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Den Begriff Musterfeststellungsklage haben viele schon mal gehört. Ging durch die Medien. Irgendwas mit Abgasskandal. Dieselgate.
Doch was genau steckt dahinter? Viele betroffene Dieselfahrer wissen nicht, worum es sich bei der Musterfeststellungsklage genau handelt und was sie tun müssen. Vorab: Mit der Eintragung in das Klageregister ist es leider nicht getan.
Dieselgate ist ein anderer Begriff für den Dieselabgasskandal. Dabei geht es darum, dass Autohersteller sogenannte Abschaltvorrichtungen verwenden, die die Abgaswerte auf dem Prüfstand reduzieren, im normalen Betrieb aber mehr Abgase als erlaubt in die Luft blasen. Diese Abschaltvorrichtungen sind seit der der europäischen Verordnung namens EG-VO 715/2007 verboten, wurden aber trotzdem von verschiedenen Automobilherstellern verwendet, darunter VW, Daimler, Seat, Skoda, Porsche und Audi. Seitdem gab es Rückrufaktionen vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) und angebotene Nachrüstungen der Hersteller, den denen aber niemand weiß, wie sie sich für auf die Lebensdauer des Motors, den Spritverbrauch und Motorleistung auswirken. Viele Kunden wollen daher ihre Fahrzeuge zurückgeben und den Kaufpreis erstattet bekommen. Dazu gibt es inzwischen viele Urteile zu Fahrzeugen verschiedener Hersteller. Mehr Infos zum aktuellen Stand der Rechtsprechung über VW und Mercedes finden Sie in den folgenden Blogartikeln: ………….
Die Musterfeststellungsklage ist juristisches Neuland in Deutschland. Sie soll es Verbrauchern ermöglichen, ihre Ansprüche gegen die Hersteller ihrer PKW mit wenig Aufwand durchsetzen zu können. Der Verbraucherschutzverband (vzbv) reicht beim zuständigen Oberlandesgericht die Musterfeststellungsklage ein. In diesem Fall richtet sich diese gegen VW. Dann können sich betroffene Verbraucher über ein kostenloses Klageregister an der Klage beteiligen. Darin sollen in Form von Musterfeststellungsanträgen offene rechtliche Fragestellungen der Betroffenen geklärt werden. Es soll festgestellt werden, dass VW seine Kunden durch Softwaremanipulationen vorsätzlich geschädigt hat. Außerdem, ob die Kunden einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises haben und ob sie eine Nutzungsentschädigung an VW zahlen müssen.
Niemand weiß, wie das Verfahren ausgehen wird. Sicherlich wird es aber bis zum BGH gehen, da keine Seite nachgeben wird. Das lässt zumindest einen konkreten Schluss zu: Bis es ein rechtskräftiges Urteil gibt, wird es Jahre dauern!
Für Verbraucher wichtig zu wissen: Wenn die Musterfeststellungsklage zu ihren Gunsten entschieden wird, bedeutet das nur, dass es einen grundsätzlichen Anspruch auf z.B. Schadensersatz gibt. Das gilt aber dann noch lange nicht im Verhältnis zwischen Autohersteller und Käufer. Vielmehr muss der Kunde seine persönlichen Ansprüche, zum Beispiel Schadensersatz in Höhe des entsprechenden Kaufpreises des Autos selbst durchsetzen. Dies geschieht im Rahmen einer anschließenden Klage gegen VW.
Und: Es kann auch sein, dass die Verbraucher in der Musterfeststellungsklage unterliegen. Dies würde dann bedeuten, dass allen, die sich in das Klageregister eingetragen haben, nicht mehr gestattet ist, Schadensersatz einzuklagen! Für sie ist die Musterfeststellungsklage bindend.
Die Musterfeststellungsklage ist vor allem für die Kunden sinnvoll, die Kosten und Mühen scheuen und sich gegen eine eigene Klage entschieden haben. Betroffene Kunden des Abgasskandals, die sich in das Register eingetragen haben, müssen sich aber bewusst sein, dass das Risiko besteht, dass sie ohne einen Cent aus der Musterfeststellungsklage rausgehen und, dass Sie ihren persönlichen Schadenersatzanspruch im Anschluss selbst gerichtlich durchsetzen müssen. Wer sich doch noch für eine Einzelklage entscheidet, kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung der Musterfeststellungsklage noch Abstand von dieser nehmen und die eigenen Ansprüche mit einem erfahrenen Anwalt an der Seite, der auch tatsächlich ausschließlich Ihre Ansprüche im Auge hat, vor Gericht geltend machen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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