EuGH: bei der Beurteilung der Gewerblichkeit von Online-Verkäufen ist nicht allein die Artikelanzahl entscheidend
Die Frage, ob es sich im Rahmen des Online-Handels um eine […]
Das neueste Urteil des Landgerichts Köln vom 22.04.2021 unterstreicht noch einmal das rechtsmissbräuchliche Verhalten des IDO. In den letzten Jahren hat dieser Abmahnverband sich durch seine aggressive Abmahnpolitik unter Online-Händlern einen zweifelhaften Namen gemacht.
Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Der „IDO Verband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ setzt sich für die Umsetzung und Einhaltung des Rechts ein. Dabei geht er im Namen seiner Mitglieder gegen Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern vor. Er spricht für sie Abmahnungen aus und setzt Vertragsstrafen durch. Thema sind zum Beispiel immer wieder Fehler in Widerrufsbelehrungen und AGB. Beliebt ist aktuell unter anderem ein fehlender Link zur OS Plattform, den alle Händler in ihre Angebote einfügen müssen.
Abmahnverbände versuchen schon seit einiger Zeit sich einen Teil des Umsatzes in ihre eigene Tasche weiterzuleiten. Dafür mahnen sie Unternehmer wegen „vermeintlicher“ wettbewerbsrechtlicher Verstöße ab.
Dabei gehen die Anhmahnverbände immer gleich vor: „Unter Behauptung, über die nach § 8 Abs. 3 Nr.2 UWG erhebliche Anzahl an Mitgliedern zu verfügen, mahnen Verbände Online-Unternehmer*innen unter Aufforderung zur Abgabe einer beigefügten Unterlassungserklärung ab. Eine Mitgliederliste, die die nach UWG genügende Anzahl von Mitgliedern belegen könnte, fügen die Verbände ihren Abmahnungen jedoch häufig nicht bei. Vielmehr zitieren sie standardmäßig eine Vielzahl von Gerichtsurteilen.
Oftmals beeindruckt schon das anwaltliche Schreiben die UnternehmerInnen und etwaige Zweifel an der Aktivlegitimation des Verbands kommen erst gar nicht auf. Fordert ein Unternehmer einen Verband zur Vorlage der Mitgliederliste auf, legt er zumeist eine nicht brauchbare, weil geschwärzte Liste vor.
Rechtstipp: Unterschreiben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung, ohne mit einem Fachanwalt für Wettbewerbsrecht Rücksprache gehalten zu haben. Melden Sie sich bei uns! Wir helfen Ihnen gerne.
Das LG Köln unterstreicht die Rechtsmissbräuchlichkeit noch einmal an zwei Punkten: die fehlende Aktivlegitimation des IDO und das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Interessenverbands im Allgemeinen. Nicht jeder Verband ist befugt Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen zu versenden, auch wenn es auf den ersten Blick so aussehen mag.
Die Vorgehensweise wirkt auf Unternehmer zunächst einschüchternd. Aber genau da liegt der Haken! Die Abmahnverbände nutzen diesen Punkt aus, um schnell eine vertragliche Grundlage mit dem Unternehmer zu erwirken.
Wer eine Abmahnung des IDO-Verbandes bekommen hat, hat also gute Angriffspunkte und damit auch Chancen, erfolgreich gegen diese vorzugehen. Dabei muss die Abmahnung im konkreten Einzelfall von einem erfahrenen Anwalt geprüft und daraus eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Keinesfalls sollte vorschnell der verlangte Schadensersatz gezahlt oder die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Dann muss man sich nämlich streng an diese halten, sonst kann der Gegner hohe Vertragsstrafen verlangen – teilweise fünfstellig!
Eine Abmahnung sollte also durchaus ernst genommen werden und die Fristen nicht tatenlos verstreichen lassen. Allerdings sollte man immer überlegt handeln und die Abmahnung prüfen.
Abgemahnte sollten die Abmahnungen umgehend von einem Spezialisten prüfen lassen. Vor allem sollte nachvollzogen werden, ob die abgemahnte Handlung begangen wurde tatsächlich oder nicht und ob es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Zudem sollte geprüft werden, wann die Handlung begangen wurde, um nachzuvollziehen, ob Fristen gewahrt wurden. Meistens sind die Abmahnungen einhergehend mit zu hohen Zahlungsforderungen. Der Abgemahnte sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen, ohne dass eine Prüfung stattgefunden hat.
Sie sind UnternehmerIn im online-Handel und haben eine Abmahnung erhalten und/ oder bereits eine Unterlassungserklärung unterschrieben? Lassen Sie sich bitte nicht einschüchtern, bleiben Sie ruhig und melden sich bei uns! Unser im Wettbewerbsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Thema: „Der IDO Interessenverband kann nicht klagen“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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