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Landgericht Düsseldorf
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR zu zahlen,
2. es zu unterlassen, Nacktabbildungen von der Klägerin wie nachstehend (in schwarz-weiß) eingeblendet, zu veröffentlichen und zu verbreiten:
3. an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 90% und der Klägerin zu 10% auferlegt.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadenersatz-, Schmerzensgeld-, und Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen Veröffentlichung der von ihr im Rahmen einer Modellaktion angefertigten Nacktbilder geltend. Ferner verlangt sie die Herausgabe aller von ihr angefertigten Bilder und Vervielfältigungen.
Die Klägerin stand im Rahmen der Veranstaltung „B.” der Beklagten am Freitag, den 28. November 2008 im „C.” der Künstlergruppe „D.” in E. vollständig unbekleidet Modell, wofür sie der Beklagten vereinbarungsgemäß einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR in Rechnung stellte.
Am 01.12.2008 erschien ein Artikel über die lange Kunstnacht in der F. Dort war ein Foto von der Malaktion abgebildet, auf dem die Klägerin nackt zu erkennen ist.
Einige Monate nach der Aktion stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte in ihrem neuen Programmheft „FEBRUAR-JUNI 2009? ein sich über die Seiten 30-31 erstreckendes Farbfoto von der Malaktion der Künstlergruppe „D.” anlässlich der Ausstellung „G” mit einer Ganzkörper-Nacktabbildung der Klägerin verbreitete.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.03.2009 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen dieser Veröffentlichung und Verbreitung des Nacktfotos ab und forderte diese erfolglos zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz auf.
Die Klägerin behauptet, sie habe keine Einwilligung zur Veröffentlichung bzw. Verbreitung des streitgegenständlichen Nacktbildes in der Werbebroschüre der Beklagten erteilt. Abgesprochen sei eine dreistündige Malaktion gewesen, an der vorbeilaufendes Publikum und geladene Gäste teilnehmen konnten. Von privaten Fotos der Gäste, Presseaufnahmen oder sonstigen Bilddokumentationen sei keine Rede gewesen. Erst am eigentlichen Veranstaltungsabend, als sie bereits Modell stand, erfuhr sie, dass ein Fotograf, der im Auftrag des Museums handelte, Fotos für eine interne Dokumentation anfertigen würde. Sie sei davon überrumpelt worden. Sie habe dann aber allein dahingehend ihre Zustimmung erteilt, dass der Pressefotograf Fotos für einen einmaligen Artikel in der F. anfertigt und der Künstlerfotograf Fotos zu Archivierungszwecken für das C. anfertigt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie ein angemessenes Schmerzensgeld dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.000,- EUR, für die unerlaubte Veröffentlichung der Nacktabbildung von ihr in dem Programmheft Februar-Juni 2009 der Beklagten zu zahlen;
2. es zu unterlassen, Nacktabbildungen von ihr wie nachstehend eingeblendet, zu veröffentlichen und zu verbreiten:
3. alle Bild- und Datenträger einschließlich aller existierenden digitalen und analogen Vervielfältigungen, Ausdrucke, Abzüge und dergleichen mit Nacktabbildungen von ihr an sie entschädigungslos herauszugeben,
4. an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe dem damaligen Leiter im Ausstellungsmanagement, Herrn H., gegenüber ausdrücklich erklärt, dass sie mit der Veröffentlichung der Fotos in der Werbepublikation der Beklagten einverstanden sei.
Die Beklagte ist der Ansicht, es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch im Internet auf I. nackt zu sehen sei. Es liege zumindest ein konkludentes Einverständnis der Klägerin vor, indem sie öffentlich nackt posierte und Kenntnis davon hatte, dass sie fotografiert wird. Schließlich meint die Beklagte, dass jedenfalls nicht schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen worden sei, da die Klägerin sich absichtlich nackt präsentiert habe.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 04.05.2011 durch Vernehmung des Zeugen H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.10.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG zu.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand, dessen Persönlichkeitsrecht schuldhaft verletzt worden ist, Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beanspruchen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1995, 861 (864) mwN). Nach Auffassung der Kammer besteht im vorliegenden Fall ein so schwer wiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, dass die Zubilligung eines Schmerzensgeldes unabweisbar ist. Die Klägerin ist in unbekleidetem Zustand in dem Programmheft der Beklagten abgebildet worden. Die Klägerin ist erkennbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Einwilligung zu der Veröffentlichung der Bilder in dem Programmheft erteilt hat.
Die Klägerin ist in unbekleidetem Zustand in dem Programmheft für „FEBRUAR-JUNI 2009? der Beklagten abgebildet. Das Farbfoto erstreckt sich über zwei Seiten und lässt die Klägerin deutlich erkennen. Ein begründeter Anlass für die Annahme, innerhalb des Bekanntenkreises erkannt werden zu können, reicht dabei aus (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Anmerkung 7.15). Das Gericht hat keine Zweifel, dass Menschen, die mit der Klägerin in Berührung gekommen sind, diese auf der Abbildung wieder erkennen.
