Verspätete Flüge wegen Vulkanasche begründen keine Entschädigung
Aktuell sind nahezu sämtliche großen bis mittleren deutschen Flughäfen wegend es […]
Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.02.2021 (Az. 37 C 420/20) entschieden, dass wenn ein Reisender am Urlaubsort wegen der Corona-Pandemie in geschlossenen Räumen, als auch in der Öffentlichkeit, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung („Maskenpflicht“) hat, zum kostenfreien Reiserücktritt berechtigt ist.
Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!
Ein Urlauber buchte für sich und seine Familie bei dem Reiseunternehmen eine Pauschalreise nach Mallorca. Die Reise sollte für den Zeitraum vom 17.07.2020 bis zum 31.07.2020 zu einem Gesamtpreis von 5644 € stattfinden. Der Reisende leistete eine fällige Anzahlung i.H.v. 1116 €. Mit E-Mail vom 10.06.2020 trat der Urlauber vom Reisevertrag zurück und verwies auf seine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit. Gemäß der Vertragsbedingungen der Beklagten ist bei einer Stornierung innerhalb des hier gegebenen Zeitraums vor Reisebeginn eine Entschädigung i.H.v. 25% des Reisepreises zu leisten.
Er ist der Ansicht, wegen der Besonderheiten der Corona-Pandemie steht ihm ein kostenloses Rücktrittsrecht aus § 651h Abs. 3 BGB zu. Es war nicht zu erwarten, dass das gebuchte Hotel rechtzeitig öffnet. Zudem habe eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bestanden.
Gem. § 651h Abs.1 S.2 BGB ist der Verbraucher jederzeit zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Die Rechtsfolge ist die Rückzahlung des angezahlten Reisepreises.
Aber aufgepasst: Gem. § 651h Abs.3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Rechtstipp: Für die Feststellung, ob eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich gegeben ist, kommt es auf den Zeitpunkt des erklärten Rücktritts an. Spätere Veränderungen auch zum negativen hin sind ebenso unbeachtlich, wie ein im Zeitpunkt seiner Erklärung begründeter entschädigungsloser Rücktritt nicht dadurch nachträglich entschädigungspflichtig wird, dass entgegen der Erwartungen die außergewöhnlichen beeinträchtigenden Umstände doch nicht eingetreten sind.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass wenn sich im Zeitpunkt der Kündigung des Reisevertrags prognostizieren lässt, dass am Urlaubsort eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung („Maskenpflicht“) besteht, dies einen unvermeidbaren außergewöhnlichen die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigenden Umstand gem. § 651h Abs.3 BGB darstellt.
Rechtstipp: Ein erheblich beeinträchtigender Umstand liegt vor, wenn die Maskenpflicht in einer Art und Weise ausgestaltet ist, dass in weiten Teilen der üblichen Urlaubsgestaltung eine „Maske“ zu tragen ist. So verwirklicht sich auch in der „Maskenpflicht“ jedenfalls dann kein allgemeines Lebensrisiko des Urlaubers, wenn eine vergleichbare umfassende Verpflichtung nicht allgemein üblich war.
Erfolgt die Kündigung deutlich im Voraus, kommt es darauf an, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu diesem Zeitpunkt schon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte. Ein fester maximaler Zeitraum der Prognosemöglichkeit besteht dabei nicht. Jedoch ist es grundsätzlich dem Reisenden zumutbar, bei Unklarheit über die weitere Entwicklung der Umstände am Reiseort noch so lange zuzuwarten, bis die Reise unmittelbar bevorsteht. Regelmäßig wird man dabei eine Frist von vier Wochen als angemessen anzusehen haben.
Rechtstipp: Es bedeutet aber nicht zwingend, dass eine außerhalb der Frist von vier Wochen abgegebene Kündigungserklärung stets mangels Prognosemöglichkeit die Voraussetzungen des § 651h Abs.3 BGB nicht erfüllt. Vielmehr muss auf den Einzelfall des beeinträchtigenden Umstands abgestellt werden. Dabei ist zu untersuchen, ob dieser entgegen dem Regelfall auch schon mehr als vier Wochen vor Reiseantritt mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bei Durchführung der Reise gegeben sein würde.
Sie wissen nicht, welche Rechte und Pflichten sie in der Corona-Krise haben. Was ist mit meiner Reise? Kann ich kostenfrei stornieren oder muss ich eine Stornoquote bezahlen oder evtl. einen Gutschein des Reiseanbieters akzeptieren?
Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Kennen Sie schon unseren Assistenten für Ihre Reiserechte? Den Corona-Reiseassistenten finden Sie hier.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORAktuell sind nahezu sämtliche großen bis mittleren deutschen Flughäfen wegend es […]
Reisende, die Flüge verschieben mussten oder deren Flüge ausgefallen oder verspätet […]
Auf dem größten Absatzmarkt für Gebrauchtwaren, der Internet-Auktionsplattform eBay, ist es […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Schützen Sie Ihren guten Namen und Ihre Online-Reputation und lassen Sie negative Einträge bei Google + Co. löschen.
Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.
Machen Sie keine Kompromisse. Lassen Sie Ihren Vertrag anwaltlich prüfen, bevor Sie ihn unterschreiben. Professionell und zum Festpreis.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.