Negative Bewertungen im Netz
Bewertungen sind aus dem Alltag von Händlern und Geschäftsleuten und auch […]
Bekannt ist ja bereits, dass ungerechtfertigte Google Bewertungen gelöscht werden können. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (Urt. v. 16.02.2022 – Az. 9 U 134/21) stellt nun klar, dass man sich aber Kritik an seiner gewerblichen Leistung gefallen lassen muss, auch wenn sie scharf formuliert ist.
Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Im Fall ging es um einen Immobilienmarkler der einer negative, scharf formulierte Kritik über seine gewerbliche Leistung erhalten hatte. Das wollte er nicht hinnehmen. Die Beklagte hat, nachdem der Makler ihr für das Objekt keinen günstigeren Preis, als dem aufgerufenen Preis unterbreiten wollte, im Rahmen einer Google Bewertung, folgendes ausgeführt: „Ich persönlich empfand Herrn . als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr .. sagte mir, Kunde ist man, wenn man gekauft hat. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt.„
Die Vorinstanz wies die Klage auf Unterlassung bereits ab. Das OLG Schleswig entschied ebenfalls so, wie das LG Flensburg.
Das Gericht stellte zwar fest, dass die Bewertung zwar geeignet, den Geschäftspartner in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre im Besonderen zu verletzen. Die Bewertung sei aber unter Abwägung der betroffenen Interessen nicht rechtswidrig.
Entscheidend war es in diesem Fall, dass die Beklagte ein wörtliches Zitat einer Äußerung eines Maklers in ihre Bewertung einbaute, was zu einer Tatsachenbehauptung führte. Ferner stünde in der Bewertung im Vordergrund, dass sich die Beklagte, als Kunde nicht wohlgefühlt hätte.
Schutz der freien Meinungsäußerung
Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Art. 5 Abs. 1 GG, dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Hier haben die Rechte des Betroffenen (Schutz des sozialen Geltungsanspruchs) hinter dem Grundrecht zurückzutreten.
Grundsätzlich gilt, dass die Meinungsfreiheit vielseitig und umfassend ist und alles zulässt, was nicht in die Rechte Dritter eingreift. Besonders im Fokus steht dabei das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person.
Die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit ist die Grundlage einer demokratischen Gesellschaft. Dabei sind Meinungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt, wobei für sie das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend ist.
Doch nicht alles ist in diesem Rahmen erlaubt. Die Meinung muss nach umfassender Abwägung das Persönlichkeitsrecht überwiegen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um eine Schmähung oder eine Formalbeleidigung handelt und dabei eine Diffamierung der Person als solche im Raum steht, nicht aber mehr die Meinung selbst. Auch unwahre Tatsachenbehauptungen sind keinesfalls zulässig. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und lassen sich leicht überprüfen. Dementsprechend sind reine Tatsachenbehauptungen auch grundsätzlich nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Bei dieser Frage kommt ist es immer auf den Einzelfall an und sie ist nicht pauschal zu beantworten. Insbesondere kommt es bei der Bewertung der Frage auf Wortlaut, Kontext und Inhalt an. Auch gewichtig für die Entscheidung ist es, ob der Verfasser in die Intimsphäre des Betroffenen eingreift.
Bei Kritiken und Google Bewertungen achten Gerichte immer stark darauf, wie die konkrete Bewertung ausgestaltet ist. Nimmt sie wie hier auf Tatsachen Bezug, werden Google Bewertungen regelmäßig nicht gelöscht. Anders sieht es aber aus, wenn sie völlig aus dem Zusammenhang gerissen sind oder sogar diffamierenden Charakter haben. Bei solchen Fällen stehen wir Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und kümmern uns um die rechtliche Schritte, damit solch eine Bewertung schnellstmöglich entfernt wird. Sollte der Plattformbetreiber z.B. nicht kooperieren, ist anwaltliche Unterstützung zu empfehlen. Dieser kann Sie in den weiteren Schritten wie beispielsweise einer Klage oder einer einstweiligen Verfügung unterstützen und Löschungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche für Sie geltend machen. Dafür sollten Sie unbedingt Beweise sammeln. Das funktioniert zum Beispiel über einen Screenshot von der Bewertung.
Sie haben Fragen zum Thema Bewertungen/ Rezensionen im Internet? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Lesen Sie auch unseren Artikel: „Eine Bewertung bei Google MyBusiness setzt keinen Kundenkontakt voraus“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORBewertungen sind aus dem Alltag von Händlern und Geschäftsleuten und auch […]
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