LG Frankfurt a.M. zum Unterlassungsanspruch nach KUG und DSGVO

Guido Kluck, LL.M. | 5. November 2018

Das LG Frankfurt a.M. hatte kürzlich über die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Videos bei Facebook zu entscheiden (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.09.2018, Az.: 2/3 O 283/18). Zwar wird im Rahmen dieses Urteils nicht abschließend die streitige Frage beantwortet, in welchem Verhältnis die Regelungen des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) und der neuen Datenschutzgrundverordnung stehen, doch werden die Normen in anschaulicher Weise gegenübergestellt. Aus diesem Grund eignet sich das Urteil wunderbar, um Parallelen und Unterschiede zwischen den einschlägigen Vorschriften aufzuzeigen und die entsprechenden Voraussetzungen zu erläutern.

Der Sachverhalt

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin begab sich als Kundin in den Salon des beklagten Friseurs um dort eine Haarverlängerung vornehmen zu lassen. Während des Termins wurden Fotografien und eine Videoaufnahme von der Kundin angefertigt, auf denen sie eindeutig zu erkennen war. Diese Aufnahmen wurden anschließend auf der Facebook-Fanpage des Salons veröffentlicht. Als die Klägerin dies bemerkte verlangte sie die Entfernung des Videos und der Fotografien. Der Kläger löschte allerdings nur die Fotos, weshalb die Klägerin bezüglich des Videos einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nahm.

Im Laufe des Verfahrens machte die Klägerin geltend mehrfach ausdrücklich darum gebeten zu haben, die Aufnahmen zu unterlassen. Sie habe weder ausdrücklich noch konkludent in die Erstellung oder Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt.

Der beklagte Friseur stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass es sich bei dem fraglichen Termin um einen speziellen „Haarmodell-Termin“ gehandelt habe. Solche fänden regelmäßig in seinem Salon statt, wobei die Aufnahmen stets ausschließlich im Beisein der Haarmodelle und grundsätzlich unter Ausschluss weiterer Kunden an dafür bestimmt ausgewählten Terminen stattfänden. Die Klägerin sei zudem darauf hingewiesen worden, dass zum fraglichen Zeitpunkt Videoaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung stattfänden und sie habe gegenüber den Mitarbeitern des Salons ihr Einverständnis damit signalisiert. Die Klägerin habe mündlich ausdrücklich in die Erstellung und Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht prüfte einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung aus §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 DSGVO, jeweils in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1, 85 DSGVO.

Dabei stellten die Richter zunächst fest, dass es sich bei dem streitigen Video um ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG handelt. Denn ein solches sei jede Abbildung einer natürlichen Person, welche bestimmt und geeignet sei, sie dem Betrachter in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung vor Augen zu führen und das Aussehen, wie es gerade dieser Person zu Eigen ist, im Bilde wiederzugeben. Da die Klägerin in dem streitgegenständlichen Video in vielen aufeinanderfolgenden Bildern im Zusammenhang mit der Haarverlängerung abgebildet sei, handele es sich dabei um ein solches Bildnis.

Da die Klägerin im Video auch identifizierbar sei, handele es sich aber gleichzeitig auch um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Danach sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen.

Das Video ist somit ein geeigneter Streitgegenstand, sowohl nach dem KUG als auch nach der DSGVO.
Zudem stellte das Gericht fest, dass das Bildnis auch im Sinne des KUG verbreitete worden war, indem der Beklagte es auf der Facebook-Fanpage für die Öffentlichkeit abrufbar gemacht hatte, was gleichzeitig auch ein Verbreiten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstelle.

Auch der Anwendungsbereich war im vorliegenden Fall also sowohl in Bezug auf das KUG, als auch hinsichtlich der DSGVO eröffnet.

Den nächsten Schritt stellte sodann die Überprüfung der Zulässigkeit der Veröffentlichung beziehungsweise Verarbeitung dar. Maßstab ist dabei § 22 KUG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 DSGVO oder entsprechend Art. 6 Abs. 1 lit. a) in Verbindung mit Art. 7 DSGVO.

