Kreuzfahrten abgesagt wegen Corona
Momentan werden viele Kreuzfahrten abgesagt aufgrund der Coronavirus-Epidemie. Ganz gleich, ob […]
Reiseveranstalter haben bei einer Stornierung des Kunden bei einer durch sie durchgeführten Reise keinen Anspruch darauf, dem von der Reise aufgrund der Corona-Pandemie zurücktretenden Kunden gegenüber sogenannte Stornogebühren zu verlangen.
Der Anspruch besteht auch dann nicht, wenn das Auswärtige Amt zu der Zeit eine Reisewarnung für die betroffene Region noch nicht verkündet hat!
Hintergrund der Entscheidung war die geplante Reise eines Ehepaares. Dieses hatte im Februar 2020 eine Kreuzfahrt von Singapur nach Hong Kong gebucht. Im selben Zeitraum wurde der Ausbruch der Corona-Pandemie vermehrt bekannt und ernst genommen. In der Folge entschied sich das Paar die Kreuzfahrt zwei Tage vor Abfahrt im Hafen von Singapur, diese nicht anzutreten. Stattdessen trat das Ehepaar von seinem Reisevertrag zurück. Der Reiseveranstalter berechnete den beiden daraufhin Stornogebühren. Damit konnte sich das Paar jedoch nicht abfinden und zog gegen die Geltendmachung der Stornogebühren vor Gericht. Wie sich herausstellte mit Erfolg (Urteil vom 21.08.2020 – 1 O 211/20 –)
Üblicherweise kann nach § 651h Abs. 1 BGB der Reisegast vor Reisebeginn jederzeit von seinem mit dem Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrag zurücktreten.
651h Abs. 1 Satz 1 BGB: „Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.“
Es ist also unerheblich, ob überhaupt eine Pandemie oder andere Verhinderungsgründe vorliegen. Ein Rücktritt vor einer Reise ist vor dessen Beginn immer möglich.
Allerdings ist der Reiseveranstalter dann grundsätzlich berechtigt vom Reisenden eine „angemessene Entschädigung“, also die umgangssprachlich so genannten Stornogebühren zu verlangen. Die Problematik hierbei lag jedoch darin, dass der mittlerweile allgemeinhin als kostenfreier Rücktrittsgrund anerkannte Status eines Risikogebietes zur Zeit der Kreuzfahrt vom Auswärtigen Amt noch nicht für diese Region ausgesprochen war. Der Reiseveranstalter war also der Meinung, dass eine kostenfreie Stornierung nicht von dem Paar verlangt werden konnte.
Das LG Rostock sah dies jedoch anders. Das Gericht befand die Corona-Pandemie allgemein als einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB. Das führt dazu, dass von einem Reisenden, der von seiner Reise aufgrund einer Virus-Pandemie zurücktritt, keinerlei Stornogebühren verlangen werden dürfen. Zu so einer Viruspandemie gehöre jedenfalls die aktuelle Corona-Pandemie, so das Landgericht Rostock in seiner Entscheidung.
Das Gericht führte noch weiter aus und erklärte bereits den Zeitraum ab Ende Januar 2020 als einen Zeitraum, in dem es unzumutbar gewesen wäre eine solche Reise anzutreten. In der Begründung verwies es dabei auf eine ungewisse ärztliche Versorgung außerhalb Europas, sowie auf die Gefahr einer Schiffsquarantäne, wie es in vielen Fällen dann tatsächlich auch geschah.
Reisenden sei es nach den aus der Tagespresse ersichtlichen Gefahrenmomenten einer Virus-Pandemie schlicht nicht mehr zumutbar gewesen, diese anzutreten. Die Anforderungen an eine Prognoseentscheidung dürfen dabei nach Auffassung des Landgerichts nicht überspannt werden, zumal eine Schiffsquarantäne mit erheblichen Beeinträchtigungen von ungewisser Dauer verbunden sein könne. Auf eine Reise ins Blaue hinein, muss man sich als Reisender in solchen Konstellationen also nicht einlassen.
Mit dem Urteil zeigt sich das Landgericht Rostock äußerst verbraucherfreundlich, wie auch schon das Amtsgericht Frankfurt am Main in einer ähnlichen Entscheidung zuvor (11.08.2020, Az.: 32 C 2136/20).
Die Erweiterung des Zeitraums für einen kostenfreien Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag auf Ende 2020, also weit vor der Verkündung der weltweiten Reisewarnung durch das Auswärtige Amt, hat für Reiseveranstalter weitreichende Folgen. Eine kostenlose Stornierung ist fortan also auch möglich gewesen, wenn der Zeitpunkt der Kreuzfahrt noch vor der Reisewarnung durch das Auswärtige Amt stattgefunden hätte.
Wir empfehlen Ihnen, sollten Sie von einer Reise zu Beginn der Pandemie zurückgetreten sein und der Reiseveranstalter Ihnen dafür Stornierungsgebühren berechnet hat, sich dagegen zu wehren. Die Aussichten auf einen Erfolg stehen nach den jüngsten Urteilen sehr gut. Das Legal Smart Team hilft Ihnen gerne Ihre Ansprüche durchzusetzen. Melden Sie sich bei uns!
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Corona: Umgang mit Reiserückkehrern“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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