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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm urteilte am 27.01.2023 (Az. 13 Sa 1007/22), dass die Kündigung einer Arbeitnehmerin rechtmäßig war, der sie zehn Minuten Kaffeepause nicht als Pause deklariert hat.
Wir fassen für Sie das Wichtigste aus diesem Urteil für Sie zusammen!
Arbeitszeiterfassung ist nicht nur aus rechtlicher Sicht ein wichtiges Thema. Auch im Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat es große Bedeutung. Arbeitgeber müssen darauf vertrauen können, dass Mitarbeitende ihre Arbeitszeit korrekt dokumentieren – gerade, wenn sie den Beschäftigten den Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit übertragen. Daher kann im Falle eines Arbeitszeitbetrugs auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien ist grundlegend erschüttert worden.
Aus diesem Grund ist auch im Falle eines Arbeitszeitbetrugs eine Abmahnung entbehrlich. Der Arbeitgeber kann daher die Kündigung mit sofortiger Wirkung aussprechen. Das LAG Hamm bestätigte die klare Rechtslage in seinem Urteil nun erneut.
Im konkret Fall war die Mitarbeiterin, eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin, seit acht Jahren als Raumpflegerin beschäftigt. Im Oktober 2021 kündigte der Arbeitgeber sie fristlos, da er sie beobachtet hatte, wie sie sich mindestens zehn Minuten mit einer weiteren Person zum Kaffeetrinken im gegenüberliegenden Café traf. Die Recherche des Arbeitgebers ergab, dass sie dieses Café während der Arbeitszeit oft besuchte, ohne die Pausen im Arbeitszeiterfassungssystem aufzunehmen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 II Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Die Richter urteilten, die Unternehmen müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen. Nach Auffassung des BAG, können auch die Beschäftigten ein Interesse an der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung und von „mehr Kontrolle“ haben, gerade wenn es um die genaue Dokumentation von Arbeitszeit und Überstunden gehe. Demnach kann Gefahren in der Praxis wie unbezahlten Überstunden, Verletzung von Ruhepausen oder Kappung von Arbeitszeitguthaben nur entgegengewirkt werden, wenn ein objektives System zum Einsatz kommt. Daher ist es grundsätzlich positiv für Arbeitnehmer zu werten und soll ausschließlich dem Schutz der Beschäftigten dienen.
Im Falle von Arbeitszeitbetrug ist die Rechtslage relativ eindeutig. Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann nach einem Fall von vorsätzlicher Falscherfassung der Arbeitszeit das Vertrauensverhältnis grundlegend gestört sein, weshalb eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtlich zulässig ist. Das zeigt auch dieser Fall.
Übrigens: Es berechtigt aber nicht schon jedes weisungswidrige Verhalten zur Kündigung. Erkennbar sein muss vielmehr der nachhaltige Wille des Arbeitnehmers, seinen vertraglichen Hauptleistungspflichten nicht nachkommen zu wollen. Das ist der Fall bei wiederholten bewussten und nachhaltigen Verletzungen der Arbeitspflicht.
Gegen eine schriftliche Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Natürlich muss von Fall zu Fall entschieden werden, aber grundsätzlich ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ratsam. Über die Eröffnung des Kündigungsschutzverfahrens erhält Ihr Anwalt die Möglichkeit weitere Informationen über die fristlose Kündigungen zu erhalten.
Rechtstipp: Eine Klage kann übrigens zu jedem Zeitpunkt wieder zurückgenommen, und stattdessen ein Vergleich angenommen werden!
Wenn Sie sich als Arbeitnehmer vom Chef falsch behandelt fühlen, können Sie sich gerne bei uns melden! Wir informieren Sie gern über die Möglichkeiten eines rechtlichen Vorgehens.
Sollten Sie als Arbeitgeber von einer Drohung mit Krankheit/ oder mit einem Attest durch ihren Arbeitnehmer betroffen sein, melden Sie sich bei uns! Wir beraten Sie über einen möglichen Ausspruch einer verhaltensbedingten, fristlosen Kündigung. Durch unser kompetentes Team können Sie materielle oder formale Fehler vermeiden, die sonst zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können.
Sie haben Fragen zu Ihrer Kündigung, möchte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gerne.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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