Schließung von Fitnessstudios rechtmäßig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich zur Rechtmäßigkeit der Pflicht zur Schließung […]
Ein Bonner Jurist darf die Internetpräsenz „Schufa-Anwalt.de“ nicht mehr verwenden, um für sich zu werden. Das LG München I entschied am 25.06.2020 (Az. 17 HK O 2700/20), dass es sich um eine Markenrechtsverletzung der Auskunftei Schufa handeln würde, wenn der Auftritt, so wie in diesem Fall, unter Verwendung eines gelben Logos mit den Wörter „Schufa“ und „Anwalt“ erfolgt.
Das Gericht bestätigte also gleichermaßen die im Frühjahr ergangene einstweilige Verfügung, ließ aber fünf kritische Äußerungen über die Schufa zu.
Der Anwalt warb auf seiner Internetseite „Schufa-Anwalt.de“ für seine Dienste, dass er bei unberechtigten Einträgen rechtlich helfen könnte.
Hintergrund dieser Werbung ist, dass es für Menschen grundsätzlich schwieriger sein kann Kredite abzuschließen, wenn ein negativer Schufa Eintrag vorliegt.
Die Schufa sah in der Verwendung des Wortes „Schufa“ im Namen und im Logo ihre Markenrechte verletzt und konnte erfolgreich darlegen, dass Verbraucher auf die Idee kommen könnten, dass der Anwalt und die Schufa zusammengehören.
Gegen die Aussagen des Anwalts: die Schufa sei „äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell“, die Löschung der negativen Einträge gestalte sich „oft schwer“ und die Berechnung der Bonität sei „für einen Externen nicht nachvollziehbar“, hatte die Auskunftei keinen Erfolg. Laut der Schufa seien solche Aussagen „unwahre Tatsachenbehauptungen“, die ihr schaden könnten. Das Gericht entschied jedoch, dass solche Aussagen als Kritik grundsätzlich zulässig sind.
Der Begriff „Markenrecht“ ist Bestandteil des Kennzeichenrechts, welches Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr schützen soll. Das Kennzeichenrecht gehört wiederum zum gewerblichen Rechtsschutz.
Gem. § 3 Abs.1 MarkenG wird der Begriff „Marke“ wie folgt definiert: „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammengestaltungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
Laut eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2005 ist die Hauptfunktion der Marke dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.
Marken können also rechtlich geschützt werden, um der Identifikation des Unternehmens zu dienen. Pauschal kann man sagen, dass unter das Markengesetzt alle Kennzeichen fallen, die mit menschlichen Sinnen wahrgenommen werden können. Das können natürlich auch Farben, Gerüche oder Tonfolgen sein!
Demnach stellt man sich auch die Frage, was denn dann nicht durch das Markenrecht geschützt wird, wenn doch ein so umfassender rechtlicher Schutz möglich zu sein scheint.
Nicht geschützt werden können Wörter des täglichen Sprachgebrauchs mit beschreibenden Charakter, wie z.B. Adjektive. Auch Bezeichnungen, die etwas vortäuschen oder Verstöße gegen die gute Ordnung bzw. die guten Sitten darstellen, können nicht markenrechtlich geschützt werden.
Da Markenrechtsverletzungen durch viele außergerichtliche Möglichkeiten verfolgt werden können, wie z.B. einer Markenverletzungsklage, einer einstweiligen Verfügung, sowie auch durch ein Strafverfahren, sollte man wissen wann eine Markenrechtsverletzung vorliegt.
Gem. §§ 14 und 15 MarkenG ist allein der Markeninhaber befugt die Marke im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Einem Dritten ist es daher verboten das geschützte Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, unter dem Zeichen Waren ein- oder auszuführen und das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
Man kann also zusammenfassen, dass dann eine markenrechtlich relevante Verletzung vorliegt, wenn zumindest ähnliche Zeichen für ähnliche Leistungen verwandt werden – bei berühmten Marken genügt jedoch schon die Verwendung ähnlicher Zeichen.
Da der Anwalt hier den Begriff „Schufa-Anwalt“ auf gelben Hintergrund für sich verwendet hat, konnte eine Markenrechtsverletzung festgestellt werden. Das Logo der Schufa ist dem Verbraucher grundsätzlich bekannt und sticht ins Auge.
Wir raten Ihnen daher, wenn sie Wort- oder Bildzeichen im Geschäftsverkehr verwenden möchte vorher eine Markenrecherche durchzuführen.
Sie haben Fragen zum Thema Markenrecht, sehen Ihre geschützte Marke verletzt oder wollen eine Marke schützen lassen? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und beraten Sie schnell und unkompliziert.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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