Mahntätigkeit der GWE GmbH wettbewerbswidrig

Guido Kluck, LL.M. | 15. Januar 2013

Auch wenn das Vorgehen der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE GmbH) mittlerweile weitestgehend bekannt sein sollte, kommt es nahezu täglich vor, dass Jungunternehmer im Rahmen der Gründung des Unternehmens, meistens unbemerkt, das als Formular aufgebaute Vertragsangebot der GWE GmbH annehmen, weil sie meinen, es handele sich um eine Auskunft gegenüber dem Handelsregister, die zu erteilen ist.

Regelmäßig erst dann, wenn anschließend eine Rechnung ins Unternehmen flattert wird bemerkt, dass man einen Vertrag abgeschlossen haben soll, der dann über EUR 1.100,00 kosten soll. Als Gegenleistung soll man lediglich einen Eintrag in einem online Branchenbuchverzeichnis erhalten.

Wenn die Betroffenen auf die Rechnung dann nicht reagieren erhalten Sie stets bedrohlich klingende Mahnschreiben der GWE GmbH, Inkassounternehmen, wie der Deutschen Direkt Inkasso (DDI) und Rechtsanwälten. Derzeit ist für die GWE GmbH die Rechtsanwältin Claudia Mölleken tätig. Dabei wird in allen, teilweise gleichlautenden, Schreiben, teilweise bedrohlich, darauf hingewiesen, dass es sich um einen rechtsgültigen Vertrag handeln soll. Meistens werden auch verschiedene Urteile mit übersandt, welche die gerichtliche Durchsetzbarkeit untermauen sollen.

Gegen dieses Vorgehen hat sich nur der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) gewandt und beim Landgericht Düsseldorf Klage wegen Irreführung eingereicht. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 21. Dezember 2012 (AZ: 38 O 37/12) daraufhin, dass der Versuch durch Rechnungsübersendungen, Mahnungen und Inkassoschreiben so gewonnene „Kunden“ zu Zahlungen zu bewegen, eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3 Abs.1, 4 Nr. 1 UWG darstellen würde. Das Düsseldorfer Landgericht, welches von einer „Vertragsfalle“ spricht, führt weiter aus, dass die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH versuche, aus der Täuschung gewonnene Unterschriften als Verträge auszugeben, aufgrund derer sie die angeblichen Forderungen „eintreiben“ könnten. Aus diesem Grunde stelle dieses Vorgehen eine systematische Fortführung der Täuschung dar. Insbesondere aufgrund der Androhung erheblicher Nachteile würde Druck auf die Unternehmer ausgeübt, ihre Rechte im Hinblick auf das zumindest anfechtbare Zustandekommen eines Vertrages durchzusetzen.

Die Frage, ob die Angebotsformulare selbst bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als irreführend einzustufen sind, ist Gegenstand eines derzeit beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahrens (Az. I ZR 70/12, Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11). Sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatten nach Klageerhebung durch den DSW die Irreführungseignung solcher Formulare bestätigt.

Auch wenn dieses Urteil lediglich die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Vorgehens der Gewerbeauskunfts-Zentrale, Inkassounternehmen und beauftragten Rechtsanwälten betrifft, so lassen sich hieraus doch auch für die vertragliche Beziehung zwischen Kunden und GWE GmbH Rückschlüsse ziehen.

Betroffenen ist also weiterhin zu raten, die angeblichen Forderungen der GWE GmbH nicht zu erfüllen, sondern den Vertrag anzufechten. Auch wird diesseits weiterhin die Rechtsansicht vertreten, dass die Verträge wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig sind.

Um sich erfolgreich gegen die GWE GmbH zu wehren, empfehlen wir regelmäßig die Beauftragung eines Rechtsanwalts, um die notwendigen Erklärungen rechtlich sicher abgeben zu können. Die hierfür anfallenden Kosten könnten im Rahmen einer Schadensersatzforderung dann von der GWE GmbH zurückverlangt werden. Auch wenn die GWE GmbH diese Kosten regelmäßig nicht außergerichtlich begleicht, so dürften diese trotzdem gerichtlich gegen die GWE GmbH durchsetzbar sein, wenn die GWE GmbH nicht bereits vorher die angefallenen Kosten vollständig ausgleicht.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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