Kein Auskunftsanspruch bei „Ein-Sterne-Bewertung“
Das OLG Nürnberg entschied in seinem Urteil vom 17. Juli 2019 […]
Die DSGVO soll den Datenschutz in der EU vereinheitlichen, doch sie ermöglicht auch den Missbrauch der personenbezogenen Daten. Das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung kann nämlich bei vielen Unternehmen für einen Datendiebstahl ausgenutzt werden, da diese keine ausreichende Identitätskontrolle durchführen.
Die DSGVO verlangt nicht nur nach einem gerechtfertigten Grund für die Verarbeitung und Speicherung von Daten (Art. 6 DSGVO), sondern gibt Personen, von denen Daten gespeichert sind, unter anderem auch das Recht eine Auskunft über diese zu bekommen (Art. 15 DSGVO), die Daten berichtigten zu lassen (Art. 16 DSGVO) und die Daten löschen zu lassen (Art. 17 DSGVO).
Gelangen Unbefugte an private Daten anderer Personen, kann dies schwere Konsequenzen für diese mit sich bringen. Schließlich bekommen die Unbefugten eine Übersicht sämtlicher gespeicherter Daten – ein Identitätsdiebstahl und Missbrauch der Daten ist dann nicht mehr aufzuhalten. Außerdem ist die Privatsphäre der Personen betroffen, da offengelegt wird, wo sie sich überall registriert haben.
Das Problem ist einerseits, dass die DSGVO selbst keine klaren Anforderungen an eine Identitätskontrolle stellt. In Artikel 12 Absatz 6 steht lediglich:
„Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.“
Das andere Problem sind die Verantwortlichen der Datenverarbeitung. Sie geben die Daten oft viel zu schnell und einfach heraus. Auf der Sicherheitskonferenz namens „Black Hat“ in Las Vegas berichtet James Pavur über einen Selbsttest. Er beschreibt wie leicht er an die bei Unternehmen hinterlegten Daten seiner Freundin gekommen ist. Er legte sich eine E-Mail-Adresse an, die ihren Namen enthält und stellte Auskunftsanfragen an 150 Unternehmen, ohne zu wissen, ob seine Freundin dort Kunde ist/einen Account hat oder nicht. Knapp drei Viertel der Unternehmen antworteten auf seine Anfrage und knapp ein Viertel übermittelte die Daten ohne weitere Überprüfung der Identität. Drei Prozent löschten sogar den Account, weil sie die Anfrage offensichtlich falsch verstanden haben…
In einer Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg wird erklärt, dass sich die Anfragen der verantwortlichen datenverarbeitenden Personen häufen und eine große Unsicherheit herrscht, wie auf Auskunfts- Berichtigungs- und Löschungsanfragen richtig reagiert werden muss.
Der Grundsatz lautet: Je sensibler die Daten, desto höher müssen die Schutzmaßnahmen sein.
In der Pressemitteilung werden als Maßnahmen zur Identitätsprüfung vorgeschlagen:
Eine Möglichkeit ist die Abfrage weiterer Daten zur Identifizierung. Das kann zum Beispiel das Geburtsdatum sein oder auch die im zugehörigen Account hinterlegte E-Mail-Adresse oder Benutzerkennung. Problematisch ist allerdings, dass solche Daten, gerade das Geburtsdatum, von relativ vielen Personen gekannt werden – z. B. auch, weil sie bei Facebook und Co zu finden sind. Vor allem bei sensiblen Daten ist die Abfrage allgemeiner persönlicher Daten daher nicht ausreichend.
Alternativ kommt die Übermittlung eines Ausweisdokuments in Betracht. Dabei sind aber einige Regeln zu beachten. Nach dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) kann die Anforderung eines Ausweises oder ähnlichem Dokument als Legitimationsmöglichkeit in Betracht kommen, sofern diese sicher übermittelt wird, nur die benötigten Daten angefordert werden und die Daten des Ausweises nur für den Abgleich der Identität verwendet werden.
Das bedeutet: Fordert ein Unternehmen eine Ausweiskopie an, darf der Betroffene alle Daten auf dem Ausweis außer seinem Namen, Geburtsdatum und der Adresse schwärzen. Falls dabei Daten sind, die das Unternehmen vorher nicht kannte, darf es diese nicht übernehmen. Außerdem müssen sie einen sicheren Übertragungsweg wählen – z.B. per Post oder über eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung per Mail oder eine HTTPS-geschützte Webseite zum Upload.
Die eIDAS-Verordnung enthält Regelungen zur elektronischen Identifizierung und damit eingeführte Systeme, denen die Verantwortlichen vertrauen dürfen. Dazu gehören z.B. die Online-Funktion des Personalausweises oder die De-Mail.
Außerdem ist eine Validierung der Person über das Post- bzw. Video-Ident-Verfahren möglich, das die meisten schon von Kontoeröffnungen kennen. Dabei wird in einer Postfiliale oder bei Video-Chat ein Bild des Ausweises gemacht und an den Empfänger übermittelt. Dieses Verfahren können auch die Verantwortlichen selbst durchführen.
Schließlich ist noch die Identifizierung über das Nutzerkonto möglich. Wer die Anfrage über sein Nutzerkonto absendet, braucht keine weitere Identifizierung durchzuführen. Das stellt eine für beide Seiten einfache Methode dar.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es verschiedene Möglichkeiten zur sicheren Identifizierung der Personen gibt. Welche davon die richtige ist, hängt von der Art der Daten und dem Unternehmen ab. Dabei spielt sicherlich das Aufwand-Nutzen-Verhältnis eine recht große Rolle. Es sollte aber nicht vergessen werden, dass es sich um sensible Daten handelt, die durch die DSGVO geschützt werden sollen und nicht für jedermann zum Missbrauch offengelegt.
Bei Fragen zum Datenschutzrecht können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen kompetent und umfassend bei allen Belangen rund um die DSGVO.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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