Abmahnung Filesharing: Waterfall Emotions
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Landgericht Hamburg
Beschluss
I.
Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, den aus der Anlage ersichtlichen Fragen- und Antwortenkatalog im Internet öffentlich zugänglich zu machen, soweit er die Fragen 1 bis 21 enthält; wie geschehen unter den URL www.f… und www.l… und/oder in sonstiger Weise zu verbreiten.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 100.000,- €.
Gründe
Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der – verschuldensunabhängige – Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 97, 17,19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.
I.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlieh geschützten Textes im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2008, § 105 Rn. 8), wobei der Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz a. a. O., Rn 13). Da der im Internet eingestellte Artikel bestimmungsgemäß Interessenten aus dem gesamten Bundesgebiet und damit auch aus Hamburg ansprechen sollte, ist das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.
II.
Die Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch gegen den Antragsgegnerin, die weitere unlizenzierte Nutzung der streitgegenständlichen Interviewfragen zu unterlassen, dargelegt und glaubhaft gemacht.
1.
Die streitgegenständlichen Interviewfragen sind als Sprachwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Ein Sprachwerk kann seine Prägung als individuelle geistige Schöpfung nicht nur durch die sich in der Sprachgestaltung ausdrückende Gedankenführung und -formung gewinnen, sondern auch durch die schöpferische Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des vorhandenen Stoffs (vgl. BGH GRUR 1980, 227, 230 – Monumenta Germaniae Historica; BGH GRUR 1981, 520, 521 – Fragensammlung). Ausreichend ist, wenn das Sprachwerk einen gewissen Grad von Individualität aufweisen (sog. “kleine Münze”, vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn 48; Dreier/Schulze UrhG 3. Aufl., § 2 Rn. 85, jew. mwN). Hieran kann es fehlen, wenn der Spielraum für eine individuelle Gestaltung sehr eng und individuelles Schaffen deshalb besonders schwierig ist (BGH GRUR 1981, 520, 521 – Fragensammlung). Die aus der Anlage ersichtlichen Fragen weisen jedoch vielfache Möglichkeiten der Formulierung auf und sind aufgrund ihrer prägnanten sprachlichen Gestaltung, ihres inhaltlichen Aufbaus und ihrer individuellen Zusammenstellung urheberrechtlich geschützt.
2.
Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Sie hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Redakteurs H…-M… T… vom 8.11.2012 (Anlage ASt 8 ) glaubhaft gemacht, dass dieser die aus der Anlage ersichtlichen Fragen entworfen und die ausschließlichen Nutzungsrecht hieran auf die Antragstellerin übertragen hat.
3.
Die Fragen wurden – wie aus den als Anlage ASt 1 und ASt 2 vorliegenden Screenshots sowie der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlich – unter den aus dem Tenor ersichtlichen URLs im Internet öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des § 19a UrhG. Für diese Nutzung ist die Antragsgegnerin verantwortlich, denn sie ist ausweislich der vorgelegten Impressen (Anlagen AST 7) Betreiberin der Internetseiten www.f…de und www.l…de. Für die Nutzung des Fragenkatalogs in Form der Verbreitung besteht eine Erstbegehungsgefahr, denn die Antragsgegnerin hat sich gegenüber der Antragstellerin mit E-Mail vom 7.11.2012 des Rechts berühmt, die Fragen veröffentlichen zu dürfen (Anlage ASt 6).
4.
Da die Nutzung ohne das dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin erfolgt ist, war sie widerrechtlich. Unerheblich ist, dass die Antworten des Interviews von einem Parteimitglied der Antragsgegnerin formuliert wurden, denn hierdurch entsteht allenfalls eine Miturheberschaft an dem gesamten Text, für dessen Nutzung das Einverständnis aller Miturheber erforderlich ist (§ 8 Abs. 2 UrhG). Eine Rechtfertigung der Nutzung ergibt sich auch nicht aus den urheberrechtlichen Schrankenregelungen (§§ 44 ff. UrhG), insbesondere nicht aus § 51 UrhG (Zitatrecht) oder § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse).
a)
Die Regelung des § 51 UrhG dient dem Ziel, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Gedanken bzw. schöpferischen Leistungen zu erleichtern (BGH, Urteil vom 07.04.2011 – I ZR 56/09 – ICE, Tz 45 mwN). Für den Zitatzweck ist erforderlich, dass eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird; Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen (BGH, GRUR 2010, 628 Tz. 26 – Vorschaubilder, BGH GRUR Int 2008, 855 Tz. 42 – TV Total, mwN). Hieran fehlt es vorliegend, denn die Zusammenstellung, Auswahl und inhaltliche Gestaltung der Fragen wird nicht erörtert oder bewertet und diese sind auch nicht Grundlage einer geistigen Auseinandersetzung.
b)
Die Schrankenregelung des § 50 UrhG dient der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (BGH, GRUR 2002, 1050f. – Zeitungsbericht als Tagesereignis). Sie soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmungen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt (vgl. Dreier/Schulze, § 50 Rn. 1). Kommt es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung an, ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber möglich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen; dann gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (BGH GRUR Int 2008, 855 Tz. 49 – TV Total, mwN). Die Interviewfragen behandeln keine Themen, die ein aktuelles Geschehen zum Gegenstand haben, das für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse wäre. Eine Berechtigung zur wörtlichen Wiedergabe der Fragen ohne Einholung eines Einverständnisses der Antragstellerin ergibt sich daraus nicht.
c)
Ob die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, die Nutzung der streitgegenständlichen Fragen erfolge rechtmäßig, spielt keine Rolle. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten ist nicht möglich, und der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhGerfordert kein schuldhaftes Verhalten der Antragsgegnerin.
5.
Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung sowie der aus der E-Mail vom 7.11.2012 folgenden Erstbegehungsgefahr für die Verbreitung der Fragen in gedruckter Form bedarf es neben der Entfernung der Fragen aus dem Internetauftritt der Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO in Anlehnung an die Angaben der Antragstellerin geschätzt worden.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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