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Das Bundesverwaltungsgericht urteilte am 30. November 2022 (Az. 6 C 12.20), dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten berechtigt sind, nicht-sendungsbezogene Kommentare der Nutzer in Foren auf ihren Unternehmensseiten in den sozialen Medien zu löschen.
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Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Streit zwischen dem Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) und einem Nutzer der Facebook-Seite des MDR zu Grunde. Dieser hatte gegen die Löschung seiner 14 Kommentare geklagt.
Der MDR verweist für die Abgabe von Kommentaren auf die sog. Netiquette, also dass die Kommentare mit Sachbezug zum Thema der jeweiligen Sendung abgegeben werden müssen. Daran hielt sich der Kläger nicht immer.
„Veröffentlicht werden nur Nutzerbeiträge, die auf den jeweiligen Artikel und sein Thema seriös und sachbezogen eingehen. Nicht erwünscht sind: Rechtswidrige, ehrverletzende und beleidigende Aussagen, Entwürdigungen, Verunglimpfungen, Bedrohungen und Aufforderungen zu Gewalt in jeglicher Form, nicht nachprüfbare und unwahre Tatsachenbehauptungen sowie Zitate ohne die Angabe einer Quelle bzw. des Urhebers, Wahl- und Parteienwerbung aller Art sowie Aufruf zu Demonstrationen und Kundgebungen jeglicher politischer Richtungen, fremdsprachige Beiträge, Urheberrechtsverletzungen Dritter (Personen, Institutionen, Organisationen, Unternehmen), Inhalte, die nichts mit dem MDR und seinen Programmen zu tun haben und Inhalte, die nicht themenbezogen sind, kommerzielle Inhalte wie Kaufangebote, Dienstleistungen, Werbung oder Links zu kommerziellen Angeboten inklusive Links zu Webseiten, die nicht Teil des ARD/ZDF-Angebots sind.
Konstruktive Kritik ist ausdrücklich erwünscht!
Die Redaktion behält sich das Recht vor, Kommentare zu löschen. Eine Diskussion über gelöschte Kommentare findet nicht statt. Bei mehrfachen Verstößen gegen die Netiquette kann der Nutzer zeitweise oder ganz von der Nutzung des Angebots ausgeschlossen werden (Sperrung).“
Das BVerwG bestätigte, dass ein Eingriff in die Rechte des Nutzers in das von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung vorliegt, dieses aber durch die zu den allgemeinen Gesetzen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG zählenden Regelungen des § 11d RStV, eingeschränkt werden dürfen.
Laut Bundesverwaltungsgericht erstreckt sich die Beschränkung des Angebots der Rundfunkanstalten gem. § 11d RStV auch auf sendungsbezogene Telemedien sowie auf das Verbot von Kommentare in Foren und Chats ohne Sendungsbezug.
Das Recht sachfremde Kommentare zu löschen, ist auch Ausfluss dieser Beschränkung nach § 11d RStV. Diese Vorschrift wahrt laut obergerichtlicher Rechtsprechung das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip und verleiht hier dem MDR die Berechtigung zur Löschung von Posts ohne Sendungsbezug.
Rechtstipp: In Bezug auf eine Löschung sachfremder Posts auf Facebook, müssen die Rundfunkanstalten weder eine vorherige Anhörung durchführen, noch eine nachträgliche Benachrichtigung an den Betroffenen übermitteln.
Der Kläger hat aber hinsichtlich einiger Kommentare Recht bekommen. Die Vorinstanzen haben beispielsweise den erforderlichen Sachbezug bezüglich einiger Kommentare viel zu eng aufgefasst. So hat der Kläger auf einen Beitrag mit dem Titel „Bundesweite Razzia gegen Neonazis“ auch den islamistischen Terrorismus in den Blick genommen habe. Das hat der MDR auch gelöscht. Das ging aber zu weit.
Das Bundesverwaltungsgericht hat eins klargestellt, Rundfunkanstalten sind berechtigt, Kommentare der Facebook-Nutzer in Foren auf ihren Unternehmensseiten in den sozialen Medien zu löschen, wenn sie nicht sendungsbezogen sind. Das steht auch im Einklang mit dem Rundfunkstaatsvertrag.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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