Welche Angaben müssen Händler zur Garantie eines Produkts machen?
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Möchten Sie Ihr Produkt schützen, sollten Sie über eine Markenanmeldung nachdenken. Der sogenannte Markenschutz bietet Ihnen bei erfolgreicher Anmeldung die Möglichkeit, sich gegen Mitbewerber zur Wehr zu setzen.
Die Markenanmeldung ist nicht nur in Deutschland möglich. Sie können dies auch für Europa und auf internationaler Ebene vornehmen.
Durch Markenanmeldung wird Ihrem Produkt ein bestimmtes Zeichen zugeordnet. Dieses Zeichen dient dazu, Ihr Produkt von Produkten der Konkurrenz zu unterschieden. Dies geschieht oftmals durch einen bestimmten Slogan, einen besonderen Namen oder einem Logo.
Nein – nicht jedes Zeichen kann als Marke angemeldet werden. Kann ein Zeichen nicht dargestellt werden, kann man es demnach auch nicht als Marke anmelden. Darunter fallen vor allem Geschmäcker und Gerüche.
Doch auch hier gibt es eine Reihe von Punkten, die zur erfolgreichen Markenanmeldung zu beachten sind. So sind Markennamen nicht anmeldefähig, wenn sie sittlich, religiös oder politisch anstößig wirken könnten oder den Verbraucher durch Erwartungen in die Irre führen würden.
Zu unterschieden sind unter anderem in Wortmarke und Bildmarke. Bei der sogenannten Wortmarke besteht das Zeichen aus Buchstaben, Wörtern, Zahlen und sonstigen Schriftzeichen. Bei einer Bildmarke hingegen werden ausschließlich Grafiken geschützt. Wort- und Bildmarken können jedoch miteinander verbunden werden und eine Einheit bilden.
Auch können dreidimensionale Zeichen geschützt werden, die das Charakteristikum der Ware ausmachen. Zudem können Farbmarken geschützt werden. Bekannte Beispiele sind das ins Auge stechende Magenta-Rot der Telekom oder das Lila der Schokoladenmarke Milka.
Weitere Details zu den verschiedenen Ausprägungen für die Marke finden Sie hier
Die Markenanmeldung bewirkt, dass Ihr Produkt vor unbefugtem Kopieren geschützt wird. Sie als Inhaber der Marke sind im Ergebnis dann der einzige, der diese Marke benutzen und vermarkten darf.
Die Markenanmeldung bewirkt aber auch, dass Sie die Marke im Rechts- und Geschäftsverkehr benutzen müssen. Nur so können Sie den Schutz und das Recht an der Marke aufrechterhalten. Sollten Sie die Marke für einen längeren Zeitraum (5 Jahre) nicht nutzen, können Dritte einen Antrag auf Entfernung der Marke aus dem Register beim zuständigen Markenamt stellen.
Sollte ein Konkurrenzunternehmen Ihre Marke unbefugt benutzen und das Zeichen eins zu eins kopieren oder zumindest eine ähnliche Variante benutzen, können Sie das Unternehmen abmahnen oder klagen und Schadensersatz verlangen. Zudem können Sie einen Unterlassungsanspruch gegen den Mitbewerber geltend machen.
Der Schutz greift jedoch nicht unendlich. Vielmehr ist er auf 10 Jahre begrenzt, kann jedoch auf unbestimmte Zeit verlängert werden.
Bevor man die Markenanmeldung vornimmt, ist eine umfassende Markenrecherche durchzuführen. Sollte die Marke bereits existieren, kann sie nicht mehr geschützt werden bzw. Sie müssen dann mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn Sie sie dennoch (weiterhin) nutzen. Gängige Datenbanken für die Markenrecherche sind das DPMAregister für deutsche Marken, eSearch plus für Unionsmarken und der Madrid Monitor für internationale Marken.
Bereits dieser Schritt kann Schwierigkeiten mit sich führen. Wir raten daher, einen fachkundigen Rechtsanwalt zurate zu ziehen. Wir helfen Ihnen weiter und nehmen gerne die Anmeldung für Sie vor.
Sodann müssen Sie sich auf eine Markenform festlegen und eine Klassifizierung Ihrer Marke durchführen. Dabei müssen Sie sich die Frage beantworten, in welche Waren- und Dienstleistungsklasse Ihre Marke passt. Dies ist jedoch nicht immer ohne weiteres zu definieren. Als Grundlage für die Klassifikation dient die Nizza-Klassifikation, die insgesamt 34 Warenklassen, 11 Dienstleistungsklassen und 9000 Begriffe beinhaltet.
Die durch Sie ausgewählten Klassen bestimmten den Schutzumfang Ihrer Erfindung. Sie sollten daher vor Anmeldung genau wissen und definieren, was Sie vom Schutz und der Anmeldung der Marke umfassen möchten.
Die nachträgliche Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist nicht mehr möglich, sodass Sie sich im Vorfeld mit einem im Markenrecht erfahrenen Anwalt beraten sollten. Wir berichteten bereits mehrfach, was bei markenrechtlichen Fragestellungen zu beachten ist.
Eine weitere grundsätzliche Frage ist, ob man seine Marke nur in Deutschland anmelden möchte oder ob man einen internationalen Schutz begehrt. Die Marke muss dann beim jeweils zuständigen Markenamt angemeldet werden.
Je nachdem, für welchen Schutz Sie sich entscheiden, ist entweder das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München, das European Union Intellectual Property Office (EUIPO) in Alicante, Spanien, oder die World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf zuständige Behörde.
Bei einer Anmeldung in Deutschland spricht man von einer deutschen Marke. Möchten Sie Ihre Marke in Europa anmelden, liegt eine Unionsmarke vor. Sollten Sie Ihre Marke auf internationaler Ebene anmelden, liegt eine IR-Marke vor.
Obwohl die Markenanmeldung scheinbar einfach ist, sollten Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen. Er bringt die erforderliche Expertise mit und kann besser einschätzen, in welchem Umfang die Marke angemeldet werden kann.
Wenn Sie eine Beratung zu einer Markenanmeldung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung. Melden Sie sich und wir machen den Rest! Alle Infos finden Sie in unserer Markenboutique!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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