Neue Maßstäbe durch die UWG Reform 2009

Guido Kluck, LL.M. | 27. Oktober 2009

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erfährt eine Neufassung durch die UWG Reform 2009. In dieser setzt der Gesetzgeber die EU Richtlinie 2005/29/EG um und erhöht das Niveau des Verbraucherschutzes im Wettbewerbsrecht. Durch diese Umsetzung wird höhere Rechtssicherheit auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene für Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen.

Durch die überarbeiteten und verbesserten Richtlinien des Gesetzes kommen neue Anforderungen auf Unternehmen zu. Die Gesetzesänderung forciert gegenüber den früheren Richtlinien die Berücksichtigung der Verbraucherrechte im B2C Bereich. Weiterhin wird in der Novellierung des Gesetzes weitestgehend auf die Unterscheidung der Verhältnisse zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) und zwischen Unternehmern (B2B) verzichtet. Hieraus ergibt sich, dass das Wettbewerbsrecht sowohl für Kunden- als auch für Geschäftsbeziehungen einheitliche Geltung erlangt und in gleichem Maße Verbraucher und Marktteilnehmer betrifft. Es ist anzuraten die Novellierung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb zu beachten, denn es drohen bei gesetzeswidrigen Handlungen Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 50.000,00.

Für Unternehmen dürften die folgenden neuen Regelungen von besonderem Interesse sein:

  • Das Gesetz erfasst durch den neuen Begriff der „geschäftlichen Handlung“ künftig nicht mehr allein die vorvertragliche Werbung. Betroffen sind alle Handlungen, Unterlassungen, Verhaltensweisen, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammenhängen. Hierzu gehören insbesondere auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich auch noch nach Vertragsschluss auswirken und die es besonders zu beachten gilt, um Mitbewerbern die Möglichkeit einer Abmahnung zu geben.
  • Den Informationspflichten kommen im neuen UWG eine besondere Bedeutung zu. Durch den neuen § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) werden alle Informationen als wesentlich eingestuft, „die auf Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftlicher Richtlinien oder auf gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen beruhen“. Mangels Bagatellgrenze führt daher die fehlende Angabe solcher Informationen im Verhältnis zum Verbraucher zur Unzulässigkeit der Handlung.
  • Sofern Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis angeboten werden, ist in der Werbung künftig stets die Identität und Anschrift des Unternehmers zu nennen. Dieser neuen Pflicht wird im Alltag eine sehr große Bedeutung zukommen. Ob zur Identität des Unternehmens auch Handelsregisterdetails anzugeben sind ist bisher noch nicht geklärt.
  • Eine unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst eine beworbene Ware zu erwerben bzw. eine beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern dazu zu veranlassen, ist künftig verboten.
  • Besteht bei einer Ware die Notwendigkeit nach einem Ersatzteil, eines Austauschs oder einer Reparatur, dürfen hierzu keine unwahren Angaben gemacht werden.
  • Die Herausstellung, dass ein gesetzliches Recht eine Besonderheit des Angebots darstelle, gilt künftig ausdrücklich als unlauter. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Händler zwar noch auf die gesetzliche Gewährleistung hinweisen, jedoch nicht mit ihr besonders werben darf. Insoweit normiert die schwarze Liste nochmals eine Handlung, welche bereits in der Vergangenheit unter dem Stichwort „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ unzulässig war.
  • Für eine Werbung mittels Telefax, Email oder automatischer Anrufmaschine ist künftig regelmäßig eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich, während bislang auch eine konkludente Einwilligung ausreichend war. Ursprünglich sollten im Rahmen der vorliegenden Novelle auch die Anforderungen an Telefonwerbung drastisch verschärft werden. Dies bleibt nun jedoch einem eigenen Gesetz vorbehalten, das noch im Laufe des Jahres in Kraft treten soll.

Transparenz soll darüber hinaus die sog. „Schwarze Liste“ des UWG bringen. In dieser sind 30 gesetzeswidrige geschäftliche Handlungen aufgelistet. Ein Verstoß gegen einen der dort aufgelisteten Punkte bedeutet immer die Unzulässigkeit der Handlung. Diese schwarze Liste des UWG wird zukünftig in Abschnitte unterteilt, so dass hierdurch eine noch höhere Transparenz erzielt werden soll. Die Abschnitte werden beispielsweise wie „Versprechen, die man nicht halten kann oder will“, „Verbraucher täuschen“ oder „Getarnte Werbung“ bezeichnet sein.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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