Den Beweis, dass die Klägerin ihre Einwilligung in die Veröffentlichungen von Aufnahmen zu Werbezwecken erteilt hat, ist die insoweit beweisbelastete Beklagte schuldig geblieben. Der von der Beklagten benannte Zeuge H., an dessen Glaubwürdigkeit nach Auffassung der Kammer keine Zweifel bestehen, hat ausgesagt, ausschließlich mit dem Manager der Klägerin über die Anfertigung von Lichtbildern der Klägerin und deren Veröffentlichung gesprochen zu haben. Der Zeuge H. hat glaubhaft dargelegt, dass die Veröffentlichung der von der Klägerin abgebildeten Lichtbilder im Programmheft der Beklagten zu Werbezwecken nicht thematisiert worden sei.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch keine konkludente Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung der Lichtbilder zu Werbezwecken vor. Eine solche stillschweigende Einwilligung kann nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag legt, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann. Dabei kann die Erteilung einer stillschweigenden Einwilligung regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene über die Art und den Zweck der Veröffentlichung der Bilder aufgeklärt worden ist (Wandtke/Bullinger – Fricke, 3. Aufl. 2009, § 22 KUG Rn. 15 mwN). Von einer solchen Aufklärung ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Der von der Beklagten benannte Zeuge hat vielmehr bekundet, nicht über die Veröffentlichung der Lichtbilder zu Werbezwecken gesprochen zu haben.
Auch ist der Umstand ohne Bedeutung, dass sich die Klägerin vor Jahren zu einer Fotoreportage bei „J.” bereit erklärte und in diesem Zusammenhang Aufnahmen von der Klägerin öffentlich zur Schau gestellt wurden, auf denen die Klägerin unbekleidet zu sehen war. Maßgeblich ist allein, ob die Beklagte in die Veröffentlichung der Lichtbilder in der Werbebroschüre der Beklagten eingewilligt hat, was die insoweit beweisbelastete Beklagte – wie dargelegt – nicht bewiesen hat.
Schließlich rechtfertigt auch der Gedanke des § 22 Satz 2 KUG nicht die Annahme, die Klägerin habe ihre Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder erteilt. Nach dieser Vorschrift gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich ablichten ließ, eine Entlohnung erhielt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar unstreitig eine Vergütung in Höhe von 250,- EUR erhalten. Dieser Lohn wurde der Klägerin jedoch – was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist – nicht für die Anfertigung der Lichtbilder, sondern als Gegenleistung für ihre Modellarbeit gewährt. In einem solchem Fall findet die Vermutungsregel des § 22 Satz 2 KUG keine Anwendung (Wandtke/Bullinger – Fricke, 3. Aufl. 2009, § 22 KUG Rn. 18 mwN).
Ein Verschulden der Beklagten ist gegeben. Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich – wie im hier vorliegenden Fall – um ein in besonders starkem Maße die Intimsphäre des Abgebildeten berührendes Nacktfoto handelt (BGH NJW 1985, 1617 (1619)).
Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin stellt sich auch als schwerwiegend dar. Für die Argumentation der Beklagten, dass derjenige, der sich freiwillig nackt zeigt und „den eigenen nackten Körper als `Anschauungsobjekt` beschreibt”, sich nicht ohne Widerspruch auf einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht berufen könne, wenn Nacktfotos von ihm veröffentlicht werden, sieht die Kammer keine Grundlage. Als Ausfluss des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts muss es vielmehr jedem Menschen frei stehen, zu entscheiden, ob und welchem Personenkreis Einblicke in die Intimsphäre gestattet werden sollen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine gemeinnützige Stiftung handelt, einem Anspruch auf Schmerzensgeld nicht entgegen. Die Verfolgung eines kommerziellen Interesses ist keine Voraussetzung für die Annahme eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht.
Die nach allem vorliegende rechtswidrige Beeinträchtigung und auch schuldhafte Verletzung der Privatsphäre der Klägerin als Konkretisierung einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertigt die Zubilligung einer billigen Geldentschädigung. Als billiger Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung war der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, das die Kammer in Höhe von 5.000,- EUR angemessen hält, um die erlittene Anprangerung der Person der Klägerin auszugleichen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen bleiben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Beim Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (BGH AfP 2005, 65 (66); BGH NJW 1995, 861 (864 f.)). Unter Berücksichtigung dieses Gedankens erscheint der Kammer vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR ausreichend und angemessen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Unterlassen aus §§ 823 Abs. 1,1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 22 KUG zu.
Die Klägerin hat schließlich gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die außergerichtliche Geltendmachung ihrer Forderung entstanden sind.
Ein Anspruch auf Herausgabe derjenigen Lichtbilder, auf denen die Klägerin nackt zu sehen ist, war der Klägerin demgegenüber nicht zuzuerkennen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin mit der Aufnahme von Lichtbildern einverstanden ist, soweit diese allein zur Archivierung verwendet werden; zu diesem Zwecke darf die Beklagte die Lichtbilder auch weiterhin verwenden.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 09.11.2011 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 22.500,- EUR
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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