Die Tücken im Arbeitsvertrag- Teil 1 – Allgemeines
Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhen häufig auf Fehlern, die […]
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erfährt eine Neufassung durch die UWG Reform 2009. In dieser setzt der Gesetzgeber die EU Richtlinie 2005/29/EG um und erhöht das Niveau des Verbraucherschutzes im Wettbewerbsrecht. Durch diese Umsetzung wird höhere Rechtssicherheit auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene für Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen.
Durch die überarbeiteten und verbesserten Richtlinien des Gesetzes kommen neue Anforderungen auf Unternehmen zu. Die Gesetzesänderung forciert gegenüber den früheren Richtlinien die Berücksichtigung der Verbraucherrechte im B2C Bereich. Weiterhin wird in der Novellierung des Gesetzes weitestgehend auf die Unterscheidung der Verhältnisse zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) und zwischen Unternehmern (B2B) verzichtet. Hieraus ergibt sich, dass das Wettbewerbsrecht sowohl für Kunden- als auch für Geschäftsbeziehungen einheitliche Geltung erlangt und in gleichem Maße Verbraucher und Marktteilnehmer betrifft. Es ist anzuraten die Novellierung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb zu beachten, denn es drohen bei gesetzeswidrigen Handlungen Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 50.000,00.
Für Unternehmen dürften die folgenden neuen Regelungen von besonderem Interesse sein:
Transparenz soll darüber hinaus die sog. „Schwarze Liste“ des UWG bringen. In dieser sind 30 gesetzeswidrige geschäftliche Handlungen aufgelistet. Ein Verstoß gegen einen der dort aufgelisteten Punkte bedeutet immer die Unzulässigkeit der Handlung. Diese schwarze Liste des UWG wird zukünftig in Abschnitte unterteilt, so dass hierdurch eine noch höhere Transparenz erzielt werden soll. Die Abschnitte werden beispielsweise wie „Versprechen, die man nicht halten kann oder will“, „Verbraucher täuschen“ oder „Getarnte Werbung“ bezeichnet sein.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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