Das OLG Köln zur MFM-Tabelle
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Gerade im Herbst, wo die sogenannte „zweite Welle“ der Pandemie wieder volle Fahrt aufnimmt, kommt es bei (privaten) Veranstaltungen vermehrt zu Corona-Ansteckungen.
Man spricht hier von „Superspreader-Events“. Die Landkreise erlassen daraufhin verschiedene, teils sehr weitreichende, Beschränkungen, um dem Infektionsgeschehen wieder Herr zu werden.
Zunächst können natürlich Veranstalter von Events Privatpersonen (wie ein Brautpaar) sein, oder aber auch Unternehmen (Vermieter, Gastronomen, Techniker).
Epidemiologen bezeichnen Menschen, die besonders vielen Menschen anstecken als Superspreader.
Superspreader-Events sind dabei solche Events, die eine explosionsartige Infektionshäufung verursachen. Besonders bekannt wurden dabei u.a. Events, wie die Après-Ski Bar in Ischgl, eine Karnevalsfeier in Gangelt, ein Gottesdienst und auch verschiedene Hochzeiten.
Hier wollen wir die Haftung zwischen dem Veranstalter des Events und anderen Unternehmen näher beleuchten, da bei Allgemeinverfügungen alle Unternehmen betroffen sind, auch diejenigen, die sich an die Hygiene-Regeln gehalten haben.
Leider kann man die Frage, ob der Veranstaltet haftet, wenn man sich auf einem Event infiziert hat, nicht pauschal beantworten. Es kommt mal wieder darauf an….
Um einen zivilrechtlichen Schadensersatz geltend machen zu können, muss man beweisen, dass der Veranstalter die vorgeschriebenen Hygieneregeln (vorsätzlich oder fahrlässig) nicht befolgt hat.
Des Weiteren müsste zwischen Superspreader-Veranstalter und den Unternehmen ein Vertragsverhältnis bestehen, damit vertragliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Das ist meistens nicht der Fall!
Daher käme ein Schadensersatzanspruch aus „unerlaubter Handlung“ gem. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Das geschützte Rechtsgut wäre bei Unternehmen das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Hier müsste aber auch ein betriebsbezogener Eingriff des Superspreader-Veranstalters in dieses Rechtsgut vorliegen. Die „unerlaubte Handlung“ müsste also unmittelbar zu den verkündeten Einschränkungen oder zu einem späteren Lockdown geführt haben.
Auch eine Schadensersatzanspruch als § 823 Abs. 2 BGB käme in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass der Veranstalter ein Schutzgesetz verletzt hat. Dieses muss dem Schutz der anderen Unternehmen diene. Fraglich ist, ob hier die Verletzung des IfSG in Betracht kommen könnte. Aus unserer schützt das IfSG jedoch jedermann. Das gehrt auch aus § 1 IfSG hervor: „(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern…“
Das Gesetz spricht ausdrücklich von „Menschen“ und nicht von „Unternehmen“. Dennoch ist der Themenbereich sehr umstritten und es bedarf daher einer Klärung durch die Rechtsprechung.
Die Senatskanzlei teilt mit Stand vom 10.10.2020 mit, dass öffentliche und private Veranstaltungen stattfinden dürfen.
Es gilt jedoch, folgende Personenobergrenzen einzuhalten:
Der Gedanke nach einen Schadensersatzanspruch von Unternehmen gegen Veranstalter von Superspreader-Events ist absolut nachvollziehbar. Superspreader-Veranstalter sind jedenfalls mittelbar dafür verantwortlich, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Pandemiegeschehen einzudämmen.
Problematisch ist allerdings, dass der Superspreader-Veranstalter nicht anderen Unternehmen schaden wollte. Auch er selbst ist ja dann durch Lockdowns/ Einschränkungen betroffen. „Geschädigte“ Unternehmen .
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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