Maskenpflicht am Urlaubsort kann zu einer kostenfreien Stornierung der Reise berechtigen

Guido Kluck, LL.M. | 14. April 2021

Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.02.2021 (Az. 37 C 420/20) entschieden, dass wenn ein Reisender am Urlaubsort wegen der Corona-Pandemie in geschlossenen Räumen, als auch in der Öffentlichkeit, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung („Maskenpflicht“) hat, zum kostenfreien Reiserücktritt berechtigt ist.

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Sachverhalt

Ein Urlauber buchte für sich und seine Familie bei dem Reiseunternehmen eine Pauschalreise nach Mallorca. Die Reise sollte für den Zeitraum vom 17.07.2020 bis zum 31.07.2020 zu einem Gesamtpreis von 5644 € stattfinden. Der Reisende leistete eine fällige Anzahlung i.H.v. 1116 €. Mit E-Mail vom 10.06.2020 trat der Urlauber vom Reisevertrag zurück und verwies auf seine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit. Gemäß der Vertragsbedingungen der Beklagten ist bei einer Stornierung innerhalb des hier gegebenen Zeitraums vor Reisebeginn eine Entschädigung i.H.v. 25% des Reisepreises zu leisten.

Er ist der Ansicht, wegen der Besonderheiten der Corona-Pandemie steht ihm ein kostenloses Rücktrittsrecht aus § 651h Abs. 3 BGB zu. Es war nicht zu erwarten, dass das gebuchte Hotel rechtzeitig öffnet. Zudem habe eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bestanden. 

Jederzeit Rücktritt vom Reisevertrag möglich 

Gem. § 651h Abs.1 S.2 BGB ist der Verbraucher jederzeit zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Die Rechtsfolge ist die Rückzahlung des angezahlten Reisepreises.

Aber aufgepasst: Gem. § 651h Abs.3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Rechtstipp: Für die Feststellung, ob eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich gegeben ist, kommt es auf den Zeitpunkt des erklärten Rücktritts an. Spätere Veränderungen auch zum negativen hin sind ebenso unbeachtlich, wie ein im Zeitpunkt seiner Erklärung begründeter entschädigungsloser Rücktritt nicht dadurch nachträglich entschädigungspflichtig wird, dass entgegen der Erwartungen die außergewöhnlichen beeinträchtigenden Umstände doch nicht eingetreten sind.

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist zu sagen, dass wenn sich im Zeitpunkt der Kündigung des Reisevertrags prognostizieren lässt, dass am Urlaubsort eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung („Maskenpflicht“) besteht, dies einen unvermeidbaren außergewöhnlichen die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigenden Umstand gem. § 651h Abs.3 BGB darstellt. 

Rechtstipp: Ein erheblich beeinträchtigender Umstand liegt vor, wenn die Maskenpflicht in einer Art und Weise ausgestaltet ist, dass in weiten Teilen der üblichen Urlaubsgestaltung eine „Maske“ zu tragen ist. So verwirklicht sich auch in der „Maskenpflicht“ jedenfalls dann kein allgemeines Lebensrisiko des Urlaubers, wenn eine vergleichbare umfassende Verpflichtung nicht allgemein üblich war.

Fazit

Erfolgt die Kündigung deutlich im Voraus, kommt es darauf an, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu diesem Zeitpunkt schon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte. Ein fester maximaler Zeitraum der Prognosemöglichkeit besteht dabei nicht. Jedoch ist es grundsätzlich dem Reisenden zumutbar, bei Unklarheit über die weitere Entwicklung der Umstände am Reiseort noch so lange zuzuwarten, bis die Reise unmittelbar bevorsteht. Regelmäßig wird man dabei eine Frist von vier Wochen als angemessen anzusehen haben. 

Rechtstipp: Es bedeutet aber nicht zwingend, dass eine außerhalb der Frist von vier Wochen abgegebene Kündigungserklärung stets mangels Prognosemöglichkeit die Voraussetzungen des § 651h Abs.3 BGB nicht erfüllt. Vielmehr muss auf den Einzelfall des beeinträchtigenden Umstands abgestellt werden. Dabei ist zu untersuchen, ob dieser entgegen dem Regelfall auch schon mehr als vier Wochen vor Reiseantritt mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bei Durchführung der Reise gegeben sein würde.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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