Neue Entscheidung zur Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen

Guido Kluck, LL.M. | 21. Juni 2019

Im ewigen Kampf um die Frage, ob die Regelungen der DSGVO abschließend sind oder nicht, gab es eine neue Entscheidung. Dieses Mal hatte sich das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 20.05.2019 – 35 O 68/18) mit der Frage zu beschäftigen und stellt sich auf die Seite der Abmahngegner.

Weswegen wurde der Betroffene abgemahnt?

Der Herr, der von einem als Verein eingetragenem Interessenverband abgemahnt wurde, vertreibt Kraftfahrzeugzubehör bei ebay. Dabei hat er die Nutzer nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aufgeklärt. Der Verein holte zum Rundumschlag aus und rügte Verstöße gegen das TMG, die DSGVO, das UWG und das UKlaG.

Zur Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen

Ob Verstöße gegen die DSGVO abmahnbar sind, ist heftig umstritten. Es ergehen immer mehr Gerichtsentscheidungen. Und sie alle sind völlig konträr zueinander. Einige bejahen eine Abmahnbarkeit und andere verneinen sie. Wir veröffentlichten bereits zwei Blogartikel mit einer Übersicht der Entscheidungen und Ansichten: Teil 1 und Teil 2 des Artikels.

Wie entscheidet sich das LG Stuttgart?

Das LG Stuttgart äußert sich zu den vom Verein vorgeworfenen Verstößen gegen das TMG, die DSGVO, das UWG und das UKlaG.

Zunächst lehnt das Gericht einen Verstoß gegen § 13 TMG ab, da es seit dem 25.05.2018, also seit Geltung der DSGVO, keinen Anwendungsbereich mehr hat. Diese nationale Regelung wurde von der EU-Verordnung vollständig verdrängt.

Die DSGVO sieht das LG Stuttgart als abschließende Regelung an. Erklärt aber, dass die Frage strittig ist.

§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sieht das Stuttgarter Gericht als nicht neben Art. 80 Abs. 2 DSGVO anwendbar, da der deutsche Gesetzgeber von der Ermächtigung in dieser Norm keinen Gebrauch gemacht hat und die Ermächtigung in Art. 80 Abs. 2 DSGVO auch enger ist als in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die DSGVO erlaubt nur Einrichtungen, die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten personenbezogener Daten von betroffenen Personen. Diese Einschränkung enthält das UWG nicht. Außerdem kennt die DSGVO keine wettbewerbsschützende Zielrichtung. Die differenzierende Regelung und der Vorrang des DSGVO werde bei der Anwendung des UWG unterlaufen werden.

Zum UKlaG verweist das Gericht auf das zum UWG gesagte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Anwendung von § 3 Abs 1 Nr. 2 UKlaG neben der DSGVO gewollt hat. Vielmehr sind die Regelungen der DSGVO abschließend.

Wie begründet das LG Stuttgart seine Entscheidung gegen die Abmahnbarkeit?

Das Landgericht sieht in der DSGVO eine abschließende Regelung und entscheidet sich gegen eine Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen. Die DSGVO enthält detaillierte Vorgaben für Sanktionen bei Verstößen. Die Durchsetzung der DSGVO ist Aufgabe der Aufsichtsbehörden. In den Art. 77 ff. DSGVO sind die Rechtsbehelfe geregelt. Die Vertretung betroffener Personen ist in Art. 80 DSGVO geregelt. Nach Absatz eins dürfen dies nur bestimmte Einrichtungen übernehmen. Absatz zwei ermöglicht eine nationale Regelung der Mitgliedsstaaten für das Handeln von Einrichtungen auch ohne Auftrag eines Betroffenen. Der europäische Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es nur bestimmten Vereinigungen möglich sein soll, die Vorgaben der DSGVO durchzusetzen und eben nicht jedem Dritten.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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