BGH zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Suchmaschinenbetreiber Google
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Vor wenigen Tagen gab Google die Einführung des neuen Dienstes „Google Search Plus World“ bekannt. Bei diesem Dienst handelt es sich um eine neue personalisierte Suche, die Ergebnisse aus dem hauseigenen sozialen Netzwerk Google+ priorisiert darstellt.
Bei der Option „persönliche Ergebnisse“ werden beispielsweise Bilder, die aus dem Dienst Picasa oder Google+ hochgeladen wurden, indiziert. Darüber hinaus soll das Suchergebnis auf Personen aus dem Bekanntenkreis beschränkt werden können, indem Google vor allem die Beziehungen aus dem eigenen sozialen Netzwerk Google+ auswertet. Abschließend sollen in den Suchergebnissen am Bildschirmrand auch Seiten von Prominenten und Organisationen vorgestellt werden, die den Anwender interessieren könnten.
Das offizielle Präsentationsvideo von Google, Plus your world finden Sie nachfolgend
httpv://www.youtube.com/watch?v=8Z9TTBxarbs&feature=player_embedded
In den USA, wo der Dienst zunächst aktiviert wurde, hat das neue Angebot erhebliche Kritik hervorgerufen. Businessinsider.com titelte sogar „Google May Have Made The Worst Mistake In Its History This Week“. Darüber hinaus hat die Verbraucherschutzorganisation EPIC (Electronic Privacy Information Center) gegenüber der Los Angeles Times bestätigt, dass EPIC eine Beschwerde wegen Verletzung des Datenchutzes ernsthaft in Betracht zieht. In einem Statement heißt es, obwohl die Daten aus dem Google+ Account nicht öffentlich angezeigt werden, machen die Neuerungen die persönlichen Daten der Nutzer leichter zugänglich. Weiter heißt es, dass die Nutzer zwar die personalisierte Suche abschalten können soll, ihre Daten seien jedoch für die Suchmaschine zu finden.
Legt man die Berichterstattung für den US-Dienst zu Grunde, dürfte der Dienst auch in Deutschland zu erheblichen Bedenken aus datenschutzrechtlicher Sicht hervorrufen. Wenn die persönlichen Daten der Nutzer für die Suchmaschine abrufbar sind und der Nutzer lediglich entscheiden kann, ob seine persönlichen Ergebnisse angezeigt werden, dürfte hierdurch zumindest das Recht der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung tangiert sein, da der Nutzer dann nicht darüber entscheiden kann, ob seine Daten von der Suchmaschine Google indiziert und abgefragt werden können oder nicht. Er kann lediglich auf die Anzeigemöglichkeit für Suchende Einfluss nehmen.
Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Dienst nur für Inhaber von google+ Accounts zugänglich sein soll. Zwar könnte aufgrund der Nutzungsbedingungen von google+ eine konkludente Einwilligung der Nutzer vorliegen, dass die Daten aus dem google+ Account den anderen Nutzern aus seinen Kreisen zugänglich sind. Allerdings dürfte Google nicht davon ausgehen, dass sich diese Einwilligung auch auf die Anzeige von Daten innerhalb der Suchergebnisse ausweitet. In keinem Fall dürfte jedoch eine Einwilligung des Nutzers vorliegen, dass die persönlichen Daten des Nutzers durch den Suchdienst abgefragt und indiziert werden können.
Darüber hinaus dürfte das neue Vorgehen auch aus kartellrechtlicher Sicht Probleme für Google mit sich bringen.
Wie der Suchmaschinenexperte Danny Sullivan in seinem Blog darstellt, werden durch Google Ergebnisse aus google+ nahezu willkürlich in den Vordergrund gerückt und die Mitbewerber, wobei dies insbesondere Facebook betreffen soll, nicht oder nur nachrangig angezeigt werden. Ein identisches Ergebnis würde auch dann erzeugt, wenn man nicht beim sozialen Dienst von Google eingeloggt sei.
Google begründete dies aktuell damit, dass man keinen Zugriff auf die Dienste von Dritten hätte und das Suchmaschinenergebnis für Google im Vordergrund stehe. Bedenklich ist jedoch, dass viele Seiten bei Facebook und insbesondere Unternehmensprofile öffentlich und damit auch für den Suchdienst von Google zugänglich sind.
Das Vorgehen von Google könnte damit geeignet sein Mitbewerber unter Ausnutzung seiner Position als Marktführer im Bereich der Suchmaschinen aus dem Bereich des Social Media Networks zu verdrängen bzw. zu behindern. Hierdurch könnte ein Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen vorliegen. Auch die EPIC fordert bereits aus diesem Grunde eine Untersuchung durch die amerikanische Handelsaufsicht FTC.
Im Ergebnis dürfte der neue Dienst für Google erhebliche Probleme begründen und auch die Nutzer sollten nach der Einführung in Deutschland genau die Datenschutzeinstellungsmöglichkeiten einsehen, um die mögliche Verwendung personenbezogener Daten überprüfen zu können bzw. die Nutzung ausschalten zu können.
Aufgrund der erheblichen Kritik und Aktivitäten in den USA bleibt jedoch abzuwarten, ob Google den Dienst in der aktuellen Form tatsächlich fortsetzen und auch in Deutschland einführen wird.
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