehr schon als allgemeiner Beschreibung im Sprachgebrauch für eine Verkaufsaktion verstanden worden? Das LG Berlin urteilte, dass keine markenmäßige Benutzung der Wortmarke vorliegt, weil zum Zeitpunkt der Eintragung der Begriff schon für eine Verkaufsaktion verstanden wurde.
Bei der Markenanmeldung muss das Markenamt überprüfen, ob ein absolutes Schutzhindernis vorliegt. Das wäre bei allgemein gebräuchlichen Worten für den jeweiligen Prüfer sicherlich schnell offensichtlich. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Prüfer neuartige Begriffe noch nicht kennt, die für jüngere Altersgruppen schon durchaus gängig sind und zum alltäglichen Sprachgebrauch gehören. Hier kann es vorkommen, dass ein Wortzeichen eingetragen wird, was eigentlich schon längst im Sprachgebrauch angekommen ist.
Rechtstipp: Jedermann kann in Deutschland die Löschung einer Marke verlangen. Der Antragsteller muss dann nachweisen, dass das Wortzeichen zum Zeitpunkt der Eintragung nicht schutzfähig war.
Eine Marke muss übrigens vom Markeninhaber nicht selbst benutzt, sondern kann auch von Dritten genutzt werden, wenn der Inhaber der Marke dem zustimmte.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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