Neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung ab Oktober

Guido Kluck, LL.M. | 17. Oktober 2022

Neue Verordnung im Arbeitsrecht: ab Oktober 2022 gelten neue Corona-Arbeitsschutzregeln. Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie auf unserem Blog!

Was gilt ab 1. Oktober 2022?

Nach den §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung im betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und umsetzen. 

Rechtstipp: Das betriebliche Hygienekonzept ist auch für die Pausenzeiten bzw. den Pausenbereich festzulegen und umzusetzen. 

Auf was müssen Arbeitgeber bei der Erstellung des Hygienekonzepts achten?

Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere zu prüfen, ob der Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen eingehalten wird, ob die Handhygiene sichergestellt ist, die Hust- und Niesetikette eingehalten wird, ob infektionsschutzgerecht gelüftet wird, Personenkontakte im Betrieb reduziert werden, das Angebot von Homeoffice möglich ist, und ob es möglich ist, Testmöglichkeiten einzurichten (sog. In-vitro-Diagnose).

Was passiert, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann? 

Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss der Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Ferner müssen Arbeitgeber darauf achten, dass die Masken auch im Betrieb ordnungsgemäß getragen werden. 

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht im Homeoffice arbeiten kann, weil die Wohnsituation es nicht zulässt?

Arbeitnehmer können dann ins Büro kommen, wenn der Homeoffice-Tätigkeit wichtige Gründe entgegenstehen, die nicht das Gewicht von „zwingenden“ Gründen aufweisen müssen. Beispiele hierfür sind beispielsweise Platzmangel, dass der Partner im Homeoffice arbeitet und eine evtl. Kinderbetreuung zu Hause besteht. 

Was gilt zum Impfstatus?

Ab dem 1. Oktober 2022 gilt als rechtlich vollständig geimpft, wer drei Mal geimpft ist. Ausnahmen wird es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus geben: Hier werden zwei Impfungen reichen, wenn vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder, wenn vor der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder, wenn nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.

Der Impfstatus spielt bei den Corona-Schutzmaßnahmen keine Rolle mehr. Er entscheidet nicht mehr über Zugangsmöglichkeiten etwa zu Restaurants oder Veranstaltungen wie im vergangenen Winter. Um gut geschützt zu sein, ist eine dritte Impfung dennoch notwendig. 

Fazit

Die Regeln rund um Corona ändern sich schnell, da sie stetig überprüft werden und sich an das aktuelle Infektionsgeschehen anpassen müssen. Der Artikel sollte Ihnen aber einen kurzen Überblick zu den neuesten Vorgaben ab Oktober 2022 geben.

Darüber hinaus gilt im öffentlichen Personennahverkehreine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen. Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern. Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. 

Rechtstipp: Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Sie haben Fragen zum Thema Corona und Arbeitsrecht? Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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