Bloßer Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch
Der Europäische Gerichtshof urteilte am 04.05.2023 (C-300/21), dass ein bloßer Verstoß […]
Das Landgericht Düsseldorf (Az. 7 O 166/18) entschied in seinem neuen Urteil vom 31. Juli 2019 zum Diesel-Skandal, dass die Diesel-Fahrzeuge trotz Software-Updates weiterhin nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Das sogenannte „Thermofenster“ lässt die Abgasreinigung nur in einem kleinen Temperaturfenster funktionieren.
Noch immer klagen viele Autokäufer der Marke Volkswagen aufgrund der mangelhaften Fahrzeuge und verlangen den Kaufpreis zurück. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde geklagt, der sich einen VW Tiguan TDI 2.0 zugelegt hatte. Er ließ ein mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmtes Software-Update aufspielen, welches jedoch noch immer nicht einwandfrei funktionierte und wodurch die Grenzwerte noch immer nicht eingehalten wurden.
Da die Abgasreinigung nur binnen eines sogenannten „Thermofensters“ funktionierte, nämlich nur bei Temperaturen zwischen 10 und 32 Grad Celsius, war die Folge, dass für Winter- und Sommerfahrten noch immer keine Abgasreinigung möglich ist. Zudem schaltete sich das Programm ab einer Höhe von 1000 Meter selbstständig ab, sodass auch dann keine Abgasreinigung vorgenommen werden wurde. Der Kläger wurde diesbezüglich nicht informiert und klagte aufgrund eines schwerwiegenden Mangels auf Kaufpreiserstattung gegen Rückgabe des Autos.
Das Landgericht entsprach der Klage des Käufers. Es war der Auffassung, dass die Volkswagen AG den Kläger allumfassend über die Abgasreinigung informieren musste. Da sie dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, habe der Kläger einen Schadenersatzanspruch, der aus § 826 BGB resultierte. Der Kläger war mangels Wissens über die Umstände der Abgasreinigung in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen, sodass es erst zu diesem Kauf kommen konnte. Mithin lag eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Volkswagen AG vor.
Zudem war das Aufspielen des Software-Updates nicht ausreichend, um den europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Vielmehr handelt es sich wieder um eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der europäischen Vorschriften.
Die beklagte Volkswagen AG war der Ansicht, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele, da sie auch dem Schutz einzelner Autoteile diente. Dies wird durch das Europarecht auch zugelassen, wenn sie zum Schutz des Motors zwingend erforderlich sind.
Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass die Umstände hier nicht vorlagen.
Die Volkswagen AG kündigte an, in Berufung zu gehen. Wird das Urteil vor dem Berufungsgericht Bestand haben, kann sich die Volkswagen AG erneut auf immense Kosten einstellen.
Das Urteil stärkt weiter die Rechte der Käufer von dem Diesel-Skandal betroffener Fahrzeuge. Betroffene sollten daher weiterhin ihre Rechte geltend machen, um ihre Ansprüche durchzusetzen.LEGAL SMART begleitet Autokäufer betroffener Fahrzeuge bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Bei Fragen sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.
Haben Sie Fragen oder sind sogar selbst vom Dieselskandal betroffen? Dann wenden Sie sich doch einfach an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen gerne!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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