Nächstes Urteil gegen Fitness-Kette
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Der BGH urteilte am 2. März 2022 (Az. XII ZR 36/21) über Mietzahlungen bei einer coronabedingt abgesagten Hochzeitsfeier. Es besteht eine Zahlungspflicht! Allerdings wurde im konkreten Fall die Hochzeitsfeier als verlegbar eingestuft.
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Das Brautpaar hatte Räume für eine am 1. Mai 2020 geplante Hochzeitsfeier mit ungefähr 70 Personen gemietet. Die Mietzahlung haben sie schon zuvor beglichen. Allerdings konnte die geplante Hochzeitsfeier coronabedingt nicht stattfinden, weil aufgrund der damals geltenden Coronaschutzverordnung solche Veranstaltungen untersagt wurden. Die Veranstalterin bot einen Alternativtermin an, den das Brautpaar nicht akzeptieren wollte.
Das oberste Gericht beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Fall von Unmöglichkeit vorliegt; ob die Hochzeitsfeiern als Fixtermin zu bewerten ist? Das AG Gelsenkirchen hatte die Klage des Brautpaares abgewiesen. In der nächst höheren Instanz hatte das LG Essen das Urteil abgeändert und die Veranstalterin verurteilt, 1.300 € nebst Zinsen zu zahlen.
Der BGH ist der rechtlichen Auffassung, dass wegen der Covid-19-Pandemie nicht zu einer Unmöglichkeit im Sinne der §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB führt. Konkret führte der Senat aus, dass es der Veranstalterin trotz des zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier geltenden Veranstaltungsverbots und der angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich, den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren.
Da kein Fall von Unmöglichkeit vorlag, konnte das Paar auch nicht vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Eine Kündigung war in diesem Fall auch ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall musste sich das Brautpaar auf die Verlegung der Hochzeit auf einen anderen Termin verweisen lassen. Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem § 313 Abs. 1 BGB und den Grundsätzen der Vertragsanspassung. Die angebotene Verlegung der Hochzeitsfeier war ausreichend um den Vertrag aufrecht zuerhalten erhalten.
In § 313 Abs. 1 BGB heißt es: „Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“
In anderen Fällen entschieden Gerichte zuvor anders. Das OLG Celle hat beispielsweise mit Urteil vom 03.12.2021 (Az. 2 U 64/21) entschieden, dass eine Hochzeitsfeier wegen Corona gegen Ausgleichszahlung an den Vermieter abgesagt werden kann.
Für Berliner ist die Entscheidung des Kammergerichts auch sehr interessant, denn das Kammergericht hat mit Beschluss vom 6. August 2021 (Az.: 21 U 19/21 in Bezug auf einen Vertrag über die Durchführung einer Veranstaltung für 90 Personen in einem Restaurant anlässlich eines 65. Geburtstages einen Grund zur Kündigung des Veranstaltungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht (a.a.O., zitiert nach juris Rn. 25ff.).
Urteil: Das Kammergericht weist darauf hin, dass aufgrund des Infektionsgeschehens zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestand (a.a.O. Rn. 30).
Wenn Räume zur Durchführung einer Hochzeitsfeier angemietet werden, die wegen der Corona-Pandemie nur mit einer beschränkten Personenzahl durchgeführt werden konnte, kommt grundsätzlich ein Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB), bei dessen berechtigter Ausübung dem Vermieter jedoch eine Ausgleichszahlung zu leisten ist. Der BGH entschied in diesem konkreten Fall jedoch anders, da der Sachverhalt anders ausgestaltet war.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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