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Nachdem nunmehr eine Vielzahl an Entscheidungen zum Thema Influencing erging, steht fest, dass es sich dabei oftmals nicht einfach nur um ein Hobby handelt, sondern vielmehr geschäftliche Tätigkeiten dort angesiedelt werden.
Unabhängig davon, ob man YouTube, Instagram oder Facebook betreibt – es gilt für alle Social-Media-Plattformen, dass Werbung zu kennzeichnen ist.
So gibt es auch für die Rechtmäßigkeit von Influencen Regeln, sodass auch die dadurch gemachte Werbung unter die Regelungen und die dafür vorgesehen Vorschriften fallen.
Im Juli und Oktober diesen Jahres stellte das OLG Frankfurt am Main klar, dass auch bei nur einzelnem Post zur Präsentation von Produkten oder Dienstleistungen bei Erhalt einer Gegenleistung der komplette Account als geschäftliche Werbung zu einzustufen ist. Dies richtet sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, kurz: UWG.
Bereits hier berichteten wir über die Thematik und stellten das Urteil vor. Zu empfehlen ist, sich immer stetig mit dem Thema auseinanderzusetzen, wenn man in diesem Bereich tätig ist. Die Folgen von Unachtsamkeit sind Abmahnungen und Ordnungsgelder.
Was Werbung im rechtlichen Sinne ist richtet sich nach Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2006/114/EG. Dort heißt es, dass „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“, als Werbung definiert wird.
Demnach ist Werbung in jedem Post anzusehen, der geeignet ist, eine Kaufentscheidung zu beeinflussen.
Eine reine Produktrezension durch einen Blogger bzw. Influencer ist keine Werbung, wenn der Autor der Rezension für diese nicht bezahlt worden ist. Auch Beiträge über die Vorlieben stellen grundsätzlich keine Werbung dar. Anders ist es, wenn sich ein kommerzieller Zweck abzeichnet. So entschied das Landgericht (LG) Berlin, dass jede Art von Präsentation eines Produktes als Werbung gekennzeichnet werden muss, wenn zumindest objektiv betrachtet der Absatzförderung eines Unternehmens dient. Eine klare Linie ist jedoch nicht ersichtlich. Die in diesen Fällen angebotene Gegenleistung kann unterschiedlicher Natur sein. So können auch Sachwerte oder Einladungen zu Reisen oder Diensten geeignete Gegenleistungen darstellen.
Wie das OLG Frankfurt am Main entschied, ist sind auch die Darstellung eigener Produkte oder Dienste als Werbung anzusehen, wenn sich Influencer dort auch selbst vermarkten und der Account nicht mehr als privat anzusehen ist.
Außerdem entschied das OLG, dass die Empfehlung eines Produktes durch einen Influencer dann verbotene Werbung darstellt, wenn der Influencer sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des zu empfehlenden Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. Ob eine Zahlung für den jeweiligen Post geleistet wird, ist irrelevant, so das OLG.
Wenn eine Kennzeichnung zwingend ist, diese jedoch unterbleibt, kann es zu verschiedenen Folgen kommen. So können neben hohen Kosten oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen auch einstweilige Verfügungen, langwierige Gerichtsverfahren und Ordnungsmittel bei Wiederholung drohen.
Nicht nur Verbraucherschutz- und Abmahnvereine können gegen Sie vorgehen. Vielmehr können auch konkurrierende Hersteller Sie wirksam abmahnen oder gar verklagen. Wenn Sie beispielswiese vergleichende Werbung mit laienhaft erstellen Produktvergleichen veröffentlichen, kann dies als Werbung im rechtlichen Sinne angesehen werden und es ist mit Maßnahmen der schlechter dargestellten Konkurrenten zu rechnen.
Wenn Sie unsicher sind, kennzeichnen Sie jeden Post als Werbung, um auf Nummer sicher zu gehen. Zudem lassen sich aus den zahlreichen Urteilen Art und Weise der korrekten Kennzeichnung ableiten.
So muss Werbung eindeutig und klar als solche zu erkennen sein und vom restlichen Inhalt abgetrennt sein. Dem kann man durch das Wort „Werbung“ zu Beginn des Posts Abhilfe verschaffen. Durch Sternchen oder einen Hashtag vorweg wird dies die Kennzeichnung als Werbung noch deutlicher.
Wenn Sie im deutschen Sprachraum aktiv sind, sollten Sie die Werbung in deutscher Sprache kennzeichnen und Abkürzungen und englische Begriffe wie „ad“ oder „sponsored by“ vermeiden. Dabei ist es nicht relevant, wo Sie sich befinden, sondern wo die Information bestimmungsgemäß abgerufen wird.
Bei einem Video, das auf YouTube hochgeladen werden soll oder einer sogenannten Story auf Instagram ist ebenfalls darauf zu achten, dass währen der gesamten Laufzeit das Wort Werbung angezeigt wird.
Wenn der Account insgesamt mehr geschäftliche Zwecke verfolgt, kann dies schon in der Profilbeschreibung sichtbar gemacht werden und mit einer klaren Bezeichnung gekennzeichnet werden.
Sollten Sie sich in dieser unangenehmen Situation befinden und eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung keineswegs unterzeichnen, sondern mit einem erfahrenen Rechtsbeistand darüber zu sprechen.
Was bei der Ausgestaltung der Werbung und der Kennzeichnungspflicht innerhalb von Influencing beachtet werden muss und was nicht, ist immer noch eine unklare Situation. Es zeichnet sich jedoch ab, dass bei der Gestaltung des Social-Media-Accounts auf die korrekte Kennzeichnung von Posts und andere generelle Pflichten geachtet werden sollte, um Abmahnungen zu vermeiden.
Wir erläutern Ihnen, wann Sie Werbung kennzeichnen müssen und wie Sie Ihren Social-Media-Accounts rechtssicher gestalten – Schauen Sie bei uns vorbei!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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