Hype-Startup Clubhouse: Das muss man wissen
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Seit 31.08.2020 hat Facebook die Geschäftsbedingungen für einen bestimmten Personenkreis geändert, die Facebook geschäftlich nutzen.
Wir erklären Ihnen was sich geändert hat und für welchen Personenkreis die neuen Geschäftsbedingungen gelten!
Von den neuen Geschäftsbedingungen betroffen sind Unternehmen, Behörden, Marketer und Entwickler.
Der Umfang der neuen Regelungen geht von Plattform-Nutzungsbedingungen, über Werberichtlinien zu Privacy-Shield-Grundsätzen. Kurz gesagt: die neuen Regelungen sind sehr umfassend.
Wir erklären Ihnen daher hier die wichtigsten Neuerungen:
Die Plattform-Nutzungsbedingungen von Facebook gelten für Unternehmen, Entwickler und deren technische Partner. Es werden dabei die Nutzungsrechte geregelt, sowie die Datennutzung und der internationale Datentransfer.
Es geht aus der Neuerung hervor, dass sich Facebook bei Apps/ Inhalten/ Markennamen und Logos Nutzungsrechte einräumen lässt und dabei sind auch Werbezwecke umfasst. Auch diese Lizenz nimmt sich Facebook nach Ende der Nutzung noch heraus!
„[…] nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz zum Hosten, zur Nutzung, Verbreitung, Modifizierung, Ausführung, zum Kopieren, zur öffentlichen Vorführung oder Darstellung, zur Übersetzung und zur Erstellung abgeleiteter Werke aller Informationen, Daten und sonstigen Inhalte, die durch dich oder in deinem Namen (einschließlich durch deine Dienstleister oder über deine App) in Verbindung mit der Plattform verfügbar machst (zusammen „deine Inhalte“) […]“
Bei der Datennutzung schränkt Facebook mit Klauseln die Verarbeitung von Daten während der Plattformnutzung ein. Hier wollen wir nur einige Beispiele aufzählen: Verbot der Diskriminierung aufgrund von persönlichen oder sozialen Merkmalen (Alter, Geschlecht, Ethnie, Geschlechtsidentität etc., Ziffer 3. a. i. Plattform-NB), Apps, Games und alle anderen Entwicklungen müssen über eine Datenschutzerklärung nach Vorgaben der Art. 12 – 14 DSGVO verfügen (Ziffer 4. Plattform-NB), Logindaten dürfen nicht gespeichert oder sonst genutzt werden und es dürfen keine Nutzer-IDs o.ä. Zugriffsdaten an Dritte, außer an Dienstleister, übertragen werden (Ziffer 6. a. iv. Plattform-NB).
Bezüglich des internationalen Datentransfers hat Facebook spezielle Regelungen erfasst. Hintergrund dazu ist der Datentransfer zwischen Europa und den USA.
Dabei ist zu beachten, dass diese Regelungen seit neuestem gelten, weil der Privacy Shield nicht mehr gültig ist und die Folge ist, dass damit nur die „Controller-to-Controller-Standardvertragsklauseln“ gelten.
Die neuen Entwickler-Richtlinien gelten, wie der Name schon vermuten lässt, nur für Entwickler/ Unternehmen oder technische Partner. Sie beinhalten Regelungen bezüglich der Gestaltung von Apps und deren Umgang mit Nutzerdaten.
Auch hier möchten wir aufgrund des Umfangs der Regelungen nur einige Beispiele nennen:
Es müssen die Werberichtlinien von Facebook beachtet werden (Ziffer 1.4. Entwickler-RL). Die Werberichtlinien enthalten Vorgaben für Arten und Inhalte von Ads, wie z. B. für Alkohol, Dating, Medikamente oder Multilevel-Marketing.
Der Hauptzweck darf nicht darin liegen, Nutzer von Facebook wegzuleiten (Ziffer 3.4. Entwickler-RL), Entwickler dürfen sich an keinen Programm beteiligen, das den Kauf, Verkauf oder Tausch von „Gefällt mir“-Angaben, „geteilten Inhalten“, „Abonnenten“, „Kommentaren“, „Konten“, „Seiten“, „Profilen“, „Gruppen“ oder von irgendeinem von Facebooks Produkten bewirbt oder fördert (Ziffer 3.8. Entwickler-RL).
Eigene Entwicklungen, z. B. Apps, können bei “übermäßig viel negativem Feedback”, von Facebook “in ihren Funktionen eingeschränkt, pausiert, gedrosselt oder von der Plattform entfernt werden”. Facebook legt nahe, dass das Feedback stets positiv sein sollte (u.a. Ziffer 8.6. Entwickler-RL).
Hier handelt es sich um einen Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne des Art. 28 DSGVO. Hier wird geregelt in welchem Umfang Facebook bei der Verarbeitung von Kontaktinformationen (wie z.B. Eventdaten usw) Daten an Unternehmen weitergeben kann. Das soll zum Zwecke von Analysen und der Erstellung von Berichten erfolgen.
Kritik: diese Regelungen werden vor allem aus Art. 28 Abs. 3 DSGVO entnommen. Leider bedeutet das nicht, dass die Neuerungen den Vorgaben der DSGVO auch genügen!
Auch hier wollen wir aufgrund des Umfangs nur einige Beispiele nennen:
Facebook unterstützt Unternehmen bei der Erfüllung der Auskunftspflichten gegenüber Nutzern oder Datenschutzbehörden (Ziffer. 5 und 7 Facebook DVB) oder im Fall der Verletzung des Datenschutzes (Ziffer. 9 Facebook DVB).
Facebook lässt sich eine allgemeine Generaleinwilligung in die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, auch solcher in den USA ansässigen, einräumen. Diese müssen vorab mitgeteilt werden. Eine Ablehnung der Unterauftragsverarbeiter kann nur durch Einstellung der Nutzung der maßgeblichen Facebook-Produkte erfolgen (Ziffer.10 und 11 Facebook DVB).
Facebook steht zu recht immer wieder in der Kritik. Auch diese Neuerungen lassen die Kritik nicht verblassen. Datenschutzbehörden bemängeln schon seit langem die Intranzparenz der Datenverarbeitung und besonders die Datenverarbeitung in den USA wird stark kritisiert! Auch lässt sich das Datenschutzniveau einfach nicht überprüfen, daher bleibt Nutzern bleibt im Grunde nichts weiter übrig, als auf Facebooks Versprechungen zu vertrauen.
Außerdem ist auch zu kritisieren, dass zB die Regelungen zum Auftragsvertrag den Anforderungen des Art, 28 Abs. 2 DSGVO kaum genüge tun werden.
Facebook steht daher öfter vor Gericht und auch der EuGH beschäftigt sich immer wieder mit diesem Thema.
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Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Facebooks Faktencheck missverständlich“.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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