„Was ich diese Markenklauer hasse“ ist wettbewerbswidrig
Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main können Online-Äußerungen wettbewerbswidrig […]
Mehrere Käufer von manipulierten Fahrzeugen klagten im Rahmen des Abgasskandals und forderten die Lieferung neuer und einwandfreier Fahrzeuge. Das OLG Karlsruhe gab ihnen nun Recht (Urt. v. 24.05.2019 – 13 U 144/17; 13 U 167/17; 13 U 16/18). Den Käufern von Schummeldieseln steht ein Nacherfüllungsanspruch zu!
Das OLG Karlsruhe entschied Ende Mai über drei Verfahren, in denen die Käufer eines VW Touran von 2009, VW Sharan von 2011 und Audi A3 von 2013 ihre manipulierten Fahrzeuge gegen Modelle der aktuellen, nicht manipulierten Serie tauschen wollten. Rechtlich richtig ausgedrückt verlangten sie Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB.
Der Anspruch auf Reparatur oder Neulieferung setzt voraus, dass der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Kaufs mangelhaft war. Ein Mangel liegt vor, sofern die Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit abweicht, also die Sache nicht den vertraglichen vereinbarten oder zu erwartenden Zustand hat. Vorliegend sah das OLG Karlsruhe § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB als einschlägig an. Das bedeutet, dass sich die Fahrzeuge nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen. Da die Fahrzeuge mit dem hohen Abgasausstoß keine Straßenzulassung bekommen, erfüllen sie diese Voraussetzung. Dabei schließt sich das Gericht dem BGH an, der mit Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (VIII ZR 225/17) genau das entschied. Die Abschaltvorrichtungen verstoßen gegen die EU-Verordnung 715/2007, die zum Schutz der Umwelt Vorrichtungen verbietet, die dafür sorgen, dass die Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, nicht aber im Straßenverkehr. Fahrzeuge, die gegen die Grenzwerte verstoßen, dürfen nicht im Straßenverkehr benutzt werden und es droht eine Nutzungsuntersagung.
Der Verkäufer darf den Nacherfüllungsanspruch ablehnen, wenn sie unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Darauf haben sich die Autohäuser berufen, da die alten Modelle nicht mehr produziert werden. Das sieht das OLG Karlsruhe aber ebenso wie der BGH anders. Wenn das maßgebliche Modell nicht mehr produziert wird, muss ein typengleiches Fahrzeug einer neueren Serie geliefert werden. Bei der Nacherfüllung darf auch eine gleichartige und gleichwertige Sache geliefert werden, wenn das dem Willen der Parteien entspricht. Bei Autos ist stets damit zu rechnen, dass das aktuelle Modell nur wenige Jahre produziert und dann durch ein neues Modell ersetzt wird. Auch den Einwand, dass die Maße, der Verbrauch, die Motorisierung, der Kraftstoffverbrauch und die Emissionen nicht identisch mit dem alten Modell seien, lässt das OLG Karlsruhe nicht durchdringen. Ob einzelne Ausstattungsmerkmale vom alten Modell abweichen, sei unerheblich, solange dies nicht dem Interesse des Käufers widerspricht.
In anderen Fällen haben Gerichte den Käufern immer wieder eine Nutzungsentschädigung abgezogen, weil sie das Auto jahrelang benutzen konnten und VW und Co deshalb gebrauchte Autos zurückbekommen. Dem schließt sich das OLG Karlsruhe nicht an. Der Käufer muss das mangelhafte Fahrzeug herausgeben, nur dann bekommt er im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs ein neues. Da es sich aber um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, muss der Käufer keinen Nutzungsersatz leisten.
Wie wir bereits mehrfach berichteten, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich von seinem Schummeldiesel zu trennen. Der Nacherfüllungsanspruch ist nur einer davon. Welcher davon der erfolgversprechendste ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und sollte mit einem Anwalt besprochen werden.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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