Das Berliner Modell bei Räumungsverfahren
Oftmals kommt es vor, dass der Mieter seine Mietschulden nicht begleicht […]
Das Unternehmen Dr. Oetker hat den Getränkelieferdienst Flaschenpost gekauft und bekannt gegeben, dass sie es mit dem eigenen Angebot „Durstexpress“ zusammenlegen wird. Das führt zu Standortschließungen und Umstrukturierungen innerhalb der Belegschaft.
Was das für die Mitarbeiter bedeutet und wie sie sich gegen eine Kündigung wehren können, erfahren Sie in diesem Artikel!
Von Fusion im wettbewerbsrechtlichen Sinn spricht man bei Unternehmenszusammenschlüssen, welche die Ressourcen von zwei oder mehreren unabhängigen Unternehmen künftig unter eine einheitliche Leitung stellen. Kurz gesagt: die Unternehmen werden zusammengefasst, was eine neue Unternehmenseinheit bildet. Unternehmen machen in diesem Zusammenhang oftmals von der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund gebrauch. Dass das jedoch nicht so geht, wissen viele Arbeitnehmer nicht.
Der Sozialplan kommt nämlich ins Spiel, wenn es wie hier um Betriebsänderungen geht. Das können Standortschließungen, Fusionen, Stellenabbau o.ä. sein. Er dient dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern eines Betriebs infolge der geplanten Betriebsänderungen entstehen und ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, und ist grds. auszuhandeln.
Lesen Sie dazu unseren Artikel: „Was regelt der Sozialplan bei Kündigungen?“
In den Betrieben, mit den Standorten in Berlin, Bochum und auch Leipzig, sind den betroffenen Mitarbeitern bereits Kündigung zugegangen. Darüber hinaus wurde den Betroffenen nahegelegt sich bei „Flaschenpost“ zu bewerben. In diesem Zusammenhang kann man von einer Massenentlassung sprechen, wenn die Voraussetzungen den § 17 Abs.1 KSchG erfüllt sind. Der Begriff ist aber kein juristisches Fachwort. Dem Gesetzeswortlaut kann man aber entnehmen, dass man von Massenentlassungen spricht, wenn ein Unternehmen 21-59 Beschäftigte hat und mehr als 5 Mitarbeiter entlässt. In Betrieben mit 60-499 Beschäftigten spricht man hingegen von einer Massenentlassung, wenn mehr als 10% der Beschäftigten, oder aber 25 Arbeitnehmer entlassen werden. Hat ein Betrieb mehr als 500 Beschäftigte, spricht man bei einer Kündigung von mindestens 30 Beschäftigten von einer Massenentlassung. Wenn der Arbeitgeber diese gesetzlichen Grenzen überschreitet, muss er die Entlassung der Mitarbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit melden!
Gegen eine schriftliche Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren oder aber eine Abfindung annehmen. Beides schließt sich nicht aus!
Natürlich ist von Fall zu Fall zu entscheiden, aber grundsätzlich ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ratsam. Über die Eröffnung des Kündigungsschutzverfahrens erhält Ihr Anwalt die Möglichkeit weitere Informationen über die betriebsbedingte Kündigungen und die Berechnung des Ausgleichs zu erhalten.
Rechtstipp: eine Klage kann übrigens zu jeden Zeitpunkt wieder zurückgenommen, und stattdessen ein Ausgleich angenommen werden!
Außerdem darf eine Abfindung nicht von einem Verzicht auf Klageerhebung abhängig gemacht werden. Gem. § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Rechtstipp: Falls Sie eine Kündigung erhalten haben müssen Sie gem. § 4 KSchG innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Die 3 Wochen Frist bleibt übrigens auch bestehen, wenn die Kündigung wegen schwerer Mängel (Missachtung des Sonderkündigungsschutzes o.ä.) nicht wirksam ist.
Die Gewerkschaft kritisiert zu recht hier den Umgang mit den Mitarbeitern und, dass die Fusion der Unternehmen auf Kosten der Belegschaft ausgetragen wird. Darüber hinaus geraten auch immer wieder die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter von Lieferdiensten in die Kritik. Das ist aber ein Thema, auf das wir gesondert eingehen werden.
Oftmals fragen uns Mandanten, ob der Abschluss eines Aufhebungsvertrags günstiger ist. Das hängt aber von vielen Faktoren ab. Hier ist aber Achtung geboten, denn durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags können Ihnen Nachteile beim Arbeitsamt entstehen und auch mit Blick auf den Rentenbezug, kann es nachteilhaft sein! Lassen Sie sich zum Thema Aufhebungsvertrag unbedingt rechtlich beraten und eine eventuelle Abfindung nach Höhe und Umfang prüfen!
Wenn Sie von einer Kündigung betroffen sind, können Sie sich in sehr vielen Fällen dagegen wehren. Sie haben Fragen zum Thema Kündigungsschutz und möchten gegen eine Kündigung vorgehen? Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Thema: „Sozialauswahl bei Kündigungen“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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