Marken: Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Guido Kluck, LL.M. | 16. Mai 2020

Zum 1. Mai 2020 erweitern sich die Möglichkeiten beim Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren wegen Art. 5 Abs. 3 Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG). Dieser enthält Neuerungen zu den §§ 53-55 Markengesetz (MarkenG) und damit das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren. Der Grund für die Änderung des Markengesetzes liegt in der EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436. Dort ist in Art. 45 Abs. 1 bestimmt, dass neben der Einlegung von Rechtsmitteln auch ein effizientes und zügiges Verwaltungsverfahren für die Nichtigkeits- und Verfallserklärung möglich sein muss. Dies war im deutschen Recht vorher nicht der Fall. Wir erklären, was Sie über die Änderungen wissen sollten.

Was hat sich beim Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren geändert?

Gemäß § 53 MarkenG alte Fassung konnte ein Antrag auf Löschung wegen Verfalls nur durch Klage gem. § 55 MarkenG gestellt werden. Durch die Änderung von § 53 MarkenG kann der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49 MarkenG) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer Rechte (§ 51 MarkenG) schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden. Der Antrag muss begründet werden und die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel darlegen. Der Antrag kann von natürlichen und juristischen Personen gestellt werden. Diese Möglichkeit gibt es nun alternativ zur Klage – also entweder Verwaltungsverfahren oder Klageweg. Beides parallel anzustreben, ist nicht möglich.

Wie läuft das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ab?

Der Antragsteller muss einen entsprechenden Antrag auf Verfall oder Nichtigkeit einer Marke stellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) informiert den Inhaber der eingetragenen Marke über diesen Antrag und fordert ihn auf, sich innerhalb von zwei Monaten dazu zu äußern. Reagiert er auf diese Aufforderung nicht, so wird die Nichtigkeit oder der Verfall erklärt und die Eintragung gelöscht.

Bei einem Widerspruch hingegen wird dieser vom DPMA dem Antragsteller weitergeleitet. Dieser wiederum muss dann innerhalb eines Monats die Gebühr zur Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens nach dem Patentkostengesetz zahlen, ansonsten wird das Verfahren geschlossen. Die Kosten betragen insgesamt 400 Euro. Davon sind 100 Euro beim Einreichen des Antrags zu zahlen und 300 Euro bei Weiterverfolgung nach einem Widerspruch.

Wofür gibt es das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren?

Dritte können einen Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls oder Nichtigkeit stellen. Ein Nichtigkeitsverfahren kann angestrebt werden, wenn eine Marke eingetragen wurde, obwohl absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Diese sind in § 8 MarkenG geregelt. Danach dürfen Marken unter anderem dann nicht eingetragen werden, wenn ihnen die Unterscheidungskraft fehlt, gegen die guten Sitten verstößt oder nur aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.

Wegen Verfalls kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie 5 Jahre lang nicht benutzt worden ist. § 26 MarkenG enthält entsprechende Regelungen zur Benutzungspflicht von Marken. Damit soll sichergestellt werden, dass Marken nicht wahllos und massenweise registriert – und damit freigehalten – werden, sondern nur solche, die ein Unternehmen wirklich braucht und verwendet.

Fazit

Die Änderungen des Markengesetzes sind zu begrüßen. Damit wird nicht nur das Markenrecht innerhalb der EU wieder ein Stück mehr harmonisiert und das neue Verfahren bietet einen Weg, der relativ günstig und einfach zu bestreiten ist. Der Klageweg, der recht teuer und zeitaufwändig ist, hat leider in der Vergangenheit immer wieder Personen davon abgehalten, ein Nichtigkeits- oder Verfallsverfahren anzustreben.

Sie haben Fragen?

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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