Eltern: Entschädigung wegen Corona
Können Eltern eine Entschädigung verlangen, weil Schulen und Kitas wegen des […]
Das Landgericht München I (Az. 12 O 5868/20) hat am 22.10.2020 einer Klage gegen eine Versicherung wegen einer coronabedingten Betriebsschließung stattgegeben. Geklagt hatte die Betreiberin eines Münchener Gasthauses. Die Gaststätte Sankt Emmeramsmühle erstritt fast 430.000 Euro. Eine den Versicherungsschutz einschränkende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen tat das LG als unwirksam – da intransparent – ab.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig!
Viele Gasthäuser sind für den Fall versichert, dass sie vorübergehend schließen müssen. Die Versicherer weigern sich aber im Versicherungsfall zu zahlen und stützen sich dabei auf ihre Klauseln, die den Versicherungsumfang einschränken.
Auch hier in diesem Fall. Jedoch urteilten die Richter am LG München I, dass es für die Einstandspflicht der Versicherer nicht auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung ankomme. Es stünde dabei dem Versicherungsschutz auch nicht entgegen, dass das Coronavirus nicht im Betrieb des Klägers aufgetreten sei. Grund dafür ist, dass es nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) allein maßgeblich sei, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen wurde.
Außerdem urteilten die Richter, dass sich auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd auswirken würden, weil es sich gerade um Schadenersatzzahlungen für die Betriebsschließungen handle.
Nein. Nach Ansicht der Richter sei ein Außerhausverkauf der Klägerin nicht zumutbar gewesen, weil es für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft ist und keine unternehmerische Alternative darstelle.
Rechtstipp: Legen Sie bei Ihrer Versicherung begründet dar, dass es für Ihren Betrieb keine Alternative ist Außerhausverkauf anzubieten. Sie müssen sich in diesem Fall von Ihrer Versicherung nicht darauf verweisen lassen!
Wir empfehlen Ihnen den Versicherungsumfang rechtlich prüfen zu lassen. Dass es sich lohnt, zeigt auch dieser Fall! Hier wurde der Versicherungsumfang – entgegen der Ansicht der Versicherung – auch nicht wirksam eingeschränkt. Die von der Versicherung in § 1 Ziffer 2 AVB verwendete Klausel sei nach Ansicht der Richter intransparent und daher unwirksam. Dem Versicherungsnehmer muss, wenn der Versicherungsschutz eingeschränkt wird, deutlich gemacht werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel besteht!
In vielen Fällen benutzen Versicherer unverständliche und undurchsichtige Klauseln, um sich im Versicherungsfall einen möglichst weiten Spielraum zu schaffen. Das dürfen Sie sich aber nicht gefallen lassen!
Der Versicherte kann nämlich nach dem Wortlaut der AVB davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend ist und sich mit dem IfSG deckt.
Außerdem darf der Versicherte, nach Ansicht der Richter, auch davon ausgehen, dass es sich dabei um eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger handelt. Eine unvollständige Auflistung von Krankheiten und Krankheitserreger im Vergleich zum IfSG, ist für den Versicherungsnehmer nicht naheliegend.
Es bedarf also einer klaren und deutlichen Formulierung. Als Beispiele könnte man an solche Formulierungen denken:
„nur die folgenden“, „ausschließlich die folgenden“ oder „diese Auflistung ist abschließend“.
Darüber hinaus wäre vom Versicherungsnehmer auch nicht zu erwarten, dass er die Auflistung in den AVB mit dem IfSG Wort für Wort abgleicht.
„Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar wird, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht kennt, sei jedoch intransparent.“
Die Ansicht des LG München I dürfte nicht im Interesse der Versicherer liegen und für ein „Beben“ in der Versicherungsbranche sorgen.
Es könnte gut möglich sein, dass die Gegenseite hier Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird. Es gibt auch schon verschiedene Urteile, in denen sich Gerichte „gegen die Inanspruchnahme der Betriebsschließungsversicherung“ entschieden haben.
Inzwischen sind übrigens zum Thema Betriebsschließungsversicherung am LG München I 88 Klagen eingegangen!
Sie haben auch Fragen zum Thema Betriebsschließungen und Ansprüchen gegen Ihre Versicherung? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gerne.
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Betriebsschließungen wegen Corona: Allianz zahlt 1 Million Euro“ und „Gastronom erhält Millionen-Entschädigung von Versicherung!“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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