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Negative Schufa-Einträge sorgen dafür, dass Kredite nicht mehr bewilligt oder Vermieter potenzielle Mieter ablehnen. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Eintragungen unberechtigt erfolgt sind. Wir erklären, unter welchen Voraussetzungen Schufa-Einträge erlaubt sind und wie man unberechtigte Eintragungen löschen kann.
Zu aller Erst brauchen Unternehmen für eine Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage. Die Kreditinstitute und auch die Schufa dürfen Daten nicht einfach so verarbeiten, weitergeben oder speichern. Dies ist in Art. 6 DSGVO geregelt. Besonders relevant sind hier die Einwilligung der betroffenen Personen und die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Auf Seiten der Bank steht vor allem die Gewinnerzielung und dabei die Senkung der Ausfallquote. Der Kunde hat ein Interesse an der Vertraulichkeit seiner Daten und seiner Kreditfähigkeit.
Darüber hinaus legt § 31 Bundesdatenschutzgesetzt (BSDG) fest, unter welchen Voraussetzungen das Scoring zulässig ist. Dazu gehört die Einhaltung des Datenschutzrechts (DSGVO) und ein anerkanntes Verfahren zur Ermittlung des Score-Werts.
Außerdem nennt § 31 Abs. 2 BDSG weitere Voraussetzungen, die bei offenen Forderungen z.B. nicht gezahlten Rechnungen erfüllt werden müssen. Dazu gehören unter anderem vorher zwei schriftliche Abmahnungen im Abstand von mindestens vier Wochen.
Sowohl die Bank als auch die Schufa müssen gem. Art. 13 und 14 DSGVO die betroffenen Personen über die Verarbeitung der Daten informieren.
Außerdem gibt es einen Anspruch auf eine kostenlose Schufa-Auskunft ein Mal pro Jahr. Das ergibt ich aus Art. 15 DSGVO und § 34 BDSG. Jeder sollte regelmäßig prüfen, ob die dortigen Eintragungen dort rechtmäßig vorgenommen wurden.
Fällt bei der Kontrolle der Schufa-Auskunft auf, dass dort fehlerhafte Eintragungen sind, sollte man sich sowohl an das Unternehmen wenden, welches die Eintragung veranlasst hat als auch an die Schufa Holding AG selbst. Dies sollte zur Nachweisbarkeit schriftlich erfolgen und eine angemessene Bearbeitungsfrist von etwa 3 Wochen gesetzt werden. Sofern vorhanden, sollte auch alle Dokumente eingereicht werden, die den Fehler belegen können.
Fehlerhafte Eintragungen z.B. bereits getilgte Forderungen oder unberechtigte Eintragungen (z.B. wegen Verstoßes gegen die DSGVO oder nicht abgemahnter Fordrungen) müssen dann sofort gelöscht werden. Auch geringfügige Summen (bis 2000 Euro) müssen innerhalb von zwei Wochen gelöscht werden, wenn dies vom Kunden beantragt wurde und er die Schulden innerhalb von sechs Wochen nach Eintragung beglichen hat. Das gilt aber nicht durch titulierte Forderungen, die gerichtlich festgestellt wurden. Diese können mit Einverständnis des Gläubigers nach Art. 17 DSGVO gelöscht werden. Dann erfolgt ein Erledigungsvermerk.
Zu beachten ist, dass rechtmäßige Eintragungen einer bestimmten Frist unterliegen, bevor sie gelöscht werden. Kredite zum Beispiel erst drei Jahre nach ihrer Rückzahlung und Kreditanfragen nach 12 Monaten. Auch hier ist aber eine frühere Löschung mit Zustimmung des Gläubigers möglich.
Wenn sich das Unternehmen bzw. die Schufa Holding AG weigern, den Eintrag zu löschen, sollten Sie einen erfahrenen Anwalt kontaktieren. Dieser kann die Rechtmäßigkeit des Eintrags prüfen und anschließend die Löschung bei der Schufa durchsetzen – notfalls auch vor Gericht. Erst kürzlich hat das LG Mainz eine einstweilige Verfügung gegen ein Inkassounternehmen, weil dieses unberechtigt einen negativen Schufa-Eintrag veranlasst hat, erlassen.
Die Löschung falscher Eintragungen ist möglich. Man sollte sich zeitnah dagegen wehren, sodass man im Ernstfall nicht unter einer falsch attestieren Kreditunwürdigkeit leiden muss. Dabei lohnt es sich meist, hartnäckig zu bleiben. Gibt es nämlich einen Anspruch auf Löschung, so kann man diesen auch durchsetzen.
Sie haben Probleme mit einer Schufa-Eintragung? Dann wenden Sie sich doch einfach unverbindlich an unsere Kanzlei. Wir entwickeln zusammen mit Ihnen eine Strategie zur Durchsetzung Ihrer Rechte.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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