Datenleck bei Buchbinder
Erneut kam es zu einem schweren Datenleck bei einem Unternehmen. Diesmal […]
Das Landgericht München hat mit Urteil vom 02.09.2021 (Az. 23 O 10931/20) entschieden, dass Plattformbetreiber ihrer Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO auch nachkommen können, indem sie einen Link zur Verfügung stellen, unter dem man die entsprechenden Informationen abrufen kann.
Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
In dem Verfahren ging es um einen Plattformbetreiber und einen Nutzer, der vom Betreiber den DSGVO Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO verlangte. Der Betreiber sendete ihm einen Link zu, über den er die Information abrufen konnte. Als der Nutzer den Link aufrufen wollte, kam nur die Fehlermeldung „Page not found“, weshalb er der Meinung ist, dass ihm die Informationen nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wurden.
Die zuständigen Richter urteilten, dass schon die Auskunftsanfrage irreführend war. Der Kläger wandte sich an die falsche Website und wollte dann noch Auskunft zu einer falschen E-Mail-Adresse. Trotzdem hat die Beklagte mit der Mitteilung der beiden URL – Links, die über den persönlichen Kundenaccount im Bereich „Einstellungen & Datenschutz“ abrufbar sind, die Auskunft nach Art. 15 DSGVO auch für den Account des Klägers erteilt.
Das Gericht bestätigte, dass es sich um ein marktübliches und zertifiziertes Auskunftssystem handelt. Ferner sei die elektronische Bereitstellung der personenbezogenen Daten aus dem Account heraus von der DSGVO ausdrücklich zugelassen.
Darüber hinaus lässt die DSGVO im Erwägungsgrund 63 zur DSGVO zu, dass der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen kann, der den betroffenen Personen direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglicht.
Rechtstipp: Indem der Verantwortliche dem Nutzer die geforderte Auskunft nach Art. 15 DSGVO über einen ständig verfügbare URL-Link zur Verfügung stellte, hat er den Anforderungen genüge getan.
„Die Beklagte hat insoweit unbestritten vorgetragen, es handele sich dabei um ein marktübliches und zertifiziertes Auskunftssystem. Die elektronische Bereitstellung der personenbezogenen Daten aus dem Account heraus ist von der DSGVO ausdrücklich zugelassen. Im Erwägungsgrund 63 zur DSGVO heißt es, dass nach Möglichkeit der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können sollte, der den betroffenen Personen direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Die Beklagte hat somit die vom Kläger geforderte Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt, indem sie ihm ständig verfügbare URL-Links zur Verfügung stellte, mit welcher Kunden die über sie in ihrem Bereich gespeicherten Daten jederzeit abrufen können.“
Das Gericht sah in diesem Fall auch keinen ersatzfähigen Schaden. Es erkannte zwar an, dass nach Art. 82 DSGVO auch durch einen Verstoß gegen die DSGVO entstandener immaterieller Schaden ersetzt werden kann, ein vergleichbarer schwerwiegender Eingriff liegt aber nicht vor.
Rechtstipp: In den Erwägungsgründen zur DSGVO sind auch Nichtvermögensschäden durch Diskriminierung, Indentitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten oder gesellschaftliche Nachteile genannt.
In diesem Urteil sah das LG München keinen Verstoß gegen Datenschutzrecht und daher auch keinen ersatzfähigen Schaden. Die Richter machten hier auch deutlich, dass die DSGVO flexibel Anwendung finden kann.
Anders als bei anderen vergleichbaren Rechtsstreits geht hier deutlich hervor, dass die Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO auf verschiedene Weise erfüllt werden kann.
Generell geben die Gerichte dem Auskunftsanspruch in beide Richtungen eine sehr große Reichweite. Der Verantwortliche darf ihm, so wie hier deutlich wird, auch mittels Link nachkommen, der Nutzer hat aber auch Anspruch auf Auskunft über interne Informationen über ihn. Achtung: Ein Anspruch auf externe Daten besteht nach dem Sinn und Zweck der DSGVO laut BGH aber nicht.
Sie haben Fragen zum Thema Datenschutzrecht und DSGVO? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gerne!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORErneut kam es zu einem schweren Datenleck bei einem Unternehmen. Diesmal […]
E-Mail Marketing ist ein von Unternehmen regelmäßig eingesetztes Tool zur Kundeninformation, […]
Nach der Entscheidung des EuGH zu Cookies hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke
Schützen Sie Ihren guten Namen und Ihre Online-Reputation und lassen Sie negative Einträge bei Google + Co. löschen.
Schützen Sie Ihre Marke auch über die gesetzliche Schutzfrist von 10 Jahren hinaus. Verlängern Sie Ihren Markenschutz einfach online.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.