Mit Corona auf einem Event infiziert. Haftet der Veranstalter?

Guido Kluck, LL.M. | 20. Oktober 2020

Gerade im Herbst, wo die sogenannte „zweite Welle“ der Pandemie wieder volle Fahrt aufnimmt, kommt es bei (privaten) Veranstaltungen vermehrt zu Corona-Ansteckungen. 

Man spricht hier von „Superspreader-Events“. Die Landkreise erlassen daraufhin verschiedene, teils sehr weitreichende, Beschränkungen, um dem Infektionsgeschehen wieder Herr zu werden. 

Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, ob der Veranstalter haftet, wenn man sich auf einem Event infiziert!

Zunächst können natürlich Veranstalter von Events Privatpersonen (wie ein Brautpaar) sein, oder aber auch Unternehmen (Vermieter, Gastronomen, Techniker).

Epidemiologen bezeichnen Menschen, die besonders vielen Menschen anstecken als Superspreader.

Superspreader-Events sind dabei solche Events, die eine explosionsartige Infektionshäufung verursachen. Besonders bekannt wurden dabei u.a. Events, wie die Après-Ski Bar in Ischgl, eine Karnevalsfeier in Gangelt, ein Gottesdienst und auch verschiedene Hochzeiten.

Hier wollen wir die Haftung zwischen dem Veranstalter des Events und anderen Unternehmen näher beleuchten, da bei Allgemeinverfügungen alle Unternehmen betroffen sind, auch diejenigen, die sich an die Hygiene-Regeln gehalten haben.

Veranstalterhaftung?

Leider kann man die Frage, ob der Veranstaltet haftet, wenn man sich auf einem Event infiziert hat, nicht pauschal beantworten. Es kommt mal wieder darauf an….

Um einen zivilrechtlichen Schadensersatz geltend machen zu können, muss man beweisen, dass der Veranstalter die vorgeschriebenen Hygieneregeln (vorsätzlich oder fahrlässig) nicht befolgt hat. 

Des Weiteren müsste zwischen Superspreader-Veranstalter und den Unternehmen ein Vertragsverhältnis bestehen, damit vertragliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Das ist meistens nicht der Fall! 

Haftung gem. § 823 Abs.1 BGB 

Daher käme ein Schadensersatzanspruch aus „unerlaubter Handlung“ gem. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Das geschützte Rechtsgut wäre bei Unternehmen das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Hier müsste aber auch ein betriebsbezogener Eingriff des Superspreader-Veranstalters in dieses Rechtsgut vorliegen. Die „unerlaubte Handlung“ müsste also unmittelbar zu den verkündeten Einschränkungen oder zu einem späteren Lockdown geführt haben. 

Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB

Auch eine Schadensersatzanspruch als § 823 Abs. 2 BGB käme in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass der Veranstalter ein Schutzgesetz verletzt hat. Dieses muss dem Schutz der anderen Unternehmen diene. Fraglich ist, ob hier die Verletzung des IfSG in Betracht kommen könnte. Aus unserer schützt das IfSG jedoch jedermann. Das gehrt auch aus § 1 IfSG hervor: „(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern…“ 

Das Gesetz spricht ausdrücklich von „Menschen“ und nicht von „Unternehmen“. Dennoch ist der Themenbereich sehr umstritten und es bedarf daher einer Klärung durch die Rechtsprechung.

Was gilt aktuell in Berlin für private und öffentliche Veranstaltungen? 

Die Senatskanzlei teilt mit Stand vom 10.10.2020 mit, dass öffentliche und private Veranstaltungen stattfinden dürfen. 

Es gilt jedoch, folgende Personenobergrenzen einzuhalten:

  • Öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen mit nicht mehr als 1.000 Personen stattfinden.
  • Öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel mit nicht mehr als 5.000 Personen sind gestattet. Diese maximale Teilnehmerzahl gilt zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2020.
  • Private Veranstaltungen und Zusammenkünfte – etwa Hochzeiten und Geburtstagsfeiern – in geschlossenen Räumlichkeiten sind mit maximal 10 Teilnehmer:innen gestattet.
  • Im Freien dürfen private Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit bis zu 50 Personen stattfinden.   
  • Voraussetzung für die Erlaubnis aller genannten Veranstaltungen bleibt, dass die Veranstalter:innen die Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygienevorschriften gewährleisten. Für öffentliche Veranstaltungen sowie private Veranstaltungen ab 20 Teilnehmenden ist die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzeptes verpflichtend.
  • Die Veranstalter:innen sind dazu verpflichtet, eine detaillierte Anwesenheitsdokumentation zu führen, auf welcher die vollständigen Namen, Telefonnummern sowie Adressen oder E-Mail-Adressen und Kontaktdaten und den Bezirk oder die Gemeinde des Wohnortes aller Teilnehmenden festgehalten werden. Im Falle einer Infektion kann das Gesundheitsamt mithilfe der Liste alle potentiellen Kontaktpersonen schnell informieren. Die Daten müssen vier Wochen aufbewahrt und anschließend vernichtet werden. Für private Veranstaltungen gilt diese Pflicht erst ab einer Teilnehmendenzahl von 10 Personen, die nicht in einem Haushalt leben.
  • Ein Konzept zur Steuerung des Zutritts, Vermeidung von Warteschlangen und Einhaltung des geltenden Mindestabstandes durch die Teilnehmer:innen und Besucher:innen muss erstellt und umgesetzt werden. Dieses Schutz- und Hygienekonzept ist der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen.
  • Innenräume müssen ausreichend belüftet werden.
  • Gut sichtbare Aushänge müssen alle Anwesenden über die geltenden Maßnahmen und Vorschriften informieren.

Fazit

Der Gedanke nach einen Schadensersatzanspruch von Unternehmen gegen Veranstalter von Superspreader-Events ist absolut nachvollziehbar. Superspreader-Veranstalter sind jedenfalls mittelbar dafür verantwortlich, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Pandemiegeschehen einzudämmen. 

Problematisch ist allerdings, dass der Superspreader-Veranstalter nicht anderen Unternehmen schaden wollte. Auch er selbst ist ja dann durch Lockdowns/ Einschränkungen betroffen. „Geschädigte“ Unternehmen .

Sie haben Fragen zum Thema Corona-Einschränkungen für Unternehmen? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gern.

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „OLG Hamm: Corona-Versicherung muss nicht für Barschließung zahlen

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

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