LG Berlin zum Filesharing

Guido Kluck, LL.M. | 12. Februar 2020

Das Thema Filesharing beschäftigt deutsche Gerichte immer wieder. Das LG Berlin hat im Berufungsverfahren die Entscheidung des AG Charlottenburg abgeändert. In dem Fall geht es um die Frage, ob die Aussage des Anschlussinhabers, der sagt, dass aus seinem persönlichen Umfeld niemand die Rechtsverletzung begangen habe und es sich um einen Fremdzugriff handeln könnte, ausreicht, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen.

Sekundäre Darlegungslast beim Filesharing

Werden Filme – oder wie hier Hörbücher – aus illegalen Tauschbörsen gestreamt, wird oftmals eine Urheberrechtsverletzung begangen, weil diese urheberrechtlich durch § 2 Abs. 1 UrhG geschützt sind. Der Rechteinhaber wird dann regelmäßig Schadensersatz verlangen. Dies ermöglicht § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Im Fall des LG Berlin wurden dem Rechteinhaber 900 Euro zugesprochen.

Mitwirkungspflichten

Grundsätzlich muss der Kläger, also hier der Rechteinhaber, beweisen, dass sein Anspruch besteht, der Beklagte also die Rechtsverletzung begangen hat. Da ein Internetanschluss aber meist von mehreren Personen genutzt wird, ist es für den Rechteinhaber quasi unmöglich, dem Anschlussinhaber nachzuweisen, dass dieser das Filesharing persönlich begangen hat. Daher wird ihm eine sogenannte sekundäre Darlegungslast auferlegt. Er muss also bei der Aufklärung mitwirken. Ein Bestreiten, dass er es nicht war, reicht nicht aus. Er muss mögliche Täter nennen, die Zugriff zum Internetanschluss haben.

Das LG Berlin betont, dass der Anschlussinhaber diesbezüglich Nachforschungen anstellen muss und darüber zur Mitteilung verpflichtet ist.

Weitere Informationen zur sekundären Beweislast beim Filesharing finden Sie hier.

Wie hat das LG Berlin entschieden?

Das LG Berlin (Urt. v. 14.03.2017 – 16 S 7/15) sagt, dass eine „pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss“ nicht ausreicht. Vielmehr muss er nachvollziehbar vortragen „welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen“.

Pauschale Angaben nicht ausreichend

Da hier der Anschlussinhaber vorgetragen hat, dass faktisch niemand in Betracht kommt, weil weder seine Frau noch er die Rechtsverletzung begangen haben und der Internetanschluss hinreichend gesichert sei, ist unklar, wer zu den drei Zeitpunkten auf den Internetanschluss zugegriffen hat. Dazu sagt er, dass er sich einen Fremdzugriff aufgrund einer Sicherheitslücke vorstellen könne.

Da ein Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten ausgeschlossen werden konnte und seine Frau als Zeugin glaubhaft gemacht hat, dass sie den Verstoß nicht begangen hat, bleib für das Gericht nur ein möglicher Verantwortlicher übrig: der Beklagte als Anschlussinhaber.

Was hätte der Anschlussinhaber vortragen müssen?

Der Anschlussinhaber muss konkret erklären, wer aufgrund seiner technischen Fähigkeiten und zeitlich sowie örtlich Zugriff auf den Internetanschluss hätte haben können. Ein pauschales Bestreiten reicht nicht aus.

Genauso ist es auch bei einem Fremdzugriff. Dieser muss konkret begründet werden, zum Beispiel mit der Liste der auf den Internetanschluss zugreifenden Geräte oder anderen Anzeichen eines Drittzugriffs.

Mehr Informationen dazu, inwiefern man seine eigenen Familienmitglieder als potenzielle Täter nennen muss, finden Sie hier.

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten?

Wir bieten Ihnen einen kostenlosen Online-Test an, bei dem Sie erfahren, ob Sie für die Rechtsverletzung haften müssen oder nicht.

Grundsätzlich gilt: Sie sollten Abmahnungen immer ernst nehmen! Ignorieren Sie sie, droht eine Klage. Wir haben daher für Sie ein Rechtsprodukt zur Verteidigung gegen Filesharing Abmahnungen entwickelt. Das bedeutet für Sie: Zum Festpreis und ohne versteckte Kosten beraten wir Sie zur Verteidigung gegen Abmahnungen und gehen gegen die Abmahnung vor. Mehr Informationen erhalten Sie hier.

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Anwaltliche Erstberatung
149,00 €

Anwaltliche Erstberatung

Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung EU
899,00 €

Markenanmeldung EU

Mit der EU Marke ist Ihre Marke europaweit geschützt und sichert Sie und Ihre Marke vor parallelen Marken in anderen europäischen Staaten. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance auf Ihre EU Marke

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.