Maximal 100 Euro Abmahnkosten bei erstmaliger Filesharing-Abmahnung

Guido Kluck, LL.M. | 27. April 2010

In einem Urteil vom 1. Februar 2010  hat das AG Frankfurt a.M. (30 C 2353/09-75) entschieden, dass im Falle einer erstmaligen Abmahnung und einem einfach gelagerten Fall mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die gesetzliche Norm des §97a Abs.2 UrhG anzuwenden ist und somit die Abmahnkosten lediglich in Höhe von EUR 100,00 begründet sind.

In dem von dem Amtsgericht Frankfurt a.M. zu entscheidenden Fall lag ein Fall vor, in welchem der Abgemahnte erstmalig eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung von einem Musikwerk erhalten hatte. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. sah in diesem Fall die Voraussetzungen des §97 Abs.2 UrhG gegeben, so dass die geltend gemachten anwaltlichen Kosten für die Abmahnung einer Deckelung in Höhe von EUR 100,00 unterliegt.

Die Regelung des §97a Abs.2 UrhG findet dann Anwendung, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind.

  1. erstmalige Abmahnung in
  2. einfach gelagerten Fällen mit einer nur
  3. unerheblichen Rechtsverletzung
  4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

Das erste Tatbestandsmerkmal liegt dann vor, wenn der Abgemahnte bislang keine identische oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen hat.

Darüber hinaus muss es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln. Auch dieses Tatbestandsmerkmal liegt nach Ansicht des Amtsgericht Frankfurt a.M. vor. Denn inzwischen läge hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten in vergleichbaren Fällen auf eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Dabei sei der von den Abmahnenden regelmäßig angeführte Argumentation, dass es eines besonderen Rechercheaufwandes über einen Gestattungsantrag mittels Gerichtsweges bedürfe,  nicht zu folgen. Das Gericht führte aus, dass der Rechercheaufwand mittels Auskunftsanspruch nach §101 UrhG stark vereinfacht sei und allein der zwingende Weg über einen gerichtlichen Gestattungsanspruch den Fall nicht „rechtlich schwierig“ machen würde. Auch würden die Abmahnungen mittels „Standardschreiben“ abgefasst, in welchem die rechtliche Bewertung unabhängig von der Art des angebotenen Werkes sei. Die Abmahnenden würden lediglich das konkrete Werk, die Höhe der Kosten und die Nachweise einfügen, wodurch sich kein besonderer Aufwand begründen ließe.

Das Tatbestandsmerkmal der „Unerheblichkeit“ sei dann erfüllt, wenn es sich um eine einmalige Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Werkes handele. Dieser liege dann vor, wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränken und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung beseitigt werden können. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. sah diese Voraussetzungen gegeben, wenn es sich um eine einmalige Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Werkes handele. Ein Rückgriff auf die Erheblichkeit des Ausmaßes wegen der Anwendbarkeit des §101 UrhG und der dort tatbestandlich notwendigen Gewerblichkeit des Ausmaßes der Rechtsverletzung ergebe sich ebenfalls nicht.

Abschließend müsse die Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen worden sein.  Dieses Tatbestandsmerkmal dürfte regelmäßig dann vorliegen, wenn die Urheberrechtsverletzung im privaten Rahmen erfolgt.

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. folgt mit dieser Entscheidung einer Vielzahl von Forderungen, die nicht letztlich über das Internet publiziert wurden. Doch sollte man nun nicht davon ausgehen, dass hierdurch den sog. „Massenabmahnern“ die Grundlage entzogen wird.

Vielmehr ist die Regelung des §97a Abs.2 UrhG zur Deckelung der Abmahnkosten die vorgenannten besonderen Kriterien erfüllen muss. D.h. dass die Einfachheit immer dann einfach zu belegen ist, wenn es sich um Abmahnungen handelt, die massenweise versandt werden und somit lediglich die individuellen Verletzerdaten eingetragen werden müssen, um die Abmahnung fertigstellen zu können. Darüber hinaus betrifft es lediglich Abmahnungen gegen Private und insbesondere nur bei der erstmaligen Abmahnung.

Ebenso sollte die Einschätzung die Intensität der Rechtsverletzung berücksichtigen. Liegt eine Abmahnung vor, die sich auf die Verletzung eines Musikstückes, bis hin zu einem Album bezieht, besteht die Möglichkeit der Deckelung der Abmahnkosten auf einen Betrag in Höhe von EUR 100,00.

Nach Ansicht der Abmahnenden sei der Argumentation des Amtsgericht Frankfurt a.M. nicht zu folgen. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen.

Vielmehr ist den Betroffenen, die erstmalig wegen einer Urheberrechtsverletzung wegen eines Musikstückes in einem Filesharing-Fall auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und eine Abmahnung erhalten haben, anzuraten, dass sie sich gegen Abmahnkosten zur Wehr setzen sollten, die einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 überschreiten. Das Urteil des Amtsgericht Frankfurt a.M. gibt den Betroffenen hierbei eine erneute Grundlage für die erfolgreiche Abwehr weitergehender Abmahnkosten als sie von §97 Abs.2 UrhG vorgesehen sind.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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