LG Köln: Rechtsschutz gegen Untätigkeit von Google

Guido Kluck, LL.M. | 24. September 2020

Das LG Köln hat im Eilverfahren (Beschluss vom 18.8.2020 – Az. 28 O 279/20) festgestellt, dass Google auch in Pandemie-Zeiten ungerechtfertigte Negativbewertungen zügig löschen muss.

Wir erklären Ihnen, was das Urteil für Sie bedeutet und wie Sie sich mit unserer Hilfe gegen negative Google-Bewertungen wehren können! 

Schlechte Google-Bewertungen gehören zum Alltag

Google-Bewertungen gehören heutzutage zum Alltag und sind daher für Unternehmen unverzichtbar. Wer schaut sich nicht gerne vorher die Bewertung eines neuen Restaurants oder eines Friseurs an, um nicht später wegen des „schlechten Essens“ oder der „schlecht geratenen Frisur“ enttäuscht zu sein?!

Der Nachteil an den Bewertungen ist aber, dass sie das Geschäft auch ruinieren.

Daher besteht ggf. ein Anspruch gegen Google missliebige und womöglich böswillige Bewertungen löschen zu lassen. Das LG Köln erließ nun eine einstweilige Verfügung, weil Google dem Löschbegehren eines Unternehmens nicht nachgekommen war.

Böswillige Bewertungen löschen lassen

Viele Unternehmen wenden sich immer wieder an Google. Sie möchten schlechte und (wahrscheinlich auch) böswillige Kommentare unter den Bewertungen löschen lassen. So war es auch in diesem Fall:

Ein Unternehmen aus der Pharmabranche beschwerte sich über eine 1-Stern-Bewertung ohne Begleittext durch einen anonymen Nutzer. Das Unternehmen suchte daraufhin Hilfe bei einem Anwalt.

Auf das Löschungsbegehren teilte das Unternehmen Google in einer E-Mail mit, dass die Beantwortung der Anfrage auf Grund der aktuellen Situation in der Corona-Pandemie etwas dauern könne, man sich aber „schnellstmöglich darum kümmern“ werde. 

Der Beschluss des LG Köln

In dem Beschluss droht das Gericht nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR an, wenn die Bewertung weiterhin öffentlich bleibt.

Die Richter begründen ihren Beschluss damit, dass das Pharmaunternehmen glaubhaft gemacht habe, dass die Bewertung willkürlich und ohne realen Hintergrund vorgenommen worden sei. 

Google hätte daher beweisen müssen, dass der Bewertung auf einer realen Erfahrung zu beruhte. Da dies nicht geschah, überwog das Interesse des Unternehmens am Schutz seiner sozialen Anerkennung

Laut Richter hätte Google in dem aktuellen Fall schneller handeln müssen. Der pauschale Verweis auf die Pandemie-Situation ist dabei keine Begründung für eine verlängerte Bearbeitungszeit.

Zwei Wochen Untätigkeit nicht zu akzeptieren

Insgesamt ließ Google das Unternehmen zwei Wochen ohne Antwort. Es reagierte selbst auf eine nochmalige Anfrage zur Löschung des fraglichen Eintrags nicht! Das ist laut Richter des LG Köln nicht hinzunehmen und gefährdet die soziale Anerkennung des Pharmaunternehmens unnötig stark.

Fazit

Dass Google auf Beschwerden und Löschungsbegehren von Unternehmen nur mit großer Verzögerung reagiert ist uns bereits bekannt. Einstweilige Verfügungen haben als Druckmittel gegen Google aber eine sehr gute Aussicht auf Erfolg! Google sitzt solche Löschbegehren erfahrungsgemäß aus, was für die betreffenden Unternehmen existenzgefährdend sein kann.

Dieses Urteil zeigt, dass sich die Richter über die enormen Auswirken von Bewertungen bei Google bewusst sind und eine unnötig lange Wartezeit für die Bearbeitung des Löschbegehrens bei Google nicht hinzunehmen sind.

Das Urteil könnte für  Google nun Anreiz genug sein, um endlich seine langen Bearbeitungszeiten zu verkürzen und mit den Unternehmen besser zusammenzuarbeiten. Denn immerhin wirft so ein Urteil auch kein gutes Licht auf Google, und auch andere Unternehmen werden auf die Möglichkeit der Löschung negativer Bewertungen aufmerksam, sodass Google in Zukunft viele einstweilige Verfügungen erwarten könnte.

Sie haben Fragen zum Thema Löschung negativer Bewertungen bei Google oder anderen Anbietern? Kennen Sie schon unser Rechtsprodukt „Negative Bewertung löschen“?

Mit diesem Rechtsprodukt erhalten Sie professionelle Hilfe bei der Löschung der unliebsamen Bewertung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird nach dem Kauf des Rechtsproduktes zunächst prüfen, ob und mit welcher Strategie eine Löschung der betreffenden Bewertung herbeigeführt werden kann. 

Anschließend wird Ihr Rechtsanwalt sich dann mit dem Plattformbetreiber in Verbindung setzen und Ihre Ansprüche geltend machen, um die Löschung innerhalb einer von uns gesetzten Frist herbeizuführen. Anschließend wird überprüft, ob die Bewertung tatsächlich gelöscht wurde.

Schauen Sie sich Ihre anwaltliche Leistung zum Festpreis einfach auf unserer Internetseite an. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Melden Sie sich bei uns!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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