Mieter dürfen Wallbox und Installateur frei wählen
Wichtiges Urteil des Landgerichts München (Urt. v. 23.06.2022, Az. 31 S […]
Das Landgericht München hat mit Urteil vom 02.09.2021 (Az. 23 O 10931/20) entschieden, dass Plattformbetreiber ihrer Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO auch nachkommen können, indem sie einen Link zur Verfügung stellen, unter dem man die entsprechenden Informationen abrufen kann.
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In dem Verfahren ging es um einen Plattformbetreiber und einen Nutzer, der vom Betreiber den DSGVO Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO verlangte. Der Betreiber sendete ihm einen Link zu, über den er die Information abrufen konnte. Als der Nutzer den Link aufrufen wollte, kam nur die Fehlermeldung „Page not found“, weshalb er der Meinung ist, dass ihm die Informationen nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wurden.
Die zuständigen Richter urteilten, dass schon die Auskunftsanfrage irreführend war. Der Kläger wandte sich an die falsche Website und wollte dann noch Auskunft zu einer falschen E-Mail-Adresse. Trotzdem hat die Beklagte mit der Mitteilung der beiden URL – Links, die über den persönlichen Kundenaccount im Bereich „Einstellungen & Datenschutz“ abrufbar sind, die Auskunft nach Art. 15 DSGVO auch für den Account des Klägers erteilt.
Das Gericht bestätigte, dass es sich um ein marktübliches und zertifiziertes Auskunftssystem handelt. Ferner sei die elektronische Bereitstellung der personenbezogenen Daten aus dem Account heraus von der DSGVO ausdrücklich zugelassen.
Darüber hinaus lässt die DSGVO im Erwägungsgrund 63 zur DSGVO zu, dass der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen kann, der den betroffenen Personen direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglicht.
Rechtstipp: Indem der Verantwortliche dem Nutzer die geforderte Auskunft nach Art. 15 DSGVO über einen ständig verfügbare URL-Link zur Verfügung stellte, hat er den Anforderungen genüge getan.
„Die Beklagte hat insoweit unbestritten vorgetragen, es handele sich dabei um ein marktübliches und zertifiziertes Auskunftssystem. Die elektronische Bereitstellung der personenbezogenen Daten aus dem Account heraus ist von der DSGVO ausdrücklich zugelassen. Im Erwägungsgrund 63 zur DSGVO heißt es, dass nach Möglichkeit der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können sollte, der den betroffenen Personen direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Die Beklagte hat somit die vom Kläger geforderte Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt, indem sie ihm ständig verfügbare URL-Links zur Verfügung stellte, mit welcher Kunden die über sie in ihrem Bereich gespeicherten Daten jederzeit abrufen können.“
Das Gericht sah in diesem Fall auch keinen ersatzfähigen Schaden. Es erkannte zwar an, dass nach Art. 82 DSGVO auch durch einen Verstoß gegen die DSGVO entstandener immaterieller Schaden ersetzt werden kann, ein vergleichbarer schwerwiegender Eingriff liegt aber nicht vor.
Rechtstipp: In den Erwägungsgründen zur DSGVO sind auch Nichtvermögensschäden durch Diskriminierung, Indentitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten oder gesellschaftliche Nachteile genannt.
In diesem Urteil sah das LG München keinen Verstoß gegen Datenschutzrecht und daher auch keinen ersatzfähigen Schaden. Die Richter machten hier auch deutlich, dass die DSGVO flexibel Anwendung finden kann.
Anders als bei anderen vergleichbaren Rechtsstreits geht hier deutlich hervor, dass die Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO auf verschiedene Weise erfüllt werden kann.
Generell geben die Gerichte dem Auskunftsanspruch in beide Richtungen eine sehr große Reichweite. Der Verantwortliche darf ihm, so wie hier deutlich wird, auch mittels Link nachkommen, der Nutzer hat aber auch Anspruch auf Auskunft über interne Informationen über ihn. Achtung: Ein Anspruch auf externe Daten besteht nach dem Sinn und Zweck der DSGVO laut BGH aber nicht.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORWichtiges Urteil des Landgerichts München (Urt. v. 23.06.2022, Az. 31 S […]
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