Update zur Verwendbarkeit von Office 365 an Schulen
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Nach einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 157/2011 hat Microsoft den Rechtsstreit über den Handel mit Windows-Software mit Echtheitszertifikaten gewonnen.
Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke „MICROSOFT“, unter der sie die Betriebssystem-Software „Windows“ vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. Die Käufer der Computer erhalten zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software (sog. Recovery-CD). Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, an dem Computer selbst angebracht. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten. Sie erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software „Windows 2000“ sowie Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte.
Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 23. Juli 2008, AZ: 6 O 439/07) die Beklagte zur Unterlassung verurteilt hatte und feststellte, dass sie Microsoft eine angemessene Lizenzgebühr zahlen müsse, legte die Beklagte hiergegen Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 12.11.2009, AZ: 6 U 160/08) ein.
Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin stehe nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz entgegen. In § 24 Markengesetz heißt es:
§ 24 Markengesetz – Erschöpfung
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Der Bundesgerichtshof gab nun bekannt, dass die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung von Microsoft im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt seien. Microsoft könne sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher würde einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von Microsoft selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet worden sei. Der Verbraucher würde die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat von Microsoft als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernehmen würde, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt worden sei und sie für die Echtheit einstehe, was jedoch nicht der Fall sei.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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