Wer haftet für geparkte E-Scooter?
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Nach einem Reifenwechsel in der Werkstadt liest man oftmals nur flüchtig standardmäßige „Floskeln“ wie „Überprüfen Sie den festen Sitz der Radmuttern! Diese müssen nach 20 – 200 km nachgezogen werden“. Was passiert, wenn man sich nicht an diese Anweisung hält und einen Unfall baut, hat das LG München II mit Urteil vom 09.04.2020 (Az. 10 O 3894/17) entschieden.
Nach einem Unfall, der auf nicht nachgezogene Radmuttern zurückzuführen war, hat ein Autofahrer eines 830 PS starken Wagens knapp 24.000 Euro plus Zinsen von seiner Werkstatt gefordert. Seine Vollkasko-Versicherung hatte den Schaden aber unabhängig von der Forderung an die Werkstatt übernommen.
In der Forderungssumme enthalten waren neben einer mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung von 4.715 Euro auch noch Transportkosten für das Auto, eine Wertminderung und Nutzungsausfall in Höhe von 9.044 Euro für 76 Tage. Das Gericht verurteilte die Werkstatt allerdings nur zu einer Zahlung von rund 5.900 Euro.
Der Autofahrer muss sich nach Auffassung der Richter des LG München II etwa 50 km nach einem Reifenwechsel noch einmal vergewissern, dass die Schrauben auch richtig angezogen sind! Die Schadenersatzklage des Autofahrers war daher nur teilweise erfolgreich, denn das LG München II bejahrte das Mitverschulden der beiden streitenden Parteien.
Laut zuständigen Richtern steht dem Kläger nur ein Teil der Ansprüche zu, denn ihm sei „ein Mitverschulden in Höhe von 30 Prozent anzulasten“. Er hat einen Hinweis darauf, dass die Radschrauben nach einer Fahrt von 50 Kilometern nachzuziehen sind, zwar erhalten, jedoch nicht befolgt. Bei entsprechender Durchführung hätte der Unfall, nach Wertung des Gerichts, vermieden werden können!
Aber: Die Hauptschuld sah das Gericht aber dennoch bei der Werkstatt, weil die Schrauben ursprünglich nicht richtig festgezogen wurden.
Kommt es zu einem Zusammenstoß, sollten Sie zunächst die Ruhe bewahren und anhalten.
Rechtstipp: Vor allem bei einem „kleiner Kratzer“ sollten Sie auf keinen Fall weiterfahren. Damit begehen Sie gem. § 142 StGB Unfallflucht und sehen sich einem Strafverfahren ausgesetzt!
Danach sollten Sie die Unfallstelle absichern, damit eine weitere Gefährdung des Straßenverkehrs (und damit weitere Unfälle) verhindert werden.
Übrigens: Grundsätzlich gibt es keine Pflicht die Polizei bei einem Unfall zu rufen. Aber oftmals empfiehlt sich dieser Schritt, da die Polizisten einen Unfallbericht erstellen, den man später benötigt, um die Schuldfrage klären zu können. Des Weiteren helfen die Beamten Ihnen auch mit dieser keinesfalls alltäglichen Situationen umzugehen und den weiteren Verkehrsfluss zu regeln.
Rechtstipp: Bitte rufen Sie die Polizei aber immer dann zu dem Unfallort, wenn streitig ist, wer den Unfall verursacht hat oder wenn Sie den Verdacht haben, dass der andere Kraftfahrer bspw. alkoholisiert war/ unter Drogen stand/ oder abgelenkt war.
Sie sollten innerhalb einer Woche Ihre Versicherung über den Unfall informieren. Bitte lassen Sie diese Frist nicht verstreichen, da die Versicherung dann unter Umständen die Leistungen kürzen kann! Übersteigt die Schadenssumme aber nicht den Betrag von 500 EUR, haben Sie keine Pflicht den Unfall bei der Versicherung zu melden. Sie können es in diesem Fall selber regulieren.
Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und noch Berufung eingelegt werden kann, zeigt das Urteil, dass auch standardmäßig erfolgte Hinweise (zB. auf der Rechnung), Beachtung finden sollten. Auch wenn Sachverständige das Nachziehen der Radmuttern bei ordnungsgemäßer Montage als für nicht erforderlich einstufen, demonstriert dieser Fall nur zu deutlich, dass es auch bei der Montage von Rädern zu Fehlern in der Durchführung kommen kann. Die Unfallrisiken durch nicht angezogene Radmuttern können daher merklich durch eine entsprechende Kontrolle nach 50 km Fahrt gemindert werden.
Unser Tipp daher: prüfen Sie lieber den Sitz der Radmuttern, bevor es für Sie auch zu einem Mitverschulden kommt!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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