Neues zum IDO e.V.: OLG Rostock hält Anfechtung der Unterlassungserklärung für wirksam

Guido Kluck, LL.M. | 19. Januar 2023

Wieder gibt es neues zum IDO. Das Oberlandesgericht Rostock hält die Anfechtung der Unterlassungserklärung für wirksam. Was das rechtlich bedeutet und ob sich Betroffene gegen eine Vertragsstrafenforderung des IDO wehren können, erfahren Sie auf unserem Blog! 

Was ist der IDO-Interessenverband?

Noch einmal kurz als Erinnerung. Der „IDO Verband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ setzt sich für die Umsetzung und Einhaltung des Rechts ein. Dabei geht er im Namen seiner Mitglieder gegen Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern vor. Er spricht für sie Abmahnungen aus und setzt Vertragsstrafen durch. Das Thema ist zum Beispiel immer wieder Fehler in Widerrufsbelehrungen und AGB. Davon kann der Verstand des Verbands und einzelne Mitglieder sehr gut leben. 

OLG Rostock – Beschluss vom 21.12.2022, Az. 2 U 26/22

Das Oberlandesgericht Rostock hat nun in einem Verfahren, in dem es um eine gegenüber dem Verein abgegebene Unterlassungserklärung und die Frage ging, ob diese durch Anfechtung rückwirkend beseitigt werden kann, dem IDO e.V. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben seine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe zurückzunehmen. 

Kann man sich gegen eine bereits abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wehren? 

Leider ist es in der Rechtsprechung umstritten, ob man sich gegen eine bereits abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mittels Anfechtung wehren kann. Die schlechte Nachricht: Der überwiegende Teil der Gerichte hält eine entsprechende Anfechtung für unwirksam. Andere Gerichte gehen hingegen davon aus, dass eine entsprechende Anfechtung durchgreift, so auch grundsätzlich das OLG Rostock: 

Die von dem Beklagten erklärte und auf § 123 Abs. 1 BGB gestützte Anfechtung ist wirksam, sodass der Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB jedenfalls als nichtig – soweit dieser überhaupt je wirksam zustande gekommen war (vgl. insoweit Ziff. 2 dieses Beschlusses) – anzusehen und damit die Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Vertragsstrafenanspruchs im Ergebnis entfallen ist.

Was sollten Betroffene einer Abmahnung tun?

Wer eine Abmahnung des IDO-Verbandes bekommen hat, hat gute Angriffspunkte und damit auch Chancen, erfolgreich gegen diese vorzugehen. Dabei muss die Abmahnung im konkreten Einzelfall von einem erfahrenen Anwalt geprüft und daraus eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Keinesfalls sollte vorschnell der verlangte Schadensersatz gezahlt oder die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Dann muss man sich nämlich streng an diese halten, sonst kann der Gegner hohe Vertragsstrafen verlangen – teilweise fünfstellig!

Eine Abmahnung sollte also durchaus ernst genommen werden und die Fristen nicht tatenlos verstreichen lassen. Allerdings sollte man immer überlegt handeln und die Abmahnung prüfen.

Fazit 

Das OLG Rostock scheint auch die Rechtsauffassung zu vertreten, dass es möglich ist sich durch Anfechtung von einer bereits abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu lösen. 

Abgemahnte sollten die Abmahnungen umgehend von einem Spezialisten prüfen lassen. Vor allem sollte nachvollzogen werden, ob die abgemahnte Handlung begangen wurde tatsächlich oder nicht und ob es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Zudem sollte geprüft werden, wann die Handlung begangen wurde, um nachzuvollziehen, ob Fristen gewahrt wurden. Meistens sind die Abmahnungen einhergehend mit zu hohen Zahlungsforderungen. Der Abgemahnte sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen, ohne dass eine Prüfung stattgefunden hat.

Sie sind UnternehmerIn im online-Handel und haben eine Abmahnung erhalten und/ oder bereits eine Unterlassungserklärung unterschrieben? Lassen Sie sich bitte nicht einschüchtern, bleiben Sie ruhig und melden sich bei uns! Unser im Wettbewerbsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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