Abmahnung von Restaurantbetreibern
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Allgemeine Geschäftsbedingungen – auch bekannt als AGB – sind häufig verwendetes Mittel, um Verträge näher auszugestalten.
AGB werden in der Regel für eine Vielzahl an Verträgen vorformuliert, um so Vertragsschlüsse zu vereinfachen. So soll vermieden werden, dass bei jedem neuen Vertragsschluss die einzelnen Regelungen erneut ausgehandelt werden müssen.
AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB sollen zur Vereinfachung der Vertragsabwicklung beitragen und sind aus der Geschäftswelt nicht mehr wegzudenken. Daher ist es wichtig, dass sie zur jeweiligen Branche auch passen.
Es handelt sich bei ihnen um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden sollen und von einer der Vertragsparteien gestellt werden. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien diese nicht einzeln aushandeln, sondern von einer Partei als feststehend in den Vertrag miteinbezogen werden und der andere sich damit einverstanden erklärt bzw. nicht widerspricht. Dies geschieht häufig durch einen Hinweis wie „Es gelten unsere AGB.“
Eine grundsätzliche Pflicht, AGB zu verwenden, besteht nicht. Allerdings erleichtern sie wesentliche Abläufe im Rahmen des Geschäftsverkehrs und der Abwicklung von Verträgen. Das spart Zeit und natürlich auch Kosten, besonders wenn es um die Abwicklung von Massengeschäften geht.
Gerade auf dem Gebiet des Online-Handels ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuraten. Wenn Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern entstehen, müssen bestimmte Informations- und Belehrungspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB eingehalten werden. Davon umfasst sind die Informationen zu Waren, Preisen, Vertragsschluss sowie Kündigung und Widerrufsmöglichkeiten. Diesen Pflichten kann am effektivsten durch AGB nachgekommen werden.
Um wirksam Teil des Vertrages zu werden, müssen Unternehmen bei dem Erlass von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einiges beachten. Insbesondere im Rahmen von Online-Shops und Online-Abwicklungen müssen einige Punkte berücksichtigt werden. So müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtig und in bestimmter Weise eingebunden werden, da sie sonst keine Wirkung entfalten. Der Vertrag selbst bleibt jedoch weiterhin wirksam.
Im Klartext bedeutet dies, dass die AGB durch den Kunden möglichst einfach wahrgenommen werden müssen und der Kunde sich mit ihnen auch einverstanden erklärt.
Dem Unternehmer ist zu raten, dass er den Verbraucher vor Vertragsschluss auf die AGB hinweisen muss. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen. In Geschäften reicht es aus, wenn die AGB gut sichtbar aushangen oder ausgelegt werden.
Auch muss es dem Verbraucher möglich sein, die AGB ohne große Umschweife zu finden. Dies wird im Rahmen von Online-Geschäften häufig so gelöst, dass ein gut sichtbarer Link auf die AGB hinweist.
Da auf dieser Ebene bereits häufig Fehler passieren, die zu einer Abmahnung führen können, ist zu raten, sich durch einen fachkundigen Rechtsanwalt unterstützen zu lassen.
Lassen Sie daher Ihre AGB bei uns gestalten – rechtssicher und fehlerfrei. Noch mehr Informationen zur richtigen Gestaltung von AGB finden Sie auf unserer Webseite.
Der Inhalt richtet sich nach dem Vertragspartner und der Art des Rechtsgeschäfts. Natürlicherweise müssen für Kaufverträge andere Bedingungen gelten als für Werkverträge, die beispielsweise auch fristgemäße Herstellungen des Werks verlangen.
Häufig werden Themen wie Haftung, Gewährleistungsrechte, Preise sowie Zahlungs- und Liefermodalitäten geregelt. Im Detail geht es dann oft um Fragen wie Gewährleistungsfristen, Zahlungsfristen, Gefahrtragung und Lieferfristen.
Doch auch hier lauern Gefahren, da gerade bei den sensiblen Themen wie Haftung und Gewährleistungsrechten häufig Fehler auftauchen, die die AGB unwirksam machen können. Daher ist immer zu empfehlen, auch in diesen Fragen einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen.
Wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei, wir helfen Ihnen bei der Erstellung Ihrer individuellen AGB-Klauseln.
Zwar besteht Gestaltungsfreiheit bei dem Erstellen von AGB. Doch auch diese hat ihre Grenzen, nämlich wenn es zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners kommt. Die Überprüfung von AGB richtet sich nach den §§ 307, 308 und 309 BGB. So dürfen sie keine überraschenden Klauseln enthalten, die so ungewöhnlich sind, dass man nicht mit ihnen rechnen muss.
Auch müssen die Klauseln eindeutig sein. Handelt es sich um eine Klausel, die mehrdeutig ist, so gilt im Zweifel die für den AGB-Verwender schlechtere Regelung.
Zudem dürfen sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. So dürfen bestimmte gesetzliche Bestimmungen nicht durch die AGB umgangen werden. Auch missverständliche oder unklare Klauseln können eine unangemessene Benachteiligung darstellen.
Wir berichteten bereits darüber, wann eine Haftungsbeschränkung unwirksam ist und welche Folgen dies haben kann.
Klauseln, die gegen das Gesetz verstoßen, sind unwirksam und werden nicht Teil des Vertrages. Der Vertrag selbst wird zwar nicht unwirksam, allerdings gilt dann die für den Verwender nachteiligere gesetzliche Regelung.
Wenn Sie durch Ihre AGB gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, droht eine Abmahnung durch Ihren Konkurrenten, die oftmals Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten nach sich zieht. Abmahnungen sind zudem oftmals mit Unterlassungserklärungen versehen, die Sie dann über Jahre binden können. Sollten Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, droht eine oftmals hohe Vertragsstrafe.
Wir empfehlen, die Klauseln klar und so eindeutig wie möglich zu formulieren und somit das Transparenzgebot einzuhalten. Möchten Sie Verträge mit Verbrauchern schließen, sollten sie die strengen Verbraucherschutzregelungen einhalten und Abweichungen hiervon genaustens prüfen lassen.
Um die Punkte bestmöglich zu berücksichtigen, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wenden Sie sich gerne an uns!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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