Arbeitszeit richtig erfassen – so geht´s
Beim Thema Arbeitszeit sind die gesetzlichen Regelungen eindeutig. Das musste nun […]
Nun stellen sich viele Arbeitnehmer wieder Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Zu recht! Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, was Sie wissen müssen!
Arbeitsrechtlich gesehen gibt es keinen Anspruch auf Homeoffice. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag oder in Ihrer Tarifvereinbarung nichts zum Thema Homeoffice geregelt, gibt es keinen Anspruch auf Homeoffice.
Arbeitnehmer müssen dann zur Arbeit gehen und sich auch an die neuen Corona-Regeln halten.
Rechtstipp: erscheinen Sie nicht zur Arbeit und bestehen auf Homeoffice, müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen. Im Wiederholungsfall kann sogar eine Kündigung ausgesprochen werden. Es empfiehlt sich daher dieses Thema mit dem Chef abzusprechen und Absprachen bestenfalls schriftlich festzuhalten.
Im Arbeitsrecht gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das heißt, dass der Arbeitgeber nicht willkürlich entscheiden darf, wer wann und wie zu Hause bleibt. Willkür liegt dann nicht vor, wenn es für eine Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund gibt. Das könnte zB die Notwendigkeit der Verrichtung der Arbeit am Arbeitsort sein, denn nicht jede Arbeit kann man auch im Homeoffice verrichten.
Arbeitnehmer müssen sich grundsätzlich nicht einseitig die Pflicht zur Arbeit im Homeoffice auferlegen lassen. Natürlich kann das aber ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn zB eine Ausgangssperre verkündet wurde, oder am Arbeitsplatz nicht mehr gearbeitet werden darf.
Rechtstipp: Darüber hinaus müsste in solchen Fällen der Betriebsrat zustimmen. Tut er das nicht, können Sie die Arbeit im Homeoffice ablehnen!
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet private Technik für die Verrichtung der Arbeit zu nutzen. Der Arbeitgeber muss Ihnen die notwendigen Geräte zur Verfügung stellen, damit Sie die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit verrichten können.
Wir empfehlen Ihnen jedoch nicht die Arbeit im Homeoffice abzulehnen, weil sie private Geräte benutzen müssten. Um auch langfristig mit dem Arbeitgeber ein gutes Verhältnis zu wahren, sollten Sie in diesem Fall das Gespräch mit dem Chef suchen und gemeinsam eine Lösung finden.
Für Aufwendungen, die Sie für die Arbeit erbringen mussten, können Sie aber vom Arbeitgeber Erstattung verlangen. Hier sprechen wir natürlich eher von Strom, Papier und andere Arbeitsmaterialien. Nicht davon abgedeckte wäre jedoch der Kauf eines technischen Geräts, wenn er ohne Absprache mit dem Chef erfolgte.
Rechtstipp: die Erstattung einer Internet-Flatrate ist übrigens nicht erstattungsfähig!
Man kennt es vom Büro. Der Chef ist präsent und schaut auch immer mal wieder am Arbeitsplatz vorbei. Wie ist es aber im Homeoffice? Hier kann der Arbeitgeber nicht so einfach mal „vorbeischauen“, denn die Unverletzlichkeit der Wohnung ist grundrechtlich geschützt! Jedoch stehen dem Arbeitgeber auch gewisse Kontrollpflichten zu. Eine Möglichkeit wäre mit dem Arbeitnehmer eine Videokonferenz zu vereinbaren und dann über die Fortschritte/ Schwierigkeiten usw. zu sprechen.
Rechtstipp: Auch die Arbeitszeit muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Er kann also nicht dann arbeiten, wann es ihm passt. Arbeitnehmer müssen sich also auch an feste Arbeitszeiten halten, also an die, die arbeitsvertraglich vereinbart wurden. Es wäre auch verhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer mit kurzer Nachricht mitteilt, wann er die Arbeit beginnt, bzw. wann er mit der Arbeit aufhört.
Auch im Homeoffice sind der Datenschutz nach der DSGVO und der Schutz von Betriebsgeheimnissen weiterhin, wenn nicht sogar verschärft zu beachten. Die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers gerade für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben muss auch bei Auslagerung der Arbeitsstätte hinreichend durch diesen wahrgenommen werden.
Der Arbeitgeber kann bei besonders sensiblen Daten dem Mitarbeiter verbieten, dass diese mit nach Hause genommen werden. Andernfalls muss er dafür sorgen, dass ein System eingerichtet wird, dass den Schutz der Daten garantiert.
Dies kann er durch Installation bestimmter Clients und IT-Systemen vornehmen. Er sollte anordnen, dass die lediglich die besonderen Portale für die Arbeit zu nutzen sind, um so den Zugriff und die Einsichtnahme durch Dritte zu schützen. Nicht selten werden Verschlüsselungsmethoden und Virtual Private Networks (VPN) verwendet.
Auch sollte eine gesonderte Datenschutzvereinbarung getroffen werden. Sie regelt, welche datenschutzrechtlichen Maßnahmen die Arbeitnehmer im Homeoffice ergreifen müssen.
Homeoffice ist eine flexible Arbeitsform und so können Arbeitgeber, wie auch Arbeitnehmer über die Ausgestaltung der Telearbeit sprechen.
Dass die Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus kein Grund ist, nicht auf Arbeit zu erscheinen, liegt aber auf der Hand. Die arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Verrichtung der Arbeit bleibt nämlich bestehen.
Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Melden Sie sich bei uns! Unserer im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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