Hundekleidung darf nicht „The Dog Face“ heißen
Die Marke „The North Face“ siegte vor dem OLG Frankfurt a. […]
Marken werden zunehmend in Unternehmen ein wichtiger Bestandteil. Schon bei der Unternehmensgründung machen sich Unternehmen regelmäßig Gedanken über die Registrierung von Marken, um einen effizienten Schutz ihres geistigen Eigentums zu erzielen.
Mitunter kommt es dann auch vor, dass Werbeslogans als Marke geschützt werden sollen. Dabei war die Eintragungsfähigkeit von Werbeslogans mitunter unterschiedlich angesehen worden. Nun hatte das Bundespatentgericht in einem weiteren Verfahren (Beschluss vom 05.07.2012, AZ: 30 W (pat) 40/11) die Gelegenheit zu den Voraussetzungen der Eintragungsfähigkeit eines Werbeslogans Stellung zu nehmen.
In dem zu entscheidenden Verfahren sollte die Wortfolge
Aus Akten werden Fakten
für die Waren und Dienstleistungen
Computersoftware (gespeichert), insbesondere für das Vertragsmanagement; Unternehmensberatung (Beratung bei Einführung, Konfiguration, Betrieb); EDV-Beratung (Beratung bei technischen Problemen rund um Einführung und Betrieb); Programmierung von Software für das Vertragsmanagement.
eingetragen werden. Das DPMA hatte die Eintragung aufgrund eines angeblichen absoluten Schutzhindernisses gemäß §8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgelehnt. Auch die hiergegen eingelegte Erinnerung hatte keinen Erfolg, da der Wortfolge angebliche jegliche Unterscheidungskraft fehle und lediglich als bloße Sachangabe in der Form eines Werbespruchs aufgefasst werde. Hingegen fehle es an einer Erkennbarkeit des dahinterstehenden Unternehmens.
Das Bundespatentgericht führte in seinem Beschluss sodann aus, dass der Wortfolge „Aus Akten werden Fakten“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht per se jede Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich zwar um eine Folge gebräuchlicher Wörter der deutschen Sprache. Auch fehle ihr nicht jeder Sinnbezug und vermittele darüber hinaus die Annahme, dass durch die angemeldete Marke die Vorstellung vermittelt werde, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen einer EDV-gestützten Aktenverwaltung diene. Gleichwohl würde diese Vorstellung dem Publikum lediglich in eher vager und suggestiver Form nahegebracht, so dass dem Zeichen grundsätzlich nicht die erforderliche Unterscheidungskraft genommen werden könne. Die begehrte Marke bedürfe eines gewissen Interpretationsaufwandes, um zu ihrem beschreibenden Aussagegehalt vorzudringen. Aus diesem Grunde sei die Marke jedoch geeignet, einen Denkprozess bei den angesprochenen Verkehrskreisen auszulösen, so dass eine Unterscheidungskraft gegeben sei. Dies sei insbesondere auch der Fall, weil das Zeichen wegen des verwendeten reimenden Schmuckelementes eine gewisse Originalität und Prägnanz besitze.
Wörtlich führt der Senat aus:
„Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen […] von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet […]. […] Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden […]. Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. […]
An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen […]. Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen […], etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse […]. Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands
entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen […].“
Gleichwohl konnte eine Eintragung der Marke in dem zu entscheidenden Fall nicht erzielt werden. Wie der Senat weiter ausführte, handelte es sich bei dem gegenständlichen Werbeslogan um eine branchenübliche Werbeaussage. Aus diesem Grunde habe der Werbeslogan seine von Hause aus gegebene Unterscheidungskraft wieder verloren. Er erschöpfe sich in einer werbeüblichen Anpreisung und sei daher nicht geeignet als Herkunftshinweis zu dienen.
Der Senat führte hierzu wörtlich aus:
„Vor dem Hintergrund der gebräuchlichen Verwendung ist die Wortfolge Aus Akten werden Fakten im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, die nach den beispielhaften Angaben im Verzeichnis Vertragsmanagement zum Gegenstand haben sollen und können, und bei den Dienstleistungen ausdrücklich darauf bezogen sind, nicht unterscheidungskräftig. Denn wenn das angesprochene Publikum – hier in erster Linie geschäftliche Abnehmer – mit dem beanspruchten Slogan seitens einer größeren Anzahl von Anbietern von Vertragsmanagementprodukten konfrontiert ist, kann sich hieran keine individuelle betriebliche Herkunftsvorstellung mehr knüpfen. Unerheblich ist dabei, ob – wie von der Anmelderin behauptet – jedenfalls teilweise Kooperationen mit der Anmelderin bestehen. Denn dies ist für den Verkehr nicht erkennbar.“
Für die Praxis bedeutet dies, dass Werbeslogans weiterhin als Marke eintragungs- und schutzfähig sind, wenn sie eine gewisse Eigentümlichkeit aufweisen und die Herkunftsfunktion behalten. Branchenübliche Werbeaussagen sind hingegen, mangels Herkunftsfunktion, nicht geeignet einen Markenschutz zu entfalten.
Die Entscheidung des Bundespatentgerichtes ist zu begrüßen, da hierdurch die Voraussetzungen der Eintragungsfähigkeit eines Werbeslogans konkretisiert wurden. Darüber hinaus zeigt die Entscheidung aber auch, dass nicht jede Einschätzung des DPMA einer gerichtlichen Entscheidung Stand hält und mitunter die Anforderungen des DPMA höher liegen, als es das Gesetz vorsieht und es deshalb durchaus möglich sein kann, erfolgreich gegen eine Ablehnung einer Markeneintragung des DPMA vorzugehen.
Für die Praxis zeigt die Entscheidung ferner sehr deutlich, dass es für Unternehmen besonders wichtig ist, dass entwickelte Werbeslogans direkt markenrechtlichen Schutz erfahren, bevor sie auf dem relevanten Markt branchenüblich geworden sind, da dies einer Eintragung entgegenstehen würde.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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