LG Hamburg: Zum Urheberrechtsschutz für Interviewfragen
Landgericht Hamburg Beschluss I.Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der […]
Nach einer Entscheidung des Landgericht Hamburg vom 13. Juni 2006 (AZ: 416 O 131/06) kann auch die Verwendung einer sog. Catch-All-Funktion bei Domains eine Verletzung des Markenrechts darstellen. Denn bereits durch die Einrichtung der Catch-All-Funktion sei die Gefahr geschaffen, die zur Domain gehörende Internetseite auch über sog. Subdomains zu erreichen, die wiederum markenrechtlich geschützte Zeichen enthält.
Diese Entscheidung stützt ähnliche vorhergehende Entscheidungen. So hatte das OLG Nürnberg mit Urteil vom 12. April 2006 (AZ: 4 U 1790/05) entschieden, dass der Inhaber einer mit einer "catch-all"-Funktion ausgestatteten Domain (www.suess.de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, den Träger eines gleich lautenden Familiennamens in seinem Namensrecht verletze.
Die Entscheidung des Landgericht Hamburg lautet im Volltext wie folgt:
LANDGERICHT HAMBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
Tenor:
I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28. Februar 2006 wird bestätigt.
II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung in Anspruch.
Der Antragsteller ist Inhaber der Wortmarke „H.“ u.a. für Partnervermittlung, Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften usw. mit einer Priorität von Februar 2001 (Anl. K1). Unter H..de bietet er eine Internetplattform, auf der sich Singles registrieren können, um potentielle Beziehungspartner auf einfache Weise durch Verwendung bestimmter Kriterien zu finden und zu kontaktieren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Anl. K2 Bezug genommen.
Der Antragsgegnerin betreibt unter den Internetdomains www. f..de und www. f..de ebenfalls ein Kontakt- und Flirtportal. Insoweit wird ergänzend auf die Anl. K3 und K4 Bezug genommen. Dabei verwendete er als Subdomains u.a. die Domains „H..gratisflirten. f..de“ und „H..singles-kostenlos. f..de“ (Anl. K5). Zudem verwendete der Antragsgegner das Zeichen „H.“ auf verschiedenen Internetseiten als Keyword (Anl. K6).
Der Antragsteller sieht hierin eine Verletzung seiner Marke.
Er trägt vor,
der Antragsgegner verwende seine, des Antragstellers Marke im geschäftlichen Verkehr. Auch eine Benutzung als Keyword stelle eine Markenverletzung dar. Die Antragsgegner könne auch nicht mit seinem Vorbringen zu dem installierten CatchAll-Systems und der automatischen Weiterleitung gehört werden, da die Installation dieses Systems willentlich erfolgt und damit das bewusste Risiko eingegangen worden sei, die Marke des Antragstellers zu verletzen.
Die Kammer hat auf der Grundlage der Antragsschrift dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel mit Beschluss vom 28. Februar 2006 verboten,
ohne Zustimmung des Antragstellers im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „H.“ für den Bereich Betrieb einer Kontaktbörse im Internet, insbesondere zur Suchmaschinenoptimierung als Verzeichnis- oder Dateinamen zu verwenden.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung vom 28. Februar 2006 zu bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Benutzung der Subdomain „H.“ sei für das Auffinden der Internetseite des Antragsgegners ohne jede Relevanz. Die für den Antragsgegner reservierten Internetdomains „f.“ und „f.“ seien mit einem so genannten catch all-System gekoppelt. Das bedeute, dass jeder, der eine „f.“ oder „f.“ – Kombination eingebe, bei dem Antragsgegner lande. Dies gelte etwa auch bei der Eingabe der Domain „bmw. f..de“ oder „axy. f..de“. Das bloße Einrichten einer catch all-Funktion sei aber keine missbräuchliche Benutzung eines Zeichens, da dies ein bewusstes, zielgerichtetes und aktives Benutzen genau dieser Marke voraussetze. Was den Screenshot bei G. betreffe, habe er das beanstandete Zeichen längst gelöscht. Seit Anfang 2005 sei dieses Zeichen auf seiner Homepage nicht mehr vorhanden. Allerdings habe G. auf diese Änderung nicht reagiert und führe die Speicherung fort. Hierauf habe er aber keinen Einfluss. Auf eine Aufforderung an G., die Trefferbegriffe zu ändern, habe G. nicht reagiert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe:
Die einstweilige Verfügung erweist sich auch in Ansehung der Widerspruchsbegründung als zu Recht ergangen und ist demgemäß zu bestätigen.
