Droht eine neue Abmahnwelle wegen nicht aktueller Widerrufsbelehrungen?
Es ist der 4. August 2009. Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter […]
Immer mehr Online-Shops bieten den Versand auch in das europäische Ausland oder das internationale Ausland an, um auf diese Weise neue Märkte für ihre Produkte zu erschließen. Um den Absatz in diesen Märkten tatsächlich beleben zu können, werden die technischen Möglichkeiten vieler Online-Shops ausgeweitet und die Shops werden mehrsprachig betrieben.
Fraglich ist allerdings, wie in solchen Fällen die rechtlichen Anforderungen an Online-Shop-Betreiber sind, die es zu beachten gilt.
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Online-Shop-Betreiber den Käufer gemäß §312c BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB „in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich“ über die erforderlichen Angaben informieren muss.
Wird der Online-Shop also in deutscher Sprache betrieben, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in deutscher Sprache vorzuhalten. Unbeachtlich ist, wenn trotzdem ein ausländischer Käufer dann in diesem Online-Shop einkauft. Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Käufer in diesem Fall nicht verständlich, so trifft dieses Risiko nicht den Online-Händler, sondern geht zu Lasten des Käufers.
Kann eine Bestellung auch in einer anderen Sprache abgegeben werden, so trifft den Online-Händler darüber hinaus die Pflicht, die notwendigen Pflichtinformationen auch in der jeweiligen Landessprache vorzuhalten. Nur in diesem Fall erfüllt der Online-Händler seine Pflicht, den Käufer „klar und verständlich“ zu belehren.
Online-Shop-Betreibern sind darüber hinaus darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des Verkaufs an Endverbraucher mit der reinen Übersetzung der deutschen AGB ihre Pflichten noch nicht erfüllt sind. Die deutschen Regelungen, beispielsweise der Widerrufsbelehrung, sind nicht in allen EU-Ländern identisch und damit nicht übertragbar durch eine einfache Übersetzung des Vertragstextes.
Anders verhält es sich beim Handel im B2B Bereich. Online-Shop-Betreiber sind im B2B-Handel weniger Pflichtangaben unterworfen und können in diesem Fall ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen, auch in anderen europäischen Ländern, günstiger gestalten.
WK LEGAL ist eine auf das Wirtschafs- und Onlinerecht spezialisierte Kanzlei und berät regelmäßig Online-Shop-Betreiber in sämtlichen Fragen zum Online-Handel und bietet für Online-Shop-Betreiber besondere Schutzpakete an.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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