Die Richter verwiesen dabei zunächst auf das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Bildnisse dürfen deshalb nach § 22 S. 1 KUG grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Ausnahme zu dieser Regel besteht jedoch nach § 23 Abs. 1 KUG, etwa wenn es sich um Bildnisse von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Zu dieser Ausnahme besteht jedoch wiederum eine Gegenausnahme nach § 23 Abs. 2 KUG, wenn die Verbreitung die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt.

Auch nach den Vorschriften der DSGVO, genauer nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO, müsse der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist eine solche Einwilligung der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

Nach Ansicht des Gerichts hatte der insoweit im vorliegenden Fall darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Beklagte eben nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Klägerin in die Erstellung beziehungsweise Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt hatte. Auch eine konkludente Einwilligung im Verhalten der Klägerin sahen die Richter nicht. Es lag also keine nach dem KUG oder der DSGVO erforderliche Einwilligung vor.

Zudem erfolgte die Veröffentlichung beziehungsweise Datenverarbeitung auch in rechtswidriger Weise, so die Richter. In Bezug auf das KUG ergebe sich dies daraus, dass es sich bei dem Video offensichtlich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele und auch kein anderer Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG einschlägig sei. Die Einholung einer Einwilligung sei deshalb auch nicht nach § 23 Abs. 2 KUG entbehrlich gewesen. Da, wie eben dargestellt, nach Ansicht der Richter aber keine Einwilligung der Klägerin vorlag, war die Veröffentlichung des Videos nach § 23 KUG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 DSGVO unzulässig.

In Bezug auf die DSGVO erläuterten die Richter, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO beziehungsweise Art. 8 Abs. 2 S. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ein sogenanntes „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ gelte. Da, wie oben bereits dargestellt, keine Einwilligung vorliege, komme nur die Ausnahme des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Nach Ansicht der Richter sind in diese Interessenabwägung die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG und die entsprechende Rechtsprechung zu diesen als Gesichtspunkte einzubeziehen. Danach überwiege das Interesse der Klägerin an der Unterlassung das Werbeinteresse des Beklagten. Doch auch ohne Einbeziehung dieser Grundsätze würden die Interessen der Klägerin überwiegen, so das Gericht weiter. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung stelle zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO dar, was sich auch aus dem Erwägungsgrund 47 zur DSGVO ergebe. Es sei jedoch im Gegenzug bereits fraglich, ob diese „Werbung unter Verwendung von bildlichen Aufnahmen von Kunden ohne weiteres als erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO anzusehen“ sei.

Des Weiteren heißt es in Erwägungsgrund 47 zur DSGVO auch, dass die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen können, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss. Nach Meinung der Richter „widerspricht es den vernünftigen Erwartungen eines Kunden in einem Frisörsalon, dass sein Besuch im Salon filmisch festgehalten und zur Bewerbung im Internet verwendet wird“. Somit sei auch die Verarbeitung der Videos in Form der Veröffentlichung nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt und erfolgte damit in rechtswidriger Weise.

Da die Richter auch die erforderliche Wiederholungsgefahr vorliegend als gegeben ansahen, bejahten sie den Anspruch der Klägerin. Die Kundin kann folglich vom beklagten Friseur die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 DSGVO, jeweils in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1, 85 DSGVO verlangen.

Fazit

Da die Veröffentlichung des Videos auf der Facebook-Fanpage damit im Endeffekt sowohl nach der Rechtsgrundlage im KUG, als auch nach der in der DSGVO rechtswidrig war, konnte das LG Frankfurt a.M. leider die streitige Frage offen lassen, in welchem genauen Verhältnis KUG und DSGVO zueinander stehen und ob die §§ 22, 23 KUG auch nach Inkrafttreten der DSGVO im Hinblick auf § 85 Abs. 1 DSGVO weitergelten sollen. Diese Frage wird sich also erst in Zukunft durch weitere Rechtsprechung klären.

Doch zeigt das Urteil, dass die Zulässigkeit der Veröffentlichung beziehungsweise Verarbeitung von Bildnissen beziehungsweise personenbezogenen Daten weitgehend parallel verlaufen und wohl häufig zum selben Ergebnis führen dürften.

Zudem führt das Urteil wieder einmal vor Augen, wie wichtig es ist die erforderliche Einwilligung schriftlich einzuholen, um deren Existenz gegebenenfalls vor Gericht beweisen zu können.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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