I.
1.
Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch aus § 14 Abs.2 Nr. 2 Abs.5 MarkenG zu.
Unstreitig hat der Antragsteller die proritätbesseren Rechte an dem Zeichen „H.“. Gegen diese prioritätsbesseren Rechte hat der Antragsgegner verstoßen, sodass dem Antragsteller Unterlassungsansprüche zustehen.
Entgegen dem Antragsgegner führt die Benutzung einer catch all-Funktion nicht dazu, dass es an einer markenmäßigen Verwendung des Zeichens des Antragstellers fehlt. So wie die Kammer die Ausführungen der Parteien zu der catch all-Funktion verstanden hat, führt deren Einrichtung dazu, dass jede Kombination mit der Domain „f..de“ auf die Seite des Antragsgegners führt. Dies kann „BMW“ „xyz“ oder eben auch „H.“ sein. Hierin liegt eine Markenverletzung. Denn bereits die Einrichtung des catch all-Systems bewirkt die Gefahr, dass bei Kombination des Zeichens des Antragsgegners mit einem Drittzeichen der Verkehr zu der Domain des Antragsgegners hin kanalisiert wird. Diese Gefahr hat sich vorwiegend realisiert. Es besteht aber kein Grund, den Antragsgegner deswegen besser zu stellen, weil nicht nur die Kombination „H.. f..de“, sondern auch alle anderen Kombinationen in Verbindung mit „f.“ zu ihm hinführen. Nach Auffassung der Kammer muss in einem solchen Fall für jede Kombination geprüft werden, ob ihre Benutzung in den Schutzbereich des Zeichens eines Dritten hineinführt zumal der Verkehr nicht weiß, dass der Antragsgegner eine catch all-Funktion verwendet. Für den angesprochenen User stellt sich vielmehr die Situation so dar, dass er bei Eingabe der Subdomain „H.“ (mit der Kombination) zum Antragsgegner geleitet wird. Dass dies auch bei jeder anderen Kombination der Fall gewesen wäre, weiß der angesprochene Verkehr nicht, steht also einer Benutzung des Zeichens als betrieblicher Herkunftshinweis nicht entgegen.
An der markenmäßigen Verwendung des Zeichens als betrieblicher Herkunftshinweis hat die Kammer danach keinen Zweifel
Die sich gegenüberstehenden Zeichen „H.“ einerseits und „H.. f..de“ bzw. „H.. f..de“ sowie H..gratsiflirten. f..de und H..singles-kostenlos. f..de sind verwechslungsfähig.
Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des § 14 Abs.2 Nr. 2 MarkenG von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft des Klagzeichens, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Warenbereiche eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft des Klagzeichens oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 „defacto“; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 „CompuNet/ComNet“).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätzen besteht angesichts der hochgradigen Zeichenähnlichkeit und Branchenidentität kein Zweifel am Vorliegen einer Verwechslungsgefahr.
Daneben hält die Kammer auch die Ausführungen des OLG Nürnberg (Az. 4 U 1790/05, Urteil vom 12. April 2006 = Anl. K ) für überzeugend und macht sich diese zu eigen.
2.
Auch hinsichtlich der Einrichtung der „keywords“ besteht ein Unterlassungsanspruch.
Die Kammer hält in diesem Zusammenhang ohne weiteres die Rechtsprechung für anwendbar, die zu den vergleichbaren Problemen bei der Verwendung von Meta-Tags entwickelt worden ist. Nach der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vertretenen Rechtsprechung kommt es auch hier maßgeblich darauf an, ob der Verkehr die Benutzung eines bestimmten Zeichens als Herkunftshinweis ansieht. Dies wird in aller Regel dann der Fall sein, wenn es sich bei dem Zeichen um eine Phantasiebezeichnung handelt, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt (OLG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2004, Az. 3 U 34/02, zitiert nach juris). Bei „H.“ handelt es sich zwar um ein sprechendes Zeichen, gleichwohl um eine Phantasiebezeichnung, die ohne weiteres als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet ist.
Auch insoweit stellt sich die Nutzung daher als Markenverletzung dar, so dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs.2 Nr. 2, Abs.5 MarkenG zusteht.
Die einstweilige Verfügung war nach allem zu bestätigen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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