Meta untersagt Angestellten bestimmte Gesprächsthemen

Guido Kluck, LL.M. | 16. Dezember 2022

Das Unternehmen Meta untersagt den Angestellten in ihren Verhaltensregeln über bestimmte Themen zu sprechen. Was Meta ist und ob diese Untersagung auch für deutsche Angestellte gelten kann, erfahren Sie in unserem Beitrag!

Was ist Meta?

Meta, oder Meta Plattform Inc., ist ein US-amerikanisches Technonolgieunternehmen, dem die sozialen Netzwerke Facebook, Instagram und Whats App, sowie Messenger gehören. Außerdem gehört die Virtual-Realitiy-Marke Meta Quest auch zu dem Technikriesen. 

Facebook benannte sich vor gut einem Jahr in Meta um. Dem Unternehmen ging es darum mit der Namensänderung ein neues Kapitel für die Firma anzubrechen. In der Vergangenheit geriet Facebook immer mehr unter Druck, da die Kritik an dem Unternehmen wuchs. So wurde es dafür kritisiert Hassreden und Falschinformationen eine Plattform zu bieten. Eine Umfirmierung sollte es dem weltgrößten Internet-Netzwerk mit weltweit 2,9 Milliarden Nutzern erleichtern, das Image aufzupolieren und sich von schlechten Nachrichten rund um seine Plattformen wie Facebook, WhatsApp und Instagram zu distanzieren.

Neue Verhaltensregeln für Meta-Mitarbeiter

Für Meta Mitarbeiter wurden nun neue Verhaltensregeln eingeführt. Sie sollen sich währen der Arbeit nicht mehr über „störende“ Themen unterhalten dürfen. Doch was sollen „störende Themen“ sein? Das Unternehmen möchte Themen wie Abtreibung, die Wirksamkeit von Impfstoffen, Waffenbesitz sowie Wahlen und politischer Aktivismus aus dem Arbeitsalltag der Mitarbeiter verbannen. Ziel von Meta ist es, dass sich die Mitarbeiter auf die Mission des Unternehmens konzentrieren und und respektvoll mit der Arbeit und dem Schutz von Unternehmensinformationen umgehen. 

Wäre das auch in Deutschland möglich?

Auch für deutsche Unternehmen sind solche Zielsetzungen natürlich interessant. Jedoch gehen sie nach deutschen Recht grundsätzlich zu weit. Nach § 106 GewO kann der Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Dies bedeutet, dass er den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einhalten muss. 

Natürlich haben Arbeitnehmer sich während der Arbeitszeit auf ihre Arbeit zu konzentrieren und private Unterhaltungen haben grundsätzlich während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz nichts zu suchen, können jedoch auf die Pausen verlegt werden. Dies gilt erst recht in den Betrieben, in denen eine wesentlich erhöhte Konzentration erforderlich ist. Hier handelt es sich jedoch um Ausnahmefälle.

Verbot von bestimmten Themen – Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 

Sollte ein Arbeitnehmer in den Pausen das Sprechen über bestimmte Themen verbieten, verstöße dies nach Auffassung unserer Arbeitsrechtlicher gravierend gegen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Als Grundsatz kann man folgenden Gedanken ansetzen: Wenn die Arbeitsleistung nicht durch Gesprächsthemen beeinträchtigt wird, können private Gespräche und Diskussionen, auch wenn sie brisant sind, nicht untersagt werden. 

Grenze bei Beleidigung, Diffamierung, übler Nachrede

Natürlich sind rechtlich Grenzen gesetzt, wenn es um Themen geht, in denen Beleidigungen fallen, Personen oder Personengruppen diffamiert werden oder mit Aussagen der Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt werden. Selbstverständlich kann auch die Bekundung von Aussagen nach § 130 StGB (Volksverhetzung) zu einer Abmahnung und bei Zuwiderhandlung zur Kündigung führen. Aber das sind genau Punkte, wo die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten werden. Hier würden Themen Unmut zwischen den Mitarbeitern schüren, was auch zu Minderung der Arbeitsmoral- und qualität führen kann. Das muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen.

Fazit 

Meta will sich in Zukunft nicht mehr zu politischen oder gesellschaftlichen Themen äußern. Als weltweit größte Social-Media-Plattform nimmt sie auf die Meinungsbildung großen Einfluss. Demnach möchte es in Zukunft mit der gebotenen Zurückhaltung auf die politische und gesellschaftliche Meinungsbildung reagieren. Ob es der richtige Weg ist, Mitarbeitern das Sprechen über Themen, die nicht verboten sind, zu untersagen, bezweifeln wir stark. Jedenfalls ist das für deutsche Arbeitgeber undenkbar. Es würde nicht nur gegen das sehr stark gesetzlich geregelte Arbeitsrecht und die Gewerbeordnung, sondern auch gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Meinungsäußerung ist bei uns immer noch frei, Art. 5 I GG

Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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