Kündigung vom Stromanbieter? Jetzt Schadensersatz berechnen und geltend machen!
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Das Arbeitsgericht Köln hat nun entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Servicetechikers wegen seiner Maskenverweigerung rechtmäßig ist (Urt. v. 17.06.2021, Az. 12 Ca 450/21).
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Arbeitsrechtlich ist das Thema Maskenpflicht ein großes Streitthema. Hier treffen verschiedene Meinungen aufeinander, aber auch der Effekt der Maskenpflicht ist von großer Wichtigkeit. Es gibt verschiedene gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema. Demnach war es nur eine Frage der Zeit, wann wieder ein Arbeitsgericht darüber entscheidet.
Ein Servicetechniker war im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Corona-Pandemie erteilte der Arbeitgeber allen Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit bei Kunden eine sogenannte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Servicetechniker, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Daraufhin reichte er unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein. Nach neuerlicher Weigerung eine Maske zu tragen, kündigte der Arbeitgeber dem Angestellten.
Das ArbG Köln hat entschieden, dass der Arbeitnehmer mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den von der Beklagten angeordneten und vom Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat.
Damit eine fristlose Kündigung wegen eines Attests gerechtfertigt ist, müsste der Arbeitgeber die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes angreifen. Der Arbeitgeber müsste darlegen, dass die Unmutsbekundung des Arbeitgebers eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt.
Ein Angriffspunkt wäre, oder zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit der Krankschreibung, würde bestehen, wenn ein nicht zu übersehbarer Zusammenhang zwischen einer Verweigerung und dem anschließenden Attest besteht. Das kann schon sein, wenn der Arbeitnehmer „durch die Blume“ mit einer Krankschreibung gedroht hat.
In diesem Fall war das Attest nicht hinreichend aussagekräftig. Zum einen war das Attest nicht aktuell, zum anderen war ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen.
Rechtstipp: Es bedarf im Attest einer konkreten Diagnose eines Krankheitsbildes, damit es hinreichend aussagekräftig ist und einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
Da der Servicetechniker den Kundeneinsatz mit Maske verweigerte kommt das einer Arbeitsverweigerung gleich.
Rechtstipp: Als stärkste Form der Vertragsverletzung bildet die sog. Arbeitsverweigerung als Hauptpflichtverletzung einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund.
Übrigens: Es berechtigt aber nicht schon jedes weisungswidrige Verhalten zur Kündigung. Erkennbar sein muss vielmehr der nachhaltige Wille des Arbeitnehmers, seinen vertraglichen Hauptleistungspflichten nicht nachkommen zu wollen. Das ist der Fall bei wiederholten bewussten und nachhaltigen Verletzungen der Arbeitspflicht.
Der nachhaltige Wille zur Vertragsaufsage muss objektiv erkennbar sein. Das dokumentiert der Arbeitgeber in der Regel durch erfolglose Abmahnungen. Ausnahmsweise kann bereits eine einmalige Vertragsverletzung den nachhaltigen Willen erkennen lassen, den arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen zu wollen. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer den Vertragsbruch angekündigt.
Ähnlich war es jedenfalls in diesem Fall, da der Arbeitnehmer endgültig verweigerte eine Maske beim Kunden zu tragen.
Im vorliegenden Fall hat das ArbG Köln entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Maskenverweigerung wirksam war. Die arbeitsrechtlichen Pflichten sind von großer Bedeutung und können, wie man in diesem Fall gut erkennt, im Falle eines Verstoßes auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Wenn Sie sich als Arbeitnehmer vom Chef falsch behandelt fühlen, können Sie sich gerne bei uns melden! Wir informieren Sie gern über die Möglichkeiten eines rechtlichen Vorgehens.
Sollten Sie als Arbeitgeber von einer Drohung mit Krankheit/ oder mit einem Attest durch ihren Arbeitnehmer betroffen sein, melden Sie sich bei uns! Wir beraten Sie über einen möglichen Ausspruch einer verhaltensbedingten, fristlosen Kündigung. Durch unser kompetentes Team können Sie materielle oder formale Fehler vermeiden, die sonst zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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