Abmahnwelle DSGVO? Die unklare Rechtslage sorgt für Unsicherheit – Teil 1
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Mit Datum 18. Mai 2010 tritt die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) in Kraft. Durch diese Umsetzung einer EU-Richtlinie wird allen in Dienstleistungsberufen Tätigen neue Hinweispflichten auferlegt. Dienstleistung im Sinne der EU-Vorschrift ist dabei “jede von Artikel 50 des Vertrags erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird”.
Insbesondere sind nach der neuen Regelung auch die Preise oder zumindest die Berechnungsmethode für den Preis im Vorhinein zu benennen.
Dessen § 2 bestimmt:
§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise
1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.
Auf Anfrage sind dem Kunden weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im im Einzelfall viel gravierendeder sein können:
Die letzten drei Punkte müssen nach dem Willen des Gesetzgebers "in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein".
Ein Verstoß gegen die vorgenannten Hinweispflichten wird als Ordnungswidrigkeit und mit einem Bußgeld von bis zu EUR 1.000,00 geahndet.
Dienstleister haben die Wahl, ihren Kunden die geforderten Informationen auf einem der folgenden Wege bereitzustellen:
Zu beachten ist hierbei in jedem Fall, dass alle in Dienstleistungsberufen Tätige diese Informationen auch auf Ihrer Website zur Verfügung stellen müssen, wenn über die eigene Internetseite Verträge abgeschlossen werden. Dabei ist insbesondere anzuraten, dass die Einstellung dieser Informationspflichten auf der eigenen Internetseite vollständig und gemäß der gesetzlichen Regelung erfolgen sollte. Denn ein Verstoß würde, neben dem Auslösen einer Ordnungswidrigkeit, auch einen Verstoß gegen eine gesetzliche Norm bedeuten. Gemäß § 4 Nr. 11 UWG würde dieser Verstoß einen Mitbewerber dann zu einer Abmahnung berechtigen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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