Rechtssichere AGB schaffen Kundenvertrauen
Nach einem aktuellen Bericht der Süddeutschen über eine Umfrage des Marktforschungsinstituts […]
Die Versendung von formularmäßig aufgebauten Vertragsangeboten zum Abschluss eines Vertrages über die Eintragung in ein Branchenbuch hat sich nicht zuletzt aufgrund des Vorgehens der GWE GmbH zuletzt als anscheinend lukratives Geschäftsmodell herausgestellt.
Grund genug, dass auch Trittbrettfahrer versuchen mit einem solchen Geschäftsmodell versuchen Kasse zu machen. Einen solchen Versuch startet nun auch der Medienverlag Moritz UG (haftungsbeschränkt), der derzeit Angebote zur Aufnahme in das „Branchenbuch Hamburg“ versendet. Ähnlich wie beim Fall der GWE GmbH wird auch hier durch die sehr klein gedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich, dass ein es sich nicht um eine behördliche Auskunft, sondern um ein Vertragsangebot mit einer Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren handelt. Die hierfür anfallenden Kosten sollen sich auf EUR 1.176,00 belaufen. Die Einträge sollen dann auf der Internetseite www.i-branchenverzeichnis.de veröffentlicht werden.
Empfängern ist dringend zu empfehlen, das behördlich aussehende Formular nicht ungeprüft zu unterschreiben und an den Medienverlag Moritz UG zurückzusenden, sofern das Vertragsangebot nicht tatsächlich angenommen werden soll.
Wenn das Vertragsangebot bereits angenommen wurde, obwohl ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen werden sollte, so besteht nach diesseitiger Ansicht trotzdem die Möglichkeit sich von einem solchen Vertrag durch eine Anfechtungserklärung zu lösen, wenn man nicht darauf abstellen sollte, dass der Vertrag ohne wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Auch kann sich der Medienverlag Moritz UG nicht auf eine angeblich wirksame Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Der Bundesgerichtshof, der derartige Klauseln als überraschende Klausel einstuft, führt zu derartigen Klauseln in seinem Urteil vom 26. Juli 2012 (AZ: VII ZR 262/11) wörtlich aus:
„Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die von der Klägerin verwendete formularmäßige Entgeltabrede wegen ihres überraschenden Charakters nicht Vertragsbestandteil geworden ist (§305c Abs. 1 BGB).
1. Nach dieser Vorschrift, die auch gegenüber Unternehmern Anwendung findet (§ 310 BGB), werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.
Überraschenden Inhalt hat eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 – VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 113; vom 18. Mai 1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 11. Dezember 2003 – III ZR 118/03,NJW-RR 2004, 780 unter II 2 d aa; vom 9. Dezember 2009 – XII ZR 109/08, NJW 2010, 671 Rn. 12; jeweils m. w. N.).
Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, Urteile vom 30. Oktober 1987 – V ZR 174/86, BGHZ 102, 152, 159; vom 24. Oktober 2000 – XI ZR 273/99, NJW-RR 2001, 1420 unter II 2 a aa; vom 10. September 2002 – XI ZR 305/01, NJW 2002, 3627 unter II). Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 – VII ZR 316/81, aaO; vom 22. November 2005 – XI ZR 226/04, NJW-RR 2006, 490 Rn. 14; vom 21. Juli 2010 –XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 4; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 305c Rn. 12 f.; BeckOK BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Mai 2012, § 305c Rn. 17, 38).“
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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