Ehemaliger Content-Manager verklagt Youtube
In den USA hat eine ehemalige Content-Managerin des Unternehmens Collabera, Youtube auf Schadensersatz in […]
Bewertungen sind aus dem Alltag von Händlern und Geschäftsleuten und auch anderen Branchen im Online-Bereich nicht mehr wegzudenken. Eine gute Bewertung entscheidet oft darüber, ob der Kunde zugreift oder nicht.
Neben Jameda und Google existieren viele weitere Plattformen, die die Online-Bewertung möglich machen.
Da nicht nur positive, sondern auch negative Bewertungen möglich sind, stellt sich die immer wiederkehrende Frage, was Unternehmen hinnehmen müssen und was nicht.
Bereits hier berichteten wir, was gegen negative Bewertungen unternommen werden kann.
Um eine gewissen Markttransparenz zu gewährleisten, sind Bewertungen explizit erwünscht. Die deutschen Gerichte lassen Meinungen auch dann zu, wenn das Unternehmen im negativen Licht erscheint. Doch auch hier sind Grenzen gesetzt.
Online-Bewertungen sollten nicht unterschätzt werden, da sie oft ausschlagend für die Inanspruchnahme der Dienstleistung oder für die Kaufentscheidung sind. Wenn beispielsweise zwei Arztpraxen zur Wahl stehen, eine von beiden besser bewertet wird, entscheidet sich der Patient in der Regel für die besser bewertete.
Insbesondere Google als Marktführer in Deutschland mit 90 Prozent ist für die Unternehmen von wichtiger Bedeutung. Die Mehrheit aller Deutschen benutzt die Suchmaschine von Google, wenn etwas gesucht wird. Automatisch erscheinen dort auch die jeweiligen Bewertungen zu dem gesuchten Produkt oder der gesuchten Dienstleistung, sodass der Suchende bereits dadurch in seiner Entscheidung geprägt ist.
Gerade bei negativ ausfallenden Entscheidungen kann die Kaufentscheidung trotz vieler positiver Bewehrungen leicht gekippt werden. Häufig lesen Nutzer einer Website negative Kommentare und Bewertungen zuerst, um sich für oder gegen ein Produkt zu entscheiden. Zudem kann die Bewertung von einer Person kommen, die die bewertete Leistung gar nicht in Anspruch genommen hat.
Besonders ärgerlich gestaltet sich die Sachlage, wenn Personen Dinge bewerten, die sie selbst nicht ausprobiert haben und so die Kaufentscheidungen potenzieller Kunden indirekt entscheiden.
Da Bewertungen eine große Rolle im Geschäftsleben spielen, gibt es bestimmte Dinge, auf die beim Verfassen von Bewertungen zu achten sind. Zwar ist die Abgabe einer Bewertung verfassungsrechtlich geschützt und auch gewollt. Die Bewertung darf jedoch nicht gegen geltendes Recht oder die Richtlinien der Plattform verstoßen.
Bewertungen dürfen unter Wahrung der Anonymität abgegeben werden. Dadurch soll dem Nutzer, der sonst keine Bewertung abgeben würde, die Möglichkeit geboten werden. Zudem wäre die Notwendig der Angabe des Klarnamens im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen schwierig umsetzbar.
Durch die Wahrung der Anonymität trauen sich mehr Menschen, Bewertungen abzugeben und ohne Hemmungen ihre Meinungen zu äußern.
Grundsätzlich gilt, dass die Meinungsfreiheit vielseitig und umfassend ist und alles zulässt, was nicht in die Rechte Dritter eingreift. Besonders im Fokus steht dabei das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person.
Die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit ist die Grundlage einer demokratischen Gesellschaft. Dabei sind Meinungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt, wobei für sie das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend ist.
Doch nicht alles ist in diesem Rahmen erlaubt. Die Meinung muss nach umfassender Abwägung das Persönlichkeitsrecht überwiegen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um eine Schmähung oder eine Formalbeleidigung handelt und dabei eine Diffamierung der Person als solche im Raum steht, nicht aber mehr die Meinung selbst. Auch unwahre Tatsachenbehauptungen sind keinesfalls zulässig. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und lassen sich leicht überprüfen. Dementsprechend sind reine Tatsachenbehauptungen auch grundsätzlich nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Bei dieser Frage kommt ist es immer auf den Einzelfall an und sie ist nicht pauschal zu beantworten. Insbesondere kommt es bei der Bewertung der Frage auf Wortlaut, Kontext und Inhalt an. Auch gewichtig für die Entscheidung ist es, ob der Verfasser in die Intimsphäre des Betroffenen eingreift.
Gegen eine rechtswidrige Bewertung sind betroffene Personen bzw. Unternehmen nicht hilflos.
So können Betroffene die negative Bewertung löschen lassen. Im ersten Schritt sollte man sich mit dem Portal in Verdingung setzen, auf dem die jeweilige Bewertung abgegeben wurde und sich dort über die Möglichkeiten und das Prozedere der Löschung der Bewertung informieren.
Wenn man die persönlichen Daten des Verletzers kennt, kann man gegen diesen vorgehen. Aufgrund der möglichen Anonymität gestaltet sich dies jedoch oft schwierig. Es besteht kein grundsätzlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Portalbetreiber auf Herausgabe der persönlichen Daten des Verletzers.
Anders ist es jedoch, wenn eine strafrechtlich relevante Äußerung vorliegt. So entschied das LG Berlin, dass bei einem im strafrechtlichen Sinne rechtswidrigen Inhalt (z. B. Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) der Diensteanbieter gemäß § 14 Abs. 3 TMG Auskunft zu erteilen hat.
Sollte der Plattformbetreiber nicht kooperieren, ist anwaltliche Unterstützung zu empfehlen. Dieser kann Sie in den weiteren Schritten wie beispielsweise einer Klage oder einer einstweiligen Verfügung unterstützen und Löschungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche für Sie geltend machen. Dafür sollten Sie unbedingt Beweise sammeln. Das funktioniert zum Beispiel über einen Screenshot von der Bewertung.
Wenden Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen dabei, ungerechtfertigte negative Bewertungen zu löschen. Dafür haben wir ein Rechtsprodukt entwickelt – wir löschen die Bewertungen schnell und unkompliziert zum Festpreis. Informieren Sie sich gerne hier über unseren Service.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORIn den USA hat eine ehemalige Content-Managerin des Unternehmens Collabera, Youtube auf Schadensersatz in […]
Im ersten Teil des Artikels ging es um die Verwendung von […]
Seit einiger Zeit mehren sich die Diskussionen über die Quellensteuer auf […]
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