Eigenbedarfskündigung – Rechtsmissbrauch und Vorhersehbarkeit
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Der BGH hat dieses Jahr zu einem Streit um die Wortmarke SAM Stellung genommen (Urt. v. 07.03.2019 – I ZR 195/17). Darin geht es um die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion von Marken in der Bekleidungsbranche. Die Entscheidung zeigt, dass wie so vieles einzelfallabhängig ist und man mit dem Gebrauch fremder Zeichen vorsichtig sein sollte.
Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „SAM“ mim Bereich Bekleidung. Die Beklagte betreibt Online-Shops und verkaufte dort eine Jeanshose unter der Bezeichnung: EUREX BY BRAX“. In der Artikelbeschreibung fand sich die Angabe „Modell: Sam“. Dies sah die Klägerin als Markenrechtsverletzung an und mahnte die Online-Shop-Betreiberin auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten ab. Anschließend erhob sie Klage vor dem LG München. Dieses gab der Klage statt, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Sam“ gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG wegen Doppelidentität zu. Die Beklagte verwendete nach Ansicht des Gerichts ein mit der Marke „SAM“ identisches Zeichen für Waren, die unter den Schutzbereich der Marke fallen, was die Herkunftsfunktion verletzt.
Die Revision zum BGH hatte nun Erfolg. Der BGH verwies die Entscheidung zurück zum Berufungsgericht.
Der BGH stimmte dem Berufungsgericht zunächst insofern zu, dass die Betreiberin des Online-Shops das Zeichen Sam ohne Zustimmung der Markeninhaberin im geschäftlichen Verkehr benutzt hat, da es mit dem geschützten Zeichen SAM identisch ist, genauso die die Warengruppe. Die Verwendung des Zeichens ergibt sich aus der Angabe im Online-Shop.
SAM und Sam sind auch als identisch anzusehen. Dass der eine Name großgeschrieben ist und der andere nicht, stellt das nur einen geringfügigen Unterschied dar.
Allerdings sieht der BGH in der Annahme des Berufungsgerichts, dass die Benutzung des Zeichens die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt, als fehlerhaft an. Für die Verletzung der Herkunftsfunktion muss das Zeichen Sam überhaupt erst mal einen Herkunftshinweis enthalten. Dabei ist auf den angesprochenen Verkehr abzustellen. Dies sind vorliegend alle Verbraucher, so der BGH. Er klärt, dass das Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls positiv feststellen muss, dass das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis für die Waren und damit als Marke eingeordnet wird. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Daher muss es erneut über den Fall entscheiden.
Der BGH erklärt, dass anhand der Einzelfallumstände geprüft werden muss, ob der angesprochene Verkehr mit dem Zeichen einen Herkunftshinweis verbindet. Das ist bei Kleidung zum Beispiel bei eingenähten Etiketten der Fall. So einfach war es hier jedoch nicht, sodass das Berufungsgericht dies eingehender untersuchen soll.
Der BGH stellt klar, dass es zwar durchaus üblich ist, in der Modebranchen für die Benennung von Modellen Vornamen zu verwenden, allerdings daraus nicht geschlossen werden kann, dass die potentiellen Käufer wissen, dass dieselben Vornamen von verschiedenen Herstellern verwendet werden. Außerdem bedeutet dies nicht, dass die Käufer „Sam“ als Zweitmarke einordnen. Besonders häufige Vornamen sieht der Verkehr eher als Modellbezeichnung als einen betrieblichen Herkunftsnamen an. „Sam“ ist weniger geläufig, jedoch nicht als pauschal herkunftshinweisend zu verstehen.
Der BGH erklärt zuletzt noch, dass die Angebote für die Prüfung auf einen Herkunftsnachweis in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. Dabei kommt es auf die Bekanntheit des Zeichens bzw. der Modellbezeichnung an. Ist dieses bekannt, erkennt der Verkehr es auch ohne Angabe des Herstellerkennzeichens als Herkunftsangabe.
Ist eine Marke nicht bekannt, muss die Gestaltung des Angebots analysiert werden. Steht die Modellbezeichnung in der Nähe der Herstellermarke, kann sie selbst als Marke aufgefasst werden. Ist sie an eher unauffälliger Stelle zu finden, wird der Verkehr sie wahrscheinlich auch nur als Bezeichnung und nicht als Marke auffassen.
Die Verletzung des Markenrechts durch eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion kann nicht anhand von vorgegebenen Kriterien pauschal angenommen werden, sondern muss einzelfallabhängig getroffen werden. Dabei kommt es auf die Auffassung des Verkehrs und damit vor allem auf die Bekanntheit der Marke und die Gestaltung des Angebots an. Grundsätzlich gilt, dass man sich bei der Bezeichnung von Modellen nicht an eingetragenen Marken bedienen sollte und dies natürlich auch vorher prüfen. Damit erspart man sich viel Zeit und Geld.
Bei Fragen zur Verwendung von Marken, Abmahnungen und allgemein dem Markenrecht können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen gerne!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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