EuGH zu Cookie-Einwilligungen
Cookie-Einwilligungen sind ein nerviges Thema. Eigentlich sollen die Banner die Rechte […]
Zum 1. Mai 2020 erweitern sich die Möglichkeiten beim Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren wegen Art. 5 Abs. 3 Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG). Dieser enthält Neuerungen zu den §§ 53-55 Markengesetz (MarkenG) und damit das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren. Der Grund für die Änderung des Markengesetzes liegt in der EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436. Dort ist in Art. 45 Abs. 1 bestimmt, dass neben der Einlegung von Rechtsmitteln auch ein effizientes und zügiges Verwaltungsverfahren für die Nichtigkeits- und Verfallserklärung möglich sein muss. Dies war im deutschen Recht vorher nicht der Fall. Wir erklären, was Sie über die Änderungen wissen sollten.
Gemäß § 53 MarkenG alte Fassung konnte ein Antrag auf Löschung wegen Verfalls nur durch Klage gem. § 55 MarkenG gestellt werden. Durch die Änderung von § 53 MarkenG kann der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49 MarkenG) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer Rechte (§ 51 MarkenG) schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden. Der Antrag muss begründet werden und die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel darlegen. Der Antrag kann von natürlichen und juristischen Personen gestellt werden. Diese Möglichkeit gibt es nun alternativ zur Klage – also entweder Verwaltungsverfahren oder Klageweg. Beides parallel anzustreben, ist nicht möglich.
Der Antragsteller muss einen entsprechenden Antrag auf Verfall oder Nichtigkeit einer Marke stellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) informiert den Inhaber der eingetragenen Marke über diesen Antrag und fordert ihn auf, sich innerhalb von zwei Monaten dazu zu äußern. Reagiert er auf diese Aufforderung nicht, so wird die Nichtigkeit oder der Verfall erklärt und die Eintragung gelöscht.
Bei einem Widerspruch hingegen wird dieser vom DPMA dem Antragsteller weitergeleitet. Dieser wiederum muss dann innerhalb eines Monats die Gebühr zur Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens nach dem Patentkostengesetz zahlen, ansonsten wird das Verfahren geschlossen. Die Kosten betragen insgesamt 400 Euro. Davon sind 100 Euro beim Einreichen des Antrags zu zahlen und 300 Euro bei Weiterverfolgung nach einem Widerspruch.
Dritte können einen Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls oder Nichtigkeit stellen. Ein Nichtigkeitsverfahren kann angestrebt werden, wenn eine Marke eingetragen wurde, obwohl absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Diese sind in § 8 MarkenG geregelt. Danach dürfen Marken unter anderem dann nicht eingetragen werden, wenn ihnen die Unterscheidungskraft fehlt, gegen die guten Sitten verstößt oder nur aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.
Wegen Verfalls kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie 5 Jahre lang nicht benutzt worden ist. § 26 MarkenG enthält entsprechende Regelungen zur Benutzungspflicht von Marken. Damit soll sichergestellt werden, dass Marken nicht wahllos und massenweise registriert – und damit freigehalten – werden, sondern nur solche, die ein Unternehmen wirklich braucht und verwendet.
Die Änderungen des Markengesetzes sind zu begrüßen. Damit wird nicht nur das Markenrecht innerhalb der EU wieder ein Stück mehr harmonisiert und das neue Verfahren bietet einen Weg, der relativ günstig und einfach zu bestreiten ist. Der Klageweg, der recht teuer und zeitaufwändig ist, hat leider in der Vergangenheit immer wieder Personen davon abgehalten, ein Nichtigkeits- oder Verfallsverfahren anzustreben.
Dann wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Wir beantworten Ihnen alle Fragen zum Markenrecht – natürlich auch zur Löschung von Marken im Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren. Wir beraten Sie zu den Erfolgsaussichten Ihres Antrags bzw. Ihrer Klage und welche der beiden Optionen die bessere für sie ist.
Kennen Sie schon unsere Rechtsprodukte zum Markenrecht? Damit können Sie Ihre Marke zum Festpreis anmelden oder verlängern. Wir übernehmen dabei für Sie auch die Markenrecherche nach identischen Marken! Mehr Infos erhalten Sie hier: https://www.legalsmart.de/rechtsprodukte.php
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORCookie-Einwilligungen sind ein nerviges Thema. Eigentlich sollen die Banner die Rechte […]
In seinem Urteil vom 16. April 2019 hat das Münchner Landgericht […]
Renate Künast gewinnt vor dem OLG Frankfurt (Beschl. v. 16.04.2020 – […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.
Sie haben eine Filesharing Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich vom Profi verteidigen und reduzieren Sie Ihre Kosten.
Überlassen Sie Ihre Behandlung im Ernstfall nicht dem Zufall. Bestimmen Sie mit einer Patientenverfügung selbst, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.