Cybermobbing – Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Social Media
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Das Landgericht Düsseldorf hat, so u. a. Pressemeldungen von heise.de heute, die Einstweilige Verfügung gegen Samsung vom 9. August 2011 bestätigt und den Verkauf des Samsung Galaxy Tab 10.1 in Deutschland damit bis zur Hauptverhandlung untersagt.
Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag von Apple auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, mit welcher die Vermarktung des Samsung Galaxy Tab 10.1 in Europa untersagt werden sollte. Apple wirft dem südkoreanischen Konzern vor, das Design und die äußere Gestaltung des iPad 2 mit dem Galaxy Tab 10.1 im äußeren Design zu kopieren, wodurch eine Verletzung des Apple zustehenden Geschmacksmusterrechts eintrete. Bereits im Jahre 2004 hatte Apple Design-Elemente eines Tablets in Europa schützen lassen.
Mit Datum 9. August 2011 hatte das Landgericht Düsseldorf bereits die nachfolgende Einstweilige Verfügung erlassen:
Landgericht Düsseldorf
Beschluss
…
Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und in Kenntnis der Schutzschrift der Antragsgegnerinnen vom 29.07.2011 Folgendes angeordnet:
I.
Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerinnnen, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union – jedoch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) ausgenommen der Niederlande – Computerprodukte gemäß nachstehender Abbildungen
1) [Grafik, s. Antrag hier]
und / oder
2) [Grafik, s. Antrag hier]]
zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen auferlegt.III.
Bei Zustellung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen – mit Ausnahme der Anlagen ASt 1, ASt 2, ASt 19, ASt 28 und ASt 29 – sowie des Schriftsatzes vom 09.08.2011 beizufügen.IV.
Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.
In der heute ergangenen Entscheidung wurde das Verkaufsverbot durch das Landgericht Düsseldorf zumindest für Deutschland bestätigt. Ein Verkauf in anderen europäischen Ländern bestätigte das Gericht hingegen nicht, was ein Indiz dafür sein dürfte, dass die Zuständigkeit des Landgericht Düsseldorf für diese Fragen verneint wurde. Bereits in der Vergangenheit bestanden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des Landgericht Düsseldorf, da Zweifel an der Gültigkeit einer Entscheidung eines Gerichtes eines Mitgliedsstaates, welche europaweit Gültigkeit entfache, bestanden. Die Zweifel sind damit zu begründen, dass Samsung in Deutschland keine Betriebsstätte unterhält, sondern eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft.
Durch die Zurückweisung des Widerspruchs von Samsung wird das Verkaufsverbot in Deutschland daher weiter bis zum Ende der Hauptverhandlung aufrecht erhalten. Dabei soll die vorsitzende Richterin nach einem Bericht von golem.de mitgeteilt haben, dass sie weiter von der Verletzung „Apple-eigenen Geschmacksmusterrechten ausgehe“, da es zwar bei der Gestaltung zwischen den Geräten zwei Unterschiede gebe, der Gesamteindruck jedoch übereinstimme.
Dies hat nun zur Folge, dass durch Samsung keine weiteren Geräte in Deutschland eingeführt und beworben werden dürfen. Soweit Geräte bereits von Zwischenhändlern erworben worden sind, können diese verkauft werden